1. Mittelweitergabe bei gemeinntzigen Einrichtungen Durch das Jahressteuergesetz 2020 wurde der zulssige Umfang der Mittelweitergabe durch gemeinntzige Organisationen erweitert. Die OFD Frankfurt/M. uert sich jetzt zu Einzelfragen der Neuregelung (3.03.2021, S 0177 A 6 St 53). Seit der nderung gilt: - Auch Einrichtungen ohne satzungsmige Frderkrpereigenschaft drfen ihre Mittel in vollem Umfang weitergeben.
- Frderkrperschaften (Frdervereine) haben nur noch insoweit eine Sonderstellung, als sie keine eigenen Satzungszwecke (unmittelbar) verfolgen mssen.
Im ersten Fall muss die Mittelweitergabe also kein Satzungszweck sein. Sichergestellt sein muss aber, dass die Organisation daneben eigene gemeinntzige Ttigkeiten verfolgt, sonst wre die Gemeinntzigkeit gefhrdet.
Mittelweitergabe nach 58 Abs. 1 AO Nach 58 Nr. 1 AO darf eine gemeinntzige Einrichtung Mittel einer anderen Krperschaft oder einer juristischen Person des ffentlichen Rechts fr die Verwirklichung steuerbegnstigter Zwecke zuwenden. Die Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln ist sowohl an Krperschaften des privaten als auch des ffentlichen Rechts zulssig. Der Empfnger muss die Mittel fr die Verwirklichung seiner steuerbegnstigten Zwecke verwenden. Das gilt auch, wenn der Empfnger selbst eine Mittelbeschaffungskrperschaft (Frderverein) ist (sog. doppelte Mittelweitergabe). Hier liegt bei der ersten Krperschaft, die Mittel beschafft und weiterleitet, kein Versto gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit vor. Die Ausnahmeregelung des 58 Nr. 1 AO gilt auch in diesen Fllen. Erlaubt sind auch auf lngere Weiterleitungsketten mit mehreren steuerbegnstigten Mittelbeschaffungskrperschaften. Die Mittel mssen aber letztlich bei einer begnstigeten Empfngerkrperschaft ankommen, die diese fr ihrer steuerbegnstigten Zwecke verwendet. ss auf nicht eingetragene (nicht-rechtsfhige) Vereine die Regelungen der BGB-Gesellschaft auch als Gesellschaft brgerlichen Rechts (GbR) bezeichnet Anwendung finden sollen. In der BGB-Gesellschaft haften die Mitglieder gesamtschuldnerisch fr Verbindlichkeiten. Ein Glubiger kann also von jedem einzelnen Mitglied seine gesamte Forderung verlangen. Mittelempfnger Die Beschaffung von Mitteln fr eine Krperschaft des privaten Rechts setzt voraus, dass die Empfngerkrperschaft selbst steuerbegnstigt ist. Dafr muss bereits zu Beginn des Veranlagungszeitraums eine ordnungsgeme Satzung vorliegen. Die Weiterleitung von Mitteln an eine juristische Person des ffentlichen Rechts zur Verwendung in einem steuerpflichtigen Betrieb gewerblicher Art (BgA) ist unschdlich, wenn die Mittel in dem BgA fr einen steuerbegnstigten Zweck verwendet werden. Dies gilt auch fr die Weiterleitung von gebundenen Zuwendungen, wobei im letzteren Fall die Zuwendung fr den bestimmten Zweck ver-wendet werden muss. Besondere Anforderungen sind an den BgA nicht zu stellen. Entscheidend ist die Verwendung der Zuwendung fr einen begnstigten Zweck. Fr die Steuerbegnstigung der Frderkrperschaften eines BgA, z. B. Bibliotheken, Kindergrten, Museen, ist die Steuerbegnstigung der Empfngerkrperschaft nicht Voraussetzung. Die BgA als Empfngerkrperschaften bentigen demzufolge keine eigene Satzung. An eine nicht beschrnkt oder unbeschrnkt steuerpflichtige auslndische Krperschaft ist die Weitergabe von Mitteln zulssig, wenn die Mittel tatschlich fr steuerbegnstigte Zwecke verwendet werden.
Sonderfall Mitgliedsbeitrge Einschrnkungen bestehen bei einer unterschiedlichen Behandlung von Mitgliedsbeitrgen: Es muss sichergestellt sein, dass Mitgliedsbeitrge, die beim Zuwendenden steuerlich abziehbar sind, auch bei der Weitergabe an eine andere Krperschaft fr einen Zweck verwendet werden, der zum Abzug von Mitgliedsbeitrgen berechtigt. Das kann durch eine Kopie des Freistellungsbescheides nachgewiesen werden. Hinweis: Das betrifft folgende Satzungszwecke: - Sport
- kulturelle Bettigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen (z.B.Chre, Amateurorchester usf.),
- Heimatpflege und Heimatkunde
- Zwecke im Sinne des 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 23 der Abgabenordnung (z.B. Brauchtumspflege, Kleingrtenverein oder Hundesport).
Weitere Nachweise ber die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung durch die andere Krperschaft muss der Erstempfnger nicht erbringen. Bei Verwendung der weitergeleiteten Mittel durch die andere Krperschaft fr Zwecke, die nicht zum Abzug von Mitgliedsbeitrgen berechtigen, wird der Einrichtung, die die Mittel weitergegeben hat, nicht zwangslufig die Steuerbegnstigung entzogen.Es handelt es sich nicht um einen schwerwiegenden Versto gegen die Vorschriften des Gemeinntzigkeitsrechts. Es kann aber zur Spendenhaftung kommen. => zum Seitenanfang
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