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Vereinsinfobrief Nr. 378 Ausgabe 5/2020 11.03.2020 Aktuelle Informationen fr Vereine und gemeinntzige Organisationen Ein Service von vereinsknowhow.de und bnve e.V. Eine druckfhige Version (PDF) dieses Infobriefes erhalten Sie hier. | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Inhalt | |||||||||||||||||||||||||||||||
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3. Zwangsgelder nur bei fortbestehenden Anmeldeversumnissen Wenn ein Registergericht ein Zwangsgeld verhngt, weil der Vorstand Anmeldungen zum Vereinsregister unterlassen hat, muss es prfen, ob die Meldungen zwischenzeitlich erfolgt sind. Sinn und Zweck des Zwangsgeldverfahrens ist allein die Durchsetzung zum Zeitpunkt der Beitreibung noch bestehender Pflichten. Das Zwangsgeld ist keine Sanktion wegen (zeitweiliger) Nichterfllung von Anmeldepflichten. Mit dieser Klarstellung gab das OLG Dsseldorf einem Vereinsvorstand Recht, bei dem das Gericht ein Zwangsgeld eintreiben wollte, obwohl er die Anmeldungen inzwischen nachgeholt hatte. Das Registergericht kann also ein verhngtes Zwangsgeld nicht mehr einfordern, wenn die Anmeldung mittlerweile erfolgt ist. Hinweis: Das Zwangsgeld richtet sich gegen den Vorstand persnlich. Bevor es verhngt wird, kommt vom Gericht zunchst eine Zwangsgeldandrohung. Der Vorstand hat also noch Zeit zu reagieren. Eine rckwirkende Bestrafung fr unterlassene Anmeldungen gibt es nicht. Oberlandesgericht Dsseldorf, Beschluss vom 28.05.2019, 3 Wx 257/18t | |||||||||||||||||||||||||||||||
4. Umsatzsteuerliche Behandlung der Verpflegung in Behindertenhilfeeinrichtungen Die Verpflegung in Behindertenhilfeeinrichtungen bleibt auch knftig umsatzsteuerfrei. Das stellt die Bundesregierung in der Antwort auf eine parlamentarische Anfrage klar. Ein Wohn- und Betreuungsvertrag, der unter das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) fllt und auf Grund dessen den Bewohnern Wohnraum, Pflege- und Betreuungsleistungen und Verpflegung als Teil der Betreuungsleistung zur Verfgung gestellt wird, ist umsatzsteuerrechtlich ein Vertrag besonderer Art nach Abschnitt 4.12.6 Umsatzsteuer-Anwendungserlass. Die Umstze aus diesen Wohn- und Betreuungsvertrgen fallen insgesamt unter die Steuerbefreiung nach 4 Nummer 16 h UStG. Das gilt auch, wenn die Pflege-, Betreuungs- und Verpflegungsleistungen von Einrichtungen der Behindertenhilfe aufgrund getrennter Vertrge erbracht werden. Es handelt sich hier um mit dem Betrieb einer Einrichtung zur Betreuung und Pflege eng verbundene Umstze nach 4 Nummer 16 UStG. Das Gleiche gilt fr Behindertenwerksttten.. Wie bisher nicht befreit sind Verpflegungsleistungen gegenber Mitarbeitern, die diesen gegen (zustzliches) Entgelt aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung erbracht werden. Sie sind kein Bestandteil der Leistungen zur Sozialfrsorge und damit umsatzsteuerpflichtig Hinweis: Wegen der Neufassung des 4 Nr. 18 UStG zum 1.01.2020 kam es hier zu nderungen. Pflegeeinrichtungen sind davon demnach aber nicht betroffen. Deutscher Bundestag, Drucksache 19/16814 vom 28.01.2020 | |||||||||||||||||||||||||||||||
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