Vereinsinfobrief Nr. 416 Ausgabe 16/2021 6.08.2021
Aktuelle Informationen fr Vereine und gemeinntzige Organisationen
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Inhalt
1. Der Vertrauensschutz durch das Vereinsregister
2. Seminare fr Vereine
3. Wann ist ein Verein gewerblich ttig?

4. Gemeinntzigkeit verlangt keine politische Neutralitt
5. Rund um den Vereinsinfobrief


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1. Der Vertrauensschutz durch das Vereinsregister

Wie weit knnen sich Vertragspartner des Vereins auf die Eintragungen im Vereinsregister verlassen? Nher betrachtet zeigt sich, dass der Vertrauensschutz nur gering ist. Das geht aber regelmig nicht zu Lasten den Vereins.

Der Verein wird im Rechtsverkehr durch den Vorstand vertreten. Nur er kann Vertrge fr den Verein abschlieen, die verbindlich sind. Vertritt jemand den Verein, ohne Vorstand zu sein, geht das regelmig zu seinen eigenen Lasten (er haftet also dafr), es sei denn, der Verein genehmigt das Geschft nachtrglich.

Der Registereintrag hat bezglich des Vorstandes und seiner Vertretungsmacht nur deklaratorische (rechtsbekundende) Wirkung. Tatschlicher Vorstand ist nicht, wer eingetragen ist, sondern wer (i.d.R. durch Wahl) wirksam bestellt ist.

Das bedeutet, dass niemand darauf vertrauen kann, dass der eingetragene Vorstand tatschlich noch im Amt ist oder berhaupt wirksam bestellt wurde. Whrend der Verein naturlich wei, wer fr ihn handeln darf, besteht fr Geschftspartner dagegen eine grundstzliche Unsicherheit.


Negative Publizitt des Vereinsregisters

Diese fehlende Verlsslichkeit des Registereintrags schrnkt 68 BGB teilweise ein. Er regelt speziell die Frage, welcher Rechtschutz fr Dritte besteht, wenn eine nderung des Vorstands noch nicht eingetragen wurde. Der Dritte kann sich danach darauf berufen, dass der eingetragene Vorstand tatschlich fr den Verein Rechtsgeschfte abschlieen darf, wenn der neue Vorstand noch nicht eingetragen ist und ihm die nderung auch nicht bekannt war. Ist die nderung eingetragen, braucht der Dritte sie nicht gegen sich gelten zu lassen, wenn er sie nicht kennt und seine Unkenntnis nicht auf Fahrlssigkeit beruht.

Diese sog. negative Publizitt des Vereinsregisters bedeutet nicht, dass Dritte darauf vertrauen knnen, dass die Eintragung richtig ist. Sie drfen aber davon ausgehen, dass keine nderungen gegenber den eingetragenen Vertretungsverhltnissen eingetreten sind.


Gutglubigkeit des Dritten

Der Dritte kann sich also darauf verlassen, dass keine nderungen eingetreten sind, wenn er gegenber einem frheren Vorstandsmitglied handelt. Es schadet ihm nur, wenn er die nderung kannte.

Wenn der Verein vermuten muss, dass ein ausgeschiedenes Vorstandmitglied noch Geschfte fr den Verein abschliet, sollte der neue Vorstand mgliche Geschftspartner umgehend informieren. Damit kann er verhindern, dass solche Geschfte den Verein binden. Andernfalls muss er sich wegen Schadenersatzforderungen an das ausgeschiedene Vorstandsmitglied halten.

Der Dritte ist nicht gutglubig, wenn seine Unkenntnis auf Fahrlssigkeit beruht. Das ist nur dann nicht der Fall, wenn die Eintragung des genderte Vorstands kurz vor dem Rechtsgeschft erfolgt ist oder wenn der Dritte sich einen aktuellen Registerauszug vorlegen lie.

Die Kenntnis des Registerinhalts darf man von Geschftspartner des Verein regelmig erwarten. Sie mssen sich also ber den Stand des Registers auf dem Laufenden halten. Etwas anders gilt nur, wenn ein Rechtgeschft unmittelbar nach Eintragung der nderung abgeschlossen wird. Hier wird man eine Frist von zwei Wochen nach Eintragung unterlegen knnen.

In den meisten Fllen ist der Verein also gut geschtzt. Er sollte aber darauf achten, dass nderungen im Vorstand mglichst schnell zum Vereinsregister angemeldet werden.

Die Bestimmung des 68 BGB schtzt ausschlielich den Vertragspartner, nicht den Verein.

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2. Seminare fr Vereine




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3. Wann ist ein Verein gewerblich ttig?

Das Schsisches Oberwaltungsgericht (OVG) beschftigte sich mit der Frage, wann bei einem Verein eine gewerbliche Ttigkeit im Sinne der Gewerbeordnung (GewO) vorliegt.

Der Fall betraf einen eingetragenen Verein, der Pokerturniere veranstaltete. Das Gewerbeamt erfuhr durch eine Kontrolle im Restaurant, in dem die Turiere stattfanden, davon und untersagt die Veranstaltungen, weil die nach 33d Abs. 1 Satz 1 GewO erforderliche Erlaubnis nicht vorlag. Dagegen klagte der Verein mit der Begrndung, er betreibe die Turiniere nicht gewerbsmig.

Das OVG wies die Klage ab und traf dabei einige Klarstellung dazu, wann ein Verein gewerblich ttig ist.

Der Gewerbebegriff (sog. Gewerbsmigkeit) verlangt eine mit der Ttigkeit verbundene Gewinnerzielungsabsicht. Die liegt regelmig vor, wenn ein unmittelbarer oder mittelbarer wirtschaftlicher Vorteil erwartet wird, der zu einem berschuss ber die Kosten der Ttigkeit fhrt. Dabei gengt die bloe Gewinnerzielungsabsicht. Die besteht bereits, wenn sich die Ttigkeit objektiv zur Erzielung von Gewinnen eignet.

Das der Verein als Idealverein im Vereinsregister eingetragen ist, spielt keine Rolle. Die Regelungen zur Eintragungsfhigkeit (nichtwirtschaftlicher Verein) decken sich nicht mit der Definition der GewO. Vereinsrechtlich kann eine wirtschaftliche Bettigung unter das Nebenzweckprivileg fallen, aber trotzdem eine auf Gewinn gerichtetet Ttigkeit im Sinne des Gewerberechts sein.

Auch die Gemeinntzigkeit des Vereins schliet eine Gewinnerzielungsabsicht nicht aus.

Dabei bedeutet eine Gewinnerzielung nicht zwingend die Erwirtschaftung eines berschusses im buchhalterischen Sinn. Schon Vergtungen an (Vorstands-)Mitglieder fhren zu einer Gewinnerzielung nach Gewerberecht, weil dadurch vom Verein erzielte Gewinne ausgeschttet werden und die Vorstnde daraus (zumindest teilweise) ihren Lebensunterhalt bestreiten knnen.

Hinweis: Regelmig brauchen Vereine, wenn sie im o.g. Sinn gewerblich ttig werden, einen Gewerbeschein.

Schsisches Oberwaltungsgericht, Beschluss vom 7.06.2021, 6 B 324/20

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4. Gemeinntzigkeit verlangt keine politische Neutralitt

Aus der Gemeinntzigkeit oder ffentlichen Frderung einer Einrichtung folgt nicht, dass sie politisch neutral sein muss.

Der Fall, bei dem das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe diese Klarstellung vornahm, betraf eine gemeinntzige Stiftung, deren Anliegen die Strkung der demokratischen Zivilgesellschaft und der Kampf gegen Rechtsextremismus, Rassismus und Antisemitismus ist. Sie hatte auf ihrem Internetportal einen Politiker als einen erklrter Antisemiten und Holocaust-Relativierer bezeichnet. Der verklagte die Stiftung auf Unterlassung. U.a. argumentierte er, gemeinntzigen Organisationen sei es generell verboten, Einfluss auf die politische Willensbildung und Gestaltung der ffentlichen Meinung zu nehmen.

Das OLG Karlsruhe wies die Klage ab. Weder aufgrund staatlicher Zuwendungen noch wegen der Gemeinntzigkeit sei das Recht der Stiftung auf freie Meinungsuerung beschrnkt. Die Gemeinntzigkeit schrnkt die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz nicht ein, sondern hat allein steuerrechtliche Zwecke.

Hinweis: Eine politische Bettigung ohne Bezug zu den Satzungszwecken kann gemeinntzigkeitsschdlich sein. Das ist aber ein rein steuerlicher Tatbestand und hat keine Folgen fr die grundstzliche Zulssigkeit politischer Meinungsuerungen.

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