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Vereinsinfobrief Nr. 395 Ausgabe 21/2020 8.10.2020 Aktuelle Informationen fr Vereine und gemeinntzige Organisationen Ein Service von vereinsknowhow.de und bnve e.V. Eine druckfhige Version (PDF) dieses Infobriefes erhalten Sie hier. | ||||||||||||||||
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Inhalt | ||||||||||||||||
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3. Namensnderung von Vorstandsmitgliedern muss beglaubigt werden Die nderung des Familiennamens des Vorstandsmitglieds eines Vereins (wegen Eheschlieung) muss beim Registergericht in ffentlich beglaubigter Form angemeldet werden. Anmeldungen zum Vereinsregister sind i.d.R. nur bei nderungen im Vorstand und bei Satzungsnderungen erforderlich. Diese Anmeldungen mssen in Form einer ffentlichen Beglaubigung erfolgen. In den meisten Bundessndern ist das nur ber einen Notar mglich und mit entsprechenden Kosten verbunden. Das Oberlandesgericht (OLG) Dsseldorf hat jetzt klargestellt, dass das auch gilt, wenn ein Vorstandmitglied seinen Namen ndert (etwa bei einer Heirat). Eine Meldung an das Registergericht in einfacher Schriftform gengt hier nicht. Ob eine so kurze Frist einer rechtlichen berprfung standhlt, hngt nach Auffassung des OLG von den konkreten Bedingungen ab. So kann bei einem Traditionsverein mit stark lokalem Bezug, der seine Mitgliederversammlung regelmig im Januar abhlt und dessen Mitglieder bezogen auf den Vereinszweck besonders sachkundig sind, eine so kurze Frist ausreichen. Dazu kam auch, dass die Mitglieder keine Einwnde erhoben. Die angemeldete Eintragung des genderten Familiennamens eines Vorstandsmitglieds so das OLG ist eine nach 67 BGB anmeldepflichtige nderung des Vorstands und eine damit dem Formerfordernis des 77 Satz 2 BGB unterfallende Anmeldung. OLG Dsseldorf, Beschluss vom 26.08.2020, I-3 Wx 134/20, 3 Wx 134/20 | ||||||||||||||||
4. Corona-Regelungen sollen verlngert werden Die vereinsrechtlichen Sonderregelungen durch das Corona-Gesetz sollen bis Ende 2021 verlngert werden. Durch das Gesetz ber Manahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekmpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie wurden vereinsrechtliche Erleichterungsregelungen eingefhrt. Diese Gesetzesnderungen waren zunchst bis Ende 2020 befristet. Die Neuregelungen sollen jetzt einem Referentenentwurf vom 18. September zufolge bis zum 31. Dezember 2021 verlngert werden. Die Regelungen betreffen: die automatische Verlngerung der Amtszeit der Vorstandsmitglieder, die Durchfhrung einer virtuelle Mitgliederversammlung (d.h. mit internetzgesttzten Kommunikationsmedien, wie z.B. Videokonferenz o..) ohne Satzungserlaubnis, die Vereinfachung der schriftlichen Beschlussfassung (Stimmabgabe von 50% der Mitglieder gengt). Zustzlich knnen einzelne Mitglieder ihre Stimmen im Vorfeld einer (virtuellen oder physischen) Versammlung schriftlich abgeben. | ||||||||||||||||
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