Vereinsinfobrief Nr. 414 Ausgabe 14/2021 9.07.2021
Aktuelle Informationen fr Vereine und gemeinntzige Organisationen
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Inhalt
1. Aufwandspauschale fr Amateursportler wird erhht
2. Seminare fr Vereine
3. Sozialversicherung: Abgrenzung von Ehrenamt und Arbeitsverhltnis

4. Abgabefrist fr Steuererklrungen 2020 verlngert
5. Rund um den Vereinsinfobrief

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Satzung nach Ma

Damit die Satzung rechtssicher ist und wirklich zum Verein passt: Mit diesem Buch nutzen Sie alle nur denkbaren Gestaltungsspielrume, die ein Verein bei der Erstellung einer neuen oder der Optimierung einer bestehenden Satzung hat.
Die klare Struktur des Buches, seine direkte Ansprache und die offeriertenWahlmglichkeiten verschiedener Satzungsformulierungen berzeugen seit langem.
Die Neuauflage bercksichtigt umfassende nderungen durch die Gemeinntzigkeitsrechtsreform 2021 sowie Anforderungen, die von der DSGVO an Satzungen gestellt werden.

1. Aufwandspauschale fr Amateursportler wird erhht

Werden Amateursportler ausschlielich aufgrund mitgliedschaftsrechtlicher Bindungen ttig, besteht kein Beschftigungsverhltnis, wenn der Verein nur eine Aufwandspauschale bezahlt. Die Sozialversicherungstrger haben dafr eine Pauschalgrenze von 200 Euro festgelegt, die sich nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung Bund auf 250 Euro erhht.

Der Betrag ist eine Nichtaufgriffgrenze. Es wird also unterstellt, dass Zahlungen bis zu dieser Hhe nur den tatschlichen Aufwand (z.B. fr Fahrtkosten, Sportkleidung usf.) decken und keine wirtschaftlich ins Gewicht fallende Leistung im Sinn einer Vergtung darstellen.

Wenn Einzelnachweise vorgelegt werden, die einen hheren Aufwand belegen, sind auch hhere Zahungen sozialversicherungsfrei. Umgekehrt knnen Zahlungen bis zu dieser Grenze sozialversicherungspflichtig sein, wenn der wirkliche Aufwand offensichtlich geringer ist und die Vergtung nicht lediglich zur sportlichen Motivation oder zur Vereinsbindung gewhrt wird.

Die Erhhung der Nichtaufgriffgrenze wurde nur von der Deutschen Rentenversicherung Bund besttigt. Bisher lag dem ein Beschluss der GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur fr Arbeit zugrunde. Der wird vermutlich noch folgen, weil die Aufwandspauschale nicht nur die Rentenversicherung betrifft.

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Experten/Arbeitgeber-und-Steuerberater/summa-summarum/Lexikon/A/amateursportler.html

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2. Seminare fr Vereine




Online-Seminare:

Buchfhrung fr Vereine I: Grundlagen der Buchhaltung
22. September 2021

Buchfhrung fr Vereine II: Praktische Buchfhrung
29. September 2021

Die Steuerklrung bei gemeinntzigen Vereinen
6. Oktober 2021

Spenden - Werbung - Sponsoring
27. Oktober 2021

>> Infos und Anmeldung

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3. Sozialversicherung: Abgrenzung von Ehrenamt und Arbeitsverhltnis

Ehrenamtliche Ttigkeiten in Vereinen zeichnen sich oft duch eine gewisse Unverbindlichkeit aus. Das bedeutet aber nicht, dass deswegen wenn eine Aufwandsentschdigung bezahlt wird kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhltnis vorliegt.

Das zeigt ein Urteil des Schsischen Landessozialgerichts (LSG) vom 28.08.2020 (L 2 KR 112/15).

Der Fall betraf Renter, die als Sportplatzhelfer in einem Sportverein ttig waren. Sie betreuten den Sportplatz und die weiteren Grnflchen im Sportplatzgelnde, pflegten den Rasen und machten Instandhaltungsarbeiten an der Sportplatzanlage. Auerdem kmmerten sie sich um die Pflege der Kleidung der Sportler und reinigten die Kabinen und Waschrume. Sie erhielten dafr eine Aufwandsentschdigung von rund 100 Euro pro Monat. Der Verein sah darin einen bloen pauschalen Aufwandsersatz, keine Vergtung.

Das sah das LSG anders. Seiner Auffassung nach handelte es sich um abhngige Beschftigungen. Seine Bewertung:

  • Die Ttigkeiten waren durchweg einfacher Natur. Aus diesem Grund war von einer Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation auszugehen.
  • Die Termine wichtiger Sportveranstaltungen wurden einmal monatlich mit dem Vereinsvorstand abgesprochen. Auch das spricht fr eine Einbindung in die Organisation des Auftraggebers.
  • Die vom Verein gezahlten Betrge waren nicht von vllig untergeordneter Bedeutung.
  • Die Arbeiten wurden nicht aus einer mitgliedschaftlichen Motivation heraus geleistet. Erhalten Vereinsmitglieder aber eine gleiche oder nur unwesentlich geringere Vergtung fr ihr Engagement wie dritte Dienstleister, sind sie auch wie nicht vereinsangehrige Dritte zu behandeln.

Es lag deswegen eine geringfgige Beschftigung (Minijob) vor. Der Ehrenamtsfreibetrag nach 3 Nr. 26a EStG wurde zwar angerechnet. Die Zahlungen berschritten diese Grenze in den betreffenden Jahren aber regelmig.

Der Fall zeigt, dass ein pauschaler Aufwandsersatz problematisch ist, wenn der Auftraggeber nicht nachweist, dass entsprechende Aufwendungen wenigstens in ungefhrer Hhe angefallen sind. Konkret htten der Verein die Fahrten der Helfer von der Wohnung zum Vereinsgelnde ansetzen knnen. Auch die Erstattung der berschlgigen Kosten fr die Nutzung der privaten Waschmaschinen wre steuerfrei gewesen.

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4. Abgabefrist fr Steuererklrungen 2020 verlngert

Der Bundesrat hat am 25. Juni der Verlngerung der Abgabefrist fr die Steuererklrung 2020 um drei Monate zugestimmt.

Damit reagiert der Gesetzgeber auf die Sondersituation in der Corona-Pandemie.

Fr die Steuerklrungen 2020 gelten dann folgende Termine:

  • ohne Steuerberater bis 31. Oktober 2021 (statt 31. Juli)
  • mit Steuerberater bis 31. Mai 2022 (statt 28. Februar)

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5. Rund um den Vereinsinfobrief

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