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Vereinsinfobrief Nr. 390 Ausgabe 16/2020 5.08.2020 Aktuelle Informationen fr Vereine und gemeinntzige Organisationen Ein Service von vereinsknowhow.de und bnve e.V. Eine druckfhige Version (PDF) dieses Infobriefes erhalten Sie hier. | |||||||||||||||||||||
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Inhalt | |||||||||||||||||||||
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3. Vorstandsttigkeit und Honorarvertrag Vergtungen an Vorstandmitglieder sind regelmig sozialversicherungspflichtig, weil der Vorstand nach dem BGB der Mitgliederversammlung gegenber weisungsgebunden ist. Das kann nicht umgangen werden, indem die Vorstandsttigkeit ehrenamtlich ausgebt wird und die Vergtung dafr faktisch ber einen daneben vereinbarten Honorarvertrag erfolgt. Mit einem entsprechenden Gestaltungsmodell beschftigt sich das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt (Urteil vom 24.10.2019, L 3 R 340/18). Im behandelten Fall stellte ein Verein die Ttigkeit in der Leitung einer Kindertagessttte als ehrenamtliche Vorstandsttigkeit dar, whrend die pdagogische Ttigkeit ber einen Honorarvertrag vergtet wurde. Die Weisungsbefugnis gegenber den Mitarbeitern des Vereins so die Argumentation gegen ber der Rentenversicherung Bund stehe dem Vorstandsmitglied nicht auf Grund der Stellung als Leiterin der Kindertagessttte, sondern auf Grund ihrer Stellung als Vereinsvorsitzende zu. Dass sie als selbststndig erwerbsttig anzusehen sei, ergebe sich auch aus ihrem "berobligatorischen Einsatz". Diese Konstruktion verwarf das Landessozialgericht. Der Verein so das LSG kann nicht die Entgeltzahlung mit der formalen Delegation von Aufgaben in einen Honorarvertrag ausgliedern und gleichzeitig die Wahrnehmung der Aufgaben im Nachhinein vollstndig der Vorstandsttigkeit zuordnen, die fr sich genommen versicherungspflichtig wre, soweit das Entgelt fr diese Ttigkeit gezahlt wrde. Da sich aus 27 Abs. 3 Satz 2 BGB eine Unentgeltlichkeit der Vorstandsttigkeit ergibt, die im vorliegenden Fall nicht durch die Satzung abbedungen war, kann die eigentliche Vorstandsttigkeit sich in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht nicht mit den Aufgaben berschneiden, fr die der Kita-Leiterin eine Vergtung gezahlt wurde. Der LSG ging vor dem Hintergrund der gelebten Vertragsbeziehung von einem faktischen Arbeitsverhltnis aus, das in Bezug auf die Versicherungspflicht nicht zu einer Privilegierung des Vorstandsmitglieds fhrte. Die vertraglichen Vereinbarungen sollten vorrangig dazu dienen, nach auen die Zahlung eines Entgelts mit den vereinsrechtlichen Regelungen, die in der konkreten Ausgestaltung der Satzung der Zahlung eines Entgelts entgegen standen, in bereinstimmung zu bringen. Soweit dies zu den vereinsrechtlichen Grundstzen in 27 Abs. 3 Satz 2 BGB ber die Unentgeltlichkeit der Ttigkeit von Vorstandsmitgliedern in Widerspruch steht, fhrt dies nicht zu der Bewertung der Ttigkeit der Vorsitzenden als einer selbststndigen Erwerbsttigkeit. Denn kraft Gesetzes ist eine Honorarzahlung auch an Vorstandsmitglieder eines Idealvereins mglich, soweit die BGB-Regelung in der Satzung abbedungen wird. Es ist damit nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber den Versto gegen die Regelung in 27 Abs. 3 Satz 2 BGB im Ergebnis einem vertragslosen Zustand gleichstellen wollte. Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.10.2019, L 3 R 340/18 (rechtskrftig) | |||||||||||||||||||||
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