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Vereinsinfobrief Nr. 392 Ausgabe 18/2020 27.08.2020 Aktuelle Informationen fr Vereine und gemeinntzige Organisationen Ein Service von vereinsknowhow.de und bnve e.V. Eine druckfhige Version (PDF) dieses Infobriefes erhalten Sie hier. | ||||||||||||||
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Inhalt | ||||||||||||||
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3. Kein Unfallversicherungsschutz bei Pflichtarbeitsstunden Sieht die Satzung eines Vereins Pflichtarbeitsstunden vor, sind Mitglieder bei der Ableistung dieser Arbeitsstunden nicht als sog. Wie-Beschftigung versichert. Das stellt das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen klar. Nach der Satzung des betroffenen Vereins musste jedes Mitglied im Rahmen seiner Beitragspflicht eine Anzahl von Baustunden leisten. Ein Mitglied des Vereins verunglckte beim Fllen eines Baumes auf dem Vereinsgelnde. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Feststellung eines Arbeitsunfalls ab, weil es sich bei den Baumfllarbeiten um eine mitgliedschaftliche Verpflichtung gehandelt habe. Der Verunglckte vertrat dagegen die Auffassung, dass er als sog. Wie-Beschftigter versichert sei, da die Arbeiten sehr gefhrlich gewesen seien und eine besondere Fachkunde erfordert htten. Das LSG war wie die Berufsgenossenschaft die Auffassung, dass der Versicherungsschutz entfllt, wenn der Unfall bei einer Ttigkeit aufgrund von Mitgliedspflichten nach der Vereinssatzung geschieht. Die Arbeiten seien nicht ber die normalen Pflichten als Vereinsmitglied hinausgegangen. Denn nach der Vereinssatzung htten die Mitglieder 60 Arbeitsstunden pro Jahr zu leisten, wozu ausdrcklich auch die Baumfllarbeiten gehrten. Etwas anderes knnte sich nur ergeben, wenn Sonderaufgaben ausgefhrt wrden, die ber die geregelten Arbeiten aus der Vereinssatzung hinausgingen. Hinweis: Ttigkeiten, die typischerweise Mitglieder im Verein ausben, sich nicht gesetzlich unfallversichert. Wenn es sich dagegen um Ttigkeiten handelt, die regelmig im Rahmen von Arbeitsverhltnissen ausgebt werden (Wie-Beschftigung), gilt ein beitragsfreier Versicherungsschutz in der Unfallversicherung der Berufsgenossenschaft. Empfehlung: Wenn die Satzung alle Vereinsmitglieder zur Erbringung von Ttigkeiten verpflichtet, besteht kein arbeitnehmerhnliches Beschftigungsverhltnis (Wie Beschftigung). Der Verein sollte dann insbesondere bei gefahrengeneigten Ttigkeiten die Mitglieder ber eine Gruppenunfallversicherung oder die freiwillige Versicherung bei der Berufsgenossenschaft schtzen. LSG Niedersachsen-Bremen,Beschluss v. 28.08.2019, L 6 U 78/18 | ||||||||||||||
4. Welche Gehlter sind fr Fhrungspositionen in gemeinntzigen Organisationen angemessen? Der Bundesfinanzhof (BFH) beschftigt sich detailiert mit der Frage nach der Angemessenheit von Geschftsfhrervergtungen in gemeinntzigen Einrichtungen (Urteil vom 12.03.2020, V R 5/17). Der Fall betraf eine gemeinntzige GmbH, die im sozialpsychiatrischen Bereich ttig ist. Das Gehalt des Geschftsfhrer, das ber die Jahre z.T. sprunghaft anstiegt, belief sich einschlielich freiwilliger sozialer Leistungen auf bis zu 283.000 Euro im Jahr. Auerdem erhielt er Vorsorgeleistungen von der GmbH (Unfall- und Lebensversicherung). Die GmbH erzielte Jahresumstze bis zu 17 Millionen und Gewinne bis zu 488.000 Euro. Sie hatte bis zu 290 Mitarbeiter. Die Betriebsprfung war der Auffassung, dass die Bezge des Geschftsfhrers unangemessen hoch seien. Das Finanzamt entzog der GmbH deswegen die Gemeinntzigkeit. Ermittlung der angemessenen Vergtungshhe Die Vergtung bezieht sich auf die "Gesamtausstattung" des Geschftsfhrers. Darunter fallen alle Vorteile, die der Geschftsfhrer im mageblichen Zeitraum von der Gesellschaft oder von Dritten fr deren Rechnung bezieht (z.B. Weihnachts- und Urlaubsgeld, Versicherungsbeitrge, PKW-Nutzung und Pensionszusagen). Die angemessene Hhe der Vergtung wird durch Fremdvergleich ermittelt. Dabei kann entweder Bezug genommen werden auf die Vergtung, die andere Geschftsfhrer oder Arbeitnehmer der betreffenden Einrichtung beziehen (interner Fremdvergleich) oder auf die Entgelte, die unter gleichen Bedingungen Fremdgeschftsfhrer anderer Unternehmen erhalten (externer Fremdvergleich. Das Finanzamt darf sich dabei auf einschlgige Branchenstudien (Gehaltsstrukturuntersuchungen) beziehen.
Wichtig ist vor allem eine Feststellung des BFH: Fr die Prfung der Angemessenheit von Gehltern gelten fr gemeinntzigen Organisationen keine Besonderheiten. Eine Gehaltszahlung ist angemessen, wenn sie den Gehltern fr eine vergleichbare Ttigkeit in nicht steuerbegnstigten Unternehmen entspricht. Der BFH begrndet das damit, dass es keinen speziellen Arbeitsmarkt fr Beschftigte bei gemeinntzigen Organisationen gibt und diese deswegen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit gewerblichen Unternehmen um geeignete Mitarbeiter konkurrieren.
Das statistische Ma fr die Angemessenheit der Vergtung ist nach Auffassung des BFH in der Regel der Median der Gehaltshhe der in der Branche vergleichbar Beschftigen. Der Medianwert ist in der statistischen Verteilung der Wert, bei dem die Hlfte der erfassten Einzeldaten darunter und die andere Hlfte darber liegt. Hier also die Gehaltshhe, unter der die Hlfte der vergleichbar Beschftigten liegt und die andere Hlfte darber. Nur im Sonderfall hlt der BFH eine hhere als Grenze fr angemessen. Das ist dann der Fall, wenn sich das betreffende Unternehmen mit seinen Umstzen und Gewinnen im obersten Viertel der Branche bewegt. berschreitet die Vergtung die Angemessenheitsgrenze nur geringfgig, ist das noch nicht schdlich fr die Gemeinntzigkeit. Dafr so der BFH muss die Gesamtvergtung in einem "krassen Missverhltnis" stehen. Das ist dann der Fall, wenn die Angemessenheitsgrenze um mehr als 20% berschritten ist.
Das Urteil des BFH bedeutet fr die allermeisten gemeinntzigen Einrichtungen Entwarnung. Typischerweise liegen ja die Vergtungen im gemeinntzigen Sektor unter denen der gewerblichen Wirtschaft. Zu verdeckten Gewinnausschttungen kommt es bei gemeinntzigen Einrichtungen meist nur dann, wenn keine (klaren) vertraglichen Regelungen vorliegen oder, diese nicht eingehalten werden. Das gilt z.B. fr vertraglich nicht vereinbarte Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld. Ebenfalls problematisch sind Vergtungen, die an die Hhe der Einnahmen oder Einrichtung gekoppelt sind. | ||||||||||||||
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