1. Corona-Krise: Erleichterungen fr gemeinntzige Einrichtungen Das Bundesfinanzministerium hat steuerliche Manahmen zur Frderung der Hilfe fr von der Corona-Krise Betroffene beschlossen. Das gilt insbesondere bei Spenden und der Mittelverwendung. Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 9.04.2000, IV C 4 -S 2223/19/10003 :003 Die Regelungen beziehen sich auf Aktivitten zur Frderung und Untersttzung des gesamtgesellschaftlichen Engagements bei der Hilfe der von der Corona-Krise Betroffenen.
Vereinfachter Zuwendungsnachweis Nach der geltenden Regelung des 50 Abs. 4 und 5 Einkommensteuer-Durchfhrungsverordnung (EStDV) ist bei Zuwendung zur Hilfe in Katastrophenfllen bei Spenden auf Sonderkonten der vereinfachte Zuwendungsnachweis mglich. D.h. statt einer formellen Zuwendungsbesttigung gengt ein berweisungs- oder Einzahlungsbeleg. Diese Regelung wird auch fr Spenden zur Coronahilfe angewendet.
Verwendung von Spenden fr die Coronahilfe Gemeinntzige Einrichtungen sind bei der Verwendung ihrer Mittel grundstzlich an die eigenen Satzungszwecke gebunden. Im Rahmen der Coronahilfe wren das vor allem die Frderung des ffentlichen Gesundheitswesens und mildttige Zwecke. Diese Einschrnkung hebt das Bundesfinanzministerium fr die Coronahilfe auf. Mildttige Zwecke liegen hier vor, wenn Menschen untersttzt werden, die krperlich hilfsbedrftig oder wirtschaftlich in Not geraten sind. Auch gemeinntzige Einrichtung ohne entsprechende Satzungszwecke drfen Mittel, die sie im Rahmen einer Sonderaktion fr die Hilfe fr von der Corona-Krise Betroffene erhalten haben, ohne entsprechende nderung ihrer Satzung fr den angegebenen Zweck selbst verwenden. Bei der Frderung mildttiger Zwecke muss aber die Bedrftigkeit der untersttzen Personen oder Einrichtungen geprft und dokumentiert werden. Bei entsprechnden Manahmen (z.B. Einkaufshilfen fr Personen in huslicher Quarantne oder fr Personen, die aufgrund ihres Alters, Vorerkrankungen o.. zum besonders gefhrdeten Personenkreis gehren) darf ohne weitere Nachweise die krperliche Hilfsbedrftigkeit unterstellt werden. Das Gleiche gilt bei einer wirtschaftlichen Hilfsbedrftigkeit fr die kostenlose Zurverfgungstellung von Lebensmitteln oder Einkaufsgutscheinen oder Hilfen fr Obdachlose. Bei finanziellen Hilfen ist aber die wirtschaftliche Hilfsbedrftigkeit der untersttzten Person glaubhaft zu machen.Als wirtschaftlich hilfsbedrftig gelten Personen, die nicht mehr als das Vierfache (bei Haushaltsvorstnden das Fnffache) des Sozialhilferegelsatzes als Einkommen haben. Insbesondere bei Familien liegt die Grenze als recht hoch. Es reicht aber auch aus, wenn die Spenden entweder an eine steuerbegnstigte Krperschaft, die z.B. mildttige Zwecke verfolgt, oder an eine ffentliche Einrichtung zur Hilfe fr von der Corona-Krise Betroffene weitergeleitet werden. Die gemeinntzige Einrichtung, die die Spenden gesammelt hat, kann entsprechende Zuwendungsbesttigungen fr Spenden, die sie fr die Hilfe fr von der Corona-Krise Betroffene erhlt und verwendet, ausstellen. Auf die Sonderaktion ist in der Zuwendungsbesttigung hinzuweisen. Zuwendung als Sponsoring-Manahme Fr Zuwendungen an gemeinntzige Einrichtungen gelten die allgemeinen Regelungen zum Sponsoring: Die Aufwendungen des Sponsors fr die Conoranhilfe sind nach den Vorgaben des sog. Sponsoring-Erlasses als Betriebsausgaben abzugsfhig. Das setzt voraus, dass der Sponsor wirtschaftliche Vorteile, die in der Sicherung oder Erhhung seines unternehmerischen Ansehens liegen knnen, fr sein Unternehmen erstrebt. Das ist z.B. der Fall, wenn der Sponsor ffentlichkeitswirksam (z. B. durch Berichterstattung in Zeitungen, Rundfunk, Fernsehen usw.) auf seine Leistungen aufmerksam macht. Hinweis: Natrlich ist statt eines solchen Sponsorings auch eine Geld- oder Sachspende aus dem Betriebsvermgen mglich. Hier gilt dann statt des Betriebsausgaben- der Sonderausgabenabzug.
Arbeitslohnspende Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto, werden die gespendeten Lohnteile nicht als Arbeitslohns versteuert, wenn der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfllt und dies dokumentiert. Der gespendete Arbeitslohn muss im Lohnkonto aufgezeichnet werden. Auf die Aufzeichnung kann verzichtet werden, wenn stattdessen der Arbeitnehmer seinen Verzicht schriftlich erklrt hat und diese Erklrung zum Lohnkonto genommen worden ist. Die steuerfreien Lohnteile drfen in der Einkommensteuerveranlagung nicht als Spende bercksichtigt werden.
berlassung von Personal und Sachmitteln Stellen gemeinntzige Einrichtungen entgeltlich Personal, Rumlichkeiten, Sachmittel oder andere Leistungen in Bereichen zur Verfgung, die fr die Bewltigung von Auswirkungen der Corona-Krise notwendig sind (z. B. an Krankenhuser, Alten- und Pflegeheime), drfen diese Bettigungen sowohl ertragsteuerlich als auch umsatzsteuerlich dem Zweckbetrieb AO zugeordnet werden. Dies gilt unabhngig davon, welchen steuerbegnstigten Zweck die jeweilige Krperschaft, die Personal, Rumlichkeiten, Sachmittel oder andere Leistungen zur Verfgung stellt, satzungsmig verfolgt. Die umsatzsteuerbaren berlassungen von Sachmitteln und Rumen sowie von Arbeitnehmern knnen nach 4 Nummern 14, 16, 18, 23 und 25 UStG als eng verbundene Umstze der steuerbegnstigten Einrichtungen untereinander umsatzsteuerfrei sein, wenn die berlassenen Leistungen insbesondere in Bereichen der Sozialfrsorge oder der sozialen Sicherheit, der Betreuung und Versorgung von Betroffenen der Corona-Krise dienen. Fr berlassungsleistungen von bzw. an andere Unternehmer greift die Umsatzsteuerbefreiung nicht. Bei der unentgeltlichen Bereitstellung von medizinischem Bedarf und unentgeltlichen Personalgestellungen fr medizinische Zwecke durch Unternehmen an Einrichtungen, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewltigung der Corona-Krise leisten, wie insbesondere Krankenhuser, Kliniken, Arztpraxen, Rettungsdienste, Pflege- und Sozialdienste, Alters- und Pflegeheime sowie weitere ffentliche Institutionen wie Polizei und Feuerwehr, wird von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe abgesehen.
Verluste aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschftsbetrieben im Sinne des 64 AO und in der Vermgensverwaltung Der Ausgleich von Verlusten, die gemeinntzige Organisationen nachweislich aufgrund der Auswirkungen der Corona-Krise bis zum 31. Dezember 2020 im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschftsbetrieb oder in der Vermgensverwaltung entstehen, mit Mitteln des ideellen Bereichs, Gewinnen aus Zweckbetrieben, Ertrgen aus der Vermgensverwaltung oder Gewinnen aus wirtschaftlichen Geschftsbetrieben ist fr die Steuerbegnstigung der jeweiligen Krperschaft unschdlich. Praxishinweis: Das gilt z.B. fr gastronomische Einrichtungen oder Shops die aktuell Verluste machen. Auch Mietausflle aus langfristiger Vermietung gehren dazu.
Aufstockung von Kurzarbeitergeld und Fortsetzung der Zahlung von bungsleiter-und Ehrenamtspauschale Stocken gemeinntzige Organisationen ihren eigenen Beschftigten, die sich in Kurzarbeit befinden, das Kurzarbeitergeld aus eigenen Mitteln bis zu einer Hhe von insgesamt 80 % des bisherigen Entgelts auf, werden weder die Mittelverwendung fr satzungsmige Zwecke noch die Markblichkeit und die Angemessenheit der Aufstockung geprft, wenn die Aufstockung einheitlich fr alle Arbeitnehmer erfolgt. Die Voraussetzungen des 55 Absatz 1 Nummern 1 und 3 AO gelten als erfllt, d.h. es liegt damit kein Versto gegen die Gebote der Mittelbindung und der Selbstlosigkeit (unentgeltliche Zuwendungen) vor. Zudem wird es gemeinntzigkeitsrechtlich nicht beanstandet, wenn die Ehrenamts- oder bungsleiterpauschalen weiterhin geleistet werden, obwohl eine Ausbung der Ttigkeit aufgrund der Corona-Krise (zumindest zeitweise) nicht mehr mglich ist. Steuerbefreiung fr Beihilfen und Untersttzungen an Beschftigte Das Bundesfinanzministerium hat in einem weiteren Schreiben eine Verwaltungsregelung zur Steuerbefreiung fr Beihilfen und Untersttzungen an Beschftigte verffentlicht, mit denen die zustzlichen Belastungen durch die Corona-Krise abgemildert werden sollen (9.04.2020, IV C 5 - S 2342/20/10009 :001). Danach bleiben Zahlungen/Sachleistungen an Arbeitnehmer/innen zustzlich zum geschuldeten Arbeitslohn nach 3 Nummer 11 EStG als Arbeitgeberuntersttzung bis 1.500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei. Die Regelung gilt bis Ende des Jahres. Es wird unterstellt, dass die Voraussetzungen nach R 3.11 Abs. 2 Satz 1 Lohnsteuer-Richtlinien vorliegen, d.h. die Untersttzungen sind dem Anlass nach gerechtfertigt sind (wie sonst z. B. in Krankheits- und Unglcksfllen). Wichtig: Vom Arbeitgeber geleistete Zuschsse zum Kurzarbeitergeld fallen nicht unter diese Steuerbefreiung. Das gilt auch fr Zuschsse als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen berschreitens der Beitragsbemessungsgrenze. => zum Seitenanfang |