Vereinsinfobrief Nr. 419 Ausgabe 19/2021 15.10.2021
Aktuelle Informationen fr Vereine und gemeinntzige Organisationen
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Inhalt
1. Verein haftet, wenn alkoholisierte Besucher Unfug treiben
2. Seminare fr Vereine
3. Mitgliederversammlung: Anwesenheit von Gsten fhrt nicht zu ungltigen Beschlssen

4. Geltungsdauer des Coranagesetzes wird verlngert
5. Rund um den Vereinsinfobrief


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1. Verein haftet, wenn alkoholisierte Besucher Unfug treiben

Ein Verein haftet als Veranstalter, wenn Besucher in angemieteten Rumen die Notruftaste des Fahrstuhl bettigen.

Das Entschied das Landgericht (LG) Koblenz (Beschluss vom 27.05.2021, 6 S 238/20) im Fall eines Karnevalsvereins. Er hatte von der Gemeinde das Brgerhaus fr eine Sessionserffnungsfeier angemietet. Im Mietvertrag bernahm der Verein die Verkehrssicherungspflicht fr das Gebude und stellte die Gemeinde von Haftpflichtansprchen fr Schden Dritter frei. Bei der Sessionserffnungsfeier wurde mehrfach die Notruftaste des Aufzugs bettigt. Die Wartungsfirma entsandte daraufhin einen Mitarbeiter zur berprfung und stellte diesen Einsatz der Gemeinde in Rechnung. Ein direkter Verursacher der Notrufe konnte nicht ermittelt werden. Die Gemeinde verklagte den Verein auf Ersatz der Kosten und bekam vor dem LG Recht.

Die Kosten, die durch die Auslsung des Notrufs entstanden, waren zwar nicht vom Wortlaut der Haftungsklausel im Vertrag umfasst. Die Klausel musste nach Auffassung des LG aber nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ergnzend so ausgelegt werden.

Die Bettigung der Notruftaste des Aufzugs so das LG lag allein im Verantwortungsbereich und in der Risikosphre des Veranstalters, weil nur er Einfluss darauf hatte, wer Zutritt zu seiner Veranstaltung bekam. Der Verein musste bei einer Karnevalsfeier auch durchaus mit Unfug treibenden alkoholisierten Besuchern rechnen.

Hinweis: Der Fall zeigt, dass Vereine, die mit dem Vermieter eine bei solchen Vertrgen bliche Haftungsbernahme vereinbaren, auch auf nicht unmittelbar naheliegende Schadenflle achten mssen.

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2. Seminare fr Vereine



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Die Mitgliederversammlung im Verein
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26. Januar 2022

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3. Mitgliederversammlung: Anwesenheit von Gsten fhrt nicht zu ungltigen Beschlssen

Mitgliederversammlungen sind grundstzlich nicht ffentlich. Wenn ohne Erlaubnis der Versammlung Gste teilnehmen, hat das aber nicht zwingend Auswirkungen auf die Gltigkeit der Beschlsse.

Etwas anderes so das KG Berlin (Beschluss vom 12.02.2021, 22 W 1047/20) kann nur dann gelten, wenn die Anwesenheit eines Nichtmitglieds Einfluss auf die Abstimmungen gehabt haben knnte. Das wre z.B. dann der Fall, wenn der Gast mit Redebeitrgen Einfluss auf das Abstimmungsergebnis nimmt. Das mssen Mitglieder, die aus diesem Grund Beschlsse anfechten wollen, aber darstellen.

Hinweis: Wenn die Satzung zur Zulassung von Gsten keine Regelung trifft, gengt eine einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder, um Gste zuzulassen. Zumindest, wenn eine Beeinflussung des Abstimmungsergebnisses denkbar ist, sollte der Versammlungleiter ber die Zulassung von Nichtmitgliedern beschlieen lassen. Es handelt sich dabei um einen sogenannten Verfahrenbeschluss, der auch ohne Ankndigung in der Tagesordnung jederzeit zulssig ist.

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4. Geltungsdauer des Coranagesetzes wird verlngert

Der Bundestag hat die Sonderregelungen zur Coronapandemie nochmal bis 31.08.2022 verlngert.

Der Bundestag hat in seiner Sitzung vom 7.09.2021 die zeitliche Verlngerung des Anwendungsbereichs des Gesetzes ber Manahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekmpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie bis zum 31.08.2022 beschlossen.

Konkret bedeutet das:

  • Mitgliederversammlungen knnen auch ohne Satzungsgrundlage bis dahin weiter virtuell durchgefhrt werden.
  • Das Gleiche gilt fr schriftliche Abstimmungen, wenn sich die Hlfte der Mitglieder an der Abstimmung beteiligt.
  • Der Vorstand muss keine Mitgliederversammlung einberufen, solange das aufgrund der Pandemiesituation nicht erlaubt oder nicht zumutbar ist.
  • Vorstnde bleiben im Amt, auch wenn die satzungsmige Amtszeit abgelaufen ist.

Die Gesetzesregelung, dass ein Vorstandsmitglied eines Vereins auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt bleibt, gilt aber nur fr Vorstnde, deren Amtszeit bis zum 31.08.2022 abluft.

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5. Rund um den Vereinsinfobrief

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