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Vereinsinfobrief Nr. 385 Ausgabe 11/2020 17.06.2020 Aktuelle Informationen fr Vereine und gemeinntzige Organisationen Ein Service von vereinsknowhow.de und bnve e.V. Eine druckfhige Version (PDF) dieses Infobriefes erhalten Sie hier. | |||||||||||||||
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Inhalt | |||||||||||||||
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3. Umsatzsteuerliche nderungen zum 1. Juli Im Rahmen des Konjunktur- und Krisenbewltigungspakets" werden die Umsatzsteuerstze gesenkt. Wie mssen Vereine das konkret umsetzen? Der allgemeine Umsatzsteuersatz wird von 19 Prozent auf 16 Prozent gesenkt, der ermigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent auf 5 Prozent. Das gilt vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2020. Hinweis: Das betrifft auch Zweckbetriebe mit dem ermigten Steuersatz. Auch der bereits gesenkte Steuersatz fr den Verkauf von Speisen (Restaurationsleistungen) sinkt auf 5 %. Getrnke werden dagegen mit 16% besteuert.
Grundstzlich gelten die neuen Steuerstze auf Lieferungen und sonstige Leistungen, die ab dem In-Kraft-Treten der nderung ausgefhrt werden. Wichtig: Es kommt also nicht auf das Rechnungsdatum an. Eine Verlegung des Rechnungsdatums auf einen Termin ab dem 1. Juli erlaubt also nicht die Anwendung des niedrigeren Steuersatzes. Umgekehrt kann fr eine Leistung nach dem 31.12.20 nicht der ermigte Satz angewendet werden, auch wenn die Rechnung noch 2020 gestellt wird. Umgekehrt drfen und mssen fr Leistungen ab den 1. Juli, die schon vorher in Rechnung gestellt werden, die neuen Steuerstze angewendet und ausgewiesen werden. Entsprechend ist auch bereits vor dem 1. Juli der Vorsteuerabzug auf solche Rechnungen mit den neuen Steuerstzen mglich. Werden Teilleistungen erbracht, kommt es beim Steuersatz nicht auf den Zeitpunkt der Gesamtleistung, sondern darauf an, wann die einzelnen Teilleistungen ausgefhrt werden. Eine andere umsatzsteuerrechtliche Behandlung kommt nur in Betracht, soweit die Leistungen/Lieferungen wirtschaftlich teilbar sind und in Teilleistungen erbracht werden. Teilleistungen sind wirtschaftlich abgrenzbare Teile einheitlicher Leistungen fr die das Entgelt gesondert vereinbart wird und die demnach statt der einheitlichen Gesamtleistung geschuldet werden. Beispiel: Verkauft der Verein eine Jahreskarte, liegt keine Teilleistung vor, wenn die Einzelleistungen (einzelne Veranstaltungen) nicht aufgelistet und einzeln bepreist sind. Die Steuer wird dann zeitanteilig neu berechnet (also z.B. 7% fr das erste Halbjahr, 5% fr das zweite). Ist das Abonnement nicht auf das Kalenderjahr bezogen, muss entsprechend anders aufgeteilt werden. Weise der Zweckverwirklichung angegeben werden. Es muss in der Satzung nur die Art der Steuerbegnstigung (z. B. gemeinntzig) genannt sein und bei gemeinntzigen Zwecken verbindlich zum Ausdruck kommen muss, dass und wie die Allgemeinheit durch den entsprechenden Zwecks gefrdert werden soll.
Werden Leistungen ber einen lngeren Zeitraum erbracht (z.B. eine Jahreskarte), mssen fr die unterschiedlichen Zeitrume die unterschiedlichen Steuerstze angewendet werden. Soweit die Umsatzsteuer auf den Rechnungen ausgewiesen wurde, mssen die Rechnung-en neu erstellt werden. Auf diesen Rechnungen mssen dann die unterschiedlichen Leistungszeitrume mit den entsprechenden Steuerstzen aufgefhrt werden. Bei Rechnungen ohne Umsatzsteuerausweis gengt es, wenn die Steuerbetrge vereinsseitig korrigiert und angemeldet werden. Auf Dauerleistungen, die vor dem 1. Juli 2020 erbracht werden, ist der bis zum 30. Juni 2020 geltende Umsatzsteuersatz von 19 Prozent bzw. 7 Prozent anzuwenden. Spter ausgefhrte Dauerleistungen werden mit den Steuerstzen von 16 Prozent bzw. 5 Prozent besteuert. Wird eine Dauerleistung nicht insgesamt fr den vereinbarten Leistungszeitraum, sondern fr krzere Zeitabschnitte (z. B. Vierteljahr, Kalendermonat) abgerechnet, liegen Teilleistungen vor. Das gilt ebenso fr unbefristete Dauerleistungen, soweit sie fr bestimmte Zeitabschnitte abgerechnet werden. Preisanpassung steuerlich i.d.R. nicht erforderlich Aus steuerlicher Sicht muss die Steuersenkung nicht an die Kunden weitergegeben werden. Ob der Preis gesenkt werden muss, hngt bei lngeren Vertrgen von der vertraglichen Regelung ab: Enthlt der Vertrag keine Angabe zur Mehrwertsteuer, muss der Bruttopreis nicht gesenkt werden. Wurde angegeben zuzglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, liegt eine Nettopreisvereinbarung vor und der Bruttopreis muss entsprechend gesenkt werden. Wurde im Vertrag ein bestimmter Steuersatz angegeben (z.B. zuzglich oder inklusive 7 bzw. 19 % Mehrwertsteuer), muss der Preis auf Basis der neuen Steuerstze angepasst werden.Nach 29 Abs. 2 UStG kann der Vertragspartner einen Ausgleich verlangen, wenn er eine Leistung nach dem 30. Juni 2020 ausfhrt. Voraussetzung dafr ist, dass die Leistung auf einem Vertrag beruht, der vor dem 1. Mrz 2020 geschlossen worden ist. Die Vertragspartner drfen auerdem nichts anderes vereinbart haben (z. B. dass Ausgleichsansprche im Falle einer Anhebung oder Absenkung des Umsatzsteuersatzes ausgeschlossen sind). Hinweis: Das gilt also nur fr den 1. Fall.
Zur Vermeidung von bergangsschwierigkeiten wird zugelassen, dass auf Bewirtungsleistungen in der Nacht vom 30. Juni 2020 zum 1. Juli 2020 der ab dem 1. Juli 2020 geltenden Umsatzsteuersatz von 16 (Getrnke) bzw. 5 (Speisen) Prozent angewandt wird. Dies gilt nicht fr die Beherbergungen und die damit zusammenhngenden Leistungen.
Falsch angegebene Steuerstze auf Rechnungen berechtigen nicht zum vollen Vorsteuerabzug. Kontrollieren sie also, ob die Umsatzsteuer auf Rechnungen an Ihren Verein korrekt ausgewiesen ist. | |||||||||||||||
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