Vereinsinfobrief Nr. 379 Ausgabe 5/2020 25.03.2020
Aktuelle Informationen fr Vereine und gemeinntzige Organisationen
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Inhalt

1.
Editorial
2. Gesetzesnderung zu Vereinfachung von Mitgliederversammlungen
3. Seminare fr Vereine
4. Weitere vereinsrechtliche Fragen zur Corona-Krise
5. Vereine als Arbeitgeber
6. Finanzielle Hilfen und Entlastungen
7. Rund um den Vereinsinfobrief


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Bundesregierung erlaubt Online-Mitgliederversammlungen!

Ein Lichtblick in der Krise: Die Prsenz-Hrden fr Vereins-, Verbands-, und Parteiwahlen fallen weg. Online-Mitgliederversammlungen werden damit extrem einfach mglich. Und hier erfahren Sie wie:

Alles was bentigt wird, um die Mitgliederversammlung einfach online zu machen, ist eine spezielle Video-Software (ab 37 ), eine Wahl-Software und die einfach Anleitung: Mitgliederversammlung online.

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1. Editorial

Diese Ausgabe des Vereinsinfobriefs steht ganz im Zeichen der "Corona-Krise". Auch Vereine sind davon massiv betroffen. Das gilt organisatorisch (inbesondere knnen Mitgliederversammlungen nicht statfinden) als auch finanziell. Unser Infobrief gibt Hinweise zu beiden Themen.

Der Gesetzgeber hat schon reagiert und den Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Frderung der Elektromobilitt und zur nderung weiterer steuerlicher Vorschriften vorgelegt. Wir stellen die geplaten nderungen vor.

Unsere Prsenzseminare mssen bis auf Weiteres ausfallen. Wir haben als Alternvative unser Angebot an Online-Seminarenausgeweitet. Zugleich senken wir die Teilnahmegebhren (auf 29 Euro fr die zweistndigen Seminare).

Ich wnsche Ihnen in diesen schwierigen Zeit viel Erfolg bei Ihrer Vereinsarbeit!

Wolfgang Pfeffer.

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2. Gesetzesnderung zu Vereinfachung von Mitgliederversammlungen

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, der gleich zwei akute Probleme von Vereinen in der Corona-Krise beheben soll: die Beschlussfassung ohne Versammlung und die automatische Amtszeitverlngerung, wenn keine Neuwahl des Vorstands mglich ist.

Der Entwurf eines Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht soll noch diese Woche verabschiedet werden. Der Ausschuss fr Recht und Verbraucherschutz hat am Mittwochmittag einstimmig die Annahme des Gesetzentwurfs empfohlen (http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/181/1918110.pdf).


Vom BGB abweichende Neuregelungen

Artikel 2, 5 des Gesetzes gilt zunchst nur fr Mitgliederversammlungen, die 2020 stattfinden, und hat folgenden Wortlaut:

(1) Ein Vorstandsmitglied eines Vereins oder einer Stiftung bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt.
(2) Abweichend von 32 Absatz 1 Satz 1 des Brgerlichen Gesetzbuchs kann der Vorstand auch ohne Ermchtigung in der Satzung Vereinsmitgliedern ermglichen,
1. an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuben oder
2. ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchfhrung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.
(3) Abweichend von 32 Absatz 2 des Brgerlichen Gesetzbuchs ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gltig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hlfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

Automatische Verlngerung der Amtszeit

Die meisten Vereinssatzungen sehen eine feste Amtszeit fr den Vorstand vor auch wenn das gesetzlich nicht erforderlich ist. Bei einer solchen Amtszeitbegrenzung empfiehlt sich eine Verlngerungsklausel, nach der der Vorstand bis zur Neuwahl im Amt bleibt. Leider fehlt diese Klausel in manchen Satzungen.

Das hat problematische Folgen: Die Amtszeit endet dann automatisch und der Verein ist ohne rechtmigen Vorstand. Leider fhrt das aktuelle Versammlungsverbot nicht selten zu genau diesem Zustand.

Artikel 2, 5 Abs. 1 des Gesetzes ermglicht, dass Vorstandsmitglieder auch nach Ablauf ihrer Amtszeit zunchst im Amt bleiben, d.h. eine Wieder- oder Neubestellung nicht zwingend erforderlich ist, um den Verein handlungsfhig zu erhalten.

Hinweis: Natrlich kann kein Vorstandsmitglied zur Fortsetzung des Amts gezwungen werden. Er msste dann aber, wenn die Neuregelung in dieser Form in Kraft tritt, ausdrcklich zurcktreten. Dazu gengt eine formlose Erklrung einem anderen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied gegenber.

Virtuelle Mitgliederversammlung

Dass eine virtuelle Mitgliederversammlung (d.h. mit internetzgesttzten Kommunikationsmedien, wie z.B. Videokonferenz o..) zulssig ist, hat die Rechtsprechung bereits besttigt (Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 27.09.2011, I-27 W 106/11). Allerdings ist dafr bisher eine entsprechende Satzungsregelung unverzichtbar.

Artikel 2, 5 Abs. 2 Nr. 1 soll virtuelle Versammlungen der Prsenzversammlung gleichstellen. Fr gltige Beschlusse ohne Zusammenkunft der Mitglieder ist dann weder eine besondere Satzungsgrundlage noch wie bei der bisherigen schriftlichen Beschlussfassung die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Nach 28 BGB wrde diese Regelungen auch fr Vorstandsitzungen gelten.

Hinweis: Ungeklrt ist aber die Frage, ob das umstandslos auch fr Vereine gilt, bei denen einen nennenswerte Zahl von Mitgliedern nicht ber die Voraussetzungen fr eine Teilnahme an einer virtuellen Versammlung verfgt (fehlende technische Ausstattung und Kenntnisse). Dann kann eine virtuelle Versammlung eine besondere Erschwernis fr die Teilnahme darstellen und die Beschlsse zwar nicht nichtig (von vornherein unwirksam), aber anfechtbar machen.

Unser Tipp: Im Zweifel sollte dann die knftig mgliche vereinfachte schriftliche Beschlussfassung gewhlt oder die virtuelle Versammlung zumindest dadurch ergnzt werden.


Schriftliche Beschlussfasssung wird vereinfacht

Auch die schriftliche Beschlussfassung soll durch die Neuregelung vereinfacht werden. Bisher verlangt 32 Abs. 2 BGB bei einer schriftlichen Beschlussfassung die Einstimmigkeit. Es mssen also alle Mitglieder dem Beschluss zustimmen. Bereits eine einzige Enthaltung fhrt zum Scheitern des Beschlusses.

Das soll sich durch Artikel 2, 5 Abs. 3 des Gesetzes ndern. Danach ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gltig, wenn alle Mitglieder beteiligt (also angeschrieben) wurden und bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hlfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben. Es gelten die blichen Mehrheitserfordernisse also in den meisten Fllen eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen

Verlangt ist nur die Textform. Es ist also keine Unterschrift erforderlich. Damit kommen fr die Beteiligung an der Abstimmung auch E-Mail und andere elektronische Textmedien (z.B. SMS oder WhatsApp) in Frage.

Zustzlich wird es durch Abs. 2 Nr. 2 mglich, dass einzelne Mitglieder ihre Stimmen im Vorfeld einer (virtuellen oder physischen) Versammlung schriftlich abgeben. Es sind so auch Mischformen aus virtueller Versammlung und schriftlicher Beschlussfassung mglich. Das gilt auch fr Vorstandssitzungen.

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3. Seminare fr Vereine



Wir haben die Prsenseminare bis auf Weiteres ausgesetzt und unser Angebot an Online-Seminaren ausgeweitet. Auerdem haben wir die Preise gesenkt. Alle
Online-Seminare kosten jetzt nur noch 29 (auer das vierstndige Seminar am 29.04.)

Vereinssatzungen verstehen und gestalten
29. April 2020

Datenschutz im Verein
1. April 2020

Buchfhrung fr Vereine I: Grundlagen der Buchhaltung
22. April 2020

Die neuen Umsatzsteuerbefreiungen fr gemeinntzige Einrichtungen
29. April 2020

Buchfhrung fr Vereine II: Praktische Buchfhrung
6. Mai 2020

Die Steuerklrung bei gemeinntzigen Vereinen
12. Mai 2020

>> Infos und Anmeldung

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4. Weitere vereinsrechtliche Fragen zur Corona-Krise

Rechtfertigt die Coronakrise einen sofortigen Vereinsaustritt?

Zunchst gilt: Ein fristloser Vereinsaustritt ist nur aus wichtigem Grund mglich. Das Verbleiben im Verein muss fr das Mitglied unzumutbar sein. Unzumutbar sind hier i.d.R. nur die Beitragszahlungen, weil meist keine anderen Pflichten gegenber dem Verein bestehen.

Entfallen die Leistungen, die der Verein seinen Mitgliedern anbietet, kann das grundstzlich ein Grund fr eine fristlose Kndigung der Mitgliedschaft sein. Da die entsprechenden Veranstaltungen aber behrdlich untersagt sind, hat der Verein kein Verschulden.

Auch aktuell kommt also in aller Regel nur eine ordentliche (fristgeme) Kndigung in Frage.


Knnen Mitglieder Beitrge zurckfordern und zurckhalten?

Die Beitragspflicht der Mitglieder ergibt sich aus der Mitgliedschaft. Beitrge sind kein Entgelt fr bestimmte Leistungen des Vereins. Die Rechtsprechung hat deswegen eine Rckzahlungspflicht von Mitgliedsbeitrgen auch bei fristloser Kndigung aus wichtigem Grund berwiegend verneint.

Kann ein Verein wegen der behrdlichen Verbote seinen Betrieb nicht aufrechterhalten, entsteht daraus kein Recht auf Rckforderung von Beitrgen oder die Zurckbehaltung flliger Beitragszahlungen.

Ein Vereinsmitglied kann die Zahlung von Mitgliedsbeitrgen grundstzlich nicht mit der Begrndung verweigern, es sei in seinen Mitgliedsrechten verletzt worden.
Auch ein Zurckbehaltungsrecht nach 273 Abs. 1 BGB scheidet aus. Die aufgrund des Mitgliedschaftsverhltnisses geschuldeten Geldleistungen knnen nicht mit der Begrndung verweigert werden, der Vorstand oder sonstige Vereinsorgane htten ihre Pflichten nicht erfllt. Denn der Verein ist zur Erfllung des Vereinszwecks darauf angewiesen, ber die laufenden Zahlungen der Mitgliedsbeitrge die hierfr erforderlichen finanziellen Mittel zu erhalten (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 22.08.2019, 3 U 151/17).

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5. Vereine als Arbeitgeber

Finanzhilfen speziell fr Vereine gibt es bisher nicht. Aus der Politik kommen aber bereits entsprechende Forderungen, weil sich die bisherigen Hilfspakete nur an Wirtschaftunternehmen und Solo-Selbststndige richten.

Lohnfortzahlung

Wurde ein Arbeitnehmer wegen einer Infektion von der Arbeit freigestellt, mssen gemeinntzige Organisationen den Arbeitslohn wie sonst im Krankheitsfall auch weiterzahlen. In Fllen, in denen die Behrde einen einzelnen Arbeitnehmer unter Quarantne gestellt hat, kann zumindest von der Behrde eine Erstattung der Lohnfortzahlungen verlangt werden. Fr die Arbeitsverhinderungen aufgrund der Pflege von infizierten Kindern von Beschftigten gelten die allgemeinen Regelungen.


Kurzarbeit

Grundstzlich knnen auch gemeinntzige Organisationen Kurzarbeit anordnen. Das gilt jedenfalls dann, wenn bei wirtschaftlichen Ttigkeiten Einnahmen wegbrechen.

Auch das Kurzarbeitergeld ist fr Gemeinntzige grundstzlich zugnglich. Dazu muss ein Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegen. Das ist der Fall bei behrdlich angeordneten Manahmen oder wirtschaftlichen Ursachen (Auftragsmangel usf.). Nicht in Frage kommt Kurzarbeitergeld also, wenn der Verein die entsprechenden Stellen aus Zuschssen finanziert.

Voraussetzung fr das Kurzarbeitergeld ist, dass rckwirkend zum 1. Mrz 2020 bis Ende 2020 mindestens 10 % der beschftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Entgeltausfall von mehr als 10% haben.

Kurzarbeitergeld wird aber nur fr ungekndigte sozialversicherungspflichtige Beschftigte bezahlt.

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6. Finanzielle Hilfen und Entlastungen

Verein sine vielfach auch als Arbeitgeber von der Krise betroffen.

Einige zugesagte Hilfen gelten aber auch fr Vereine. Bisher liegt nur aus NRW eine Ankndigung von Hilfen speziell fr Vereine vor.
Ob die von der Bundesregierung zugesagten Soforthilfen auch fr Verein gelten, ist nicht geklrt. Da sie sich auf allen Wirtschaftsbereiche beziehen, kommt wirtschaftliche ttige Vereine aber grundstzlich in Frage. Einschrnkungen bei der Rechtsform gibt es jedenfalls nicht (www.bundesfinanzministerium.de/url/Eckpunkte-Soforthilfe.html).

Hinweis: Die von den Bundeslndern bereitgestellten Antragsformulare sind recht kurz gehalten. Es lohnt sich sicher, die Beantragung zu versuchen.


Gibt es steuerliche Entlastungen fr Vereine?

Die zugesagten steuerlichen Erleichterungen fr Unternehmen gelten grundstzlich auch fr Vereine. Mglich ist:

  • die Stundung von Steuerschulden.
  • Die Anpassung von Steuervorauszahlungen, wenn sich zeigt, dass die steuerpflichtigen Einknfte im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden,
  • der Verzicht auf Vollstreckungsmanahmen

In der Regel wird das aber keine groe Rolle spielen, weil gemeinntzige Vereine meist keine oder nur geringe Steuerzahlungen leisten.


Sofortmanahmen der Gema

Die Gema hat angekndigt, dass fr Lizenznehmer alle Vertrge ruhen, solange die Eirichtungen den Betrieb aufgrund behrdlicher Anordnungen schlieen mssen. Es entfallen whrend dieses Zeitraums die GEMA-Vergtungen.
(https://www.gema.de/musiknutzer/coronavirus-kundenunterstuetzung/)


Wenn es ganz schlimm kommt: Insolvenzantrag stellen

Auch (gemeinntzige) Vereine sind insolvenzfhig. Ein Insolvenzantrag muss gestellt werden, sobald Zahlungsunfhigkeit, berschuldung oder drohende Zahlungsunfhigkeit vorliegt.

Allerdings sollen die Insolvenzantragspflicht und die Zahlungsverbote werden bis zum 30. September 2020 ausgesetzt werden (Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht).
Ein Insolvenzantrag sollte dennoch gestellt werden, wenn sich abzeichnet, dass sich die Folgen der Krise nicht wieder auffangen lassen.

Fr Vorstnde von Vereinen gibt es keine bestimmte Frist, innerhalb derer der Insolvenzantrag gestellt werden muss. Sie machen sich auch nicht wegen verspteter Antragstellung strafbar. Vereinsvorstnde haften aber u.U. fr durch eine versptete Insolvenzantragstellung entstandene Schden persnlich.

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