3. Beherrschung eines Vereins von auen Ein Verein kann nicht wie z.B. eine GmbH durch Einzelpersonen (und damit auch von auen) beherrscht werden. Ein Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Dsseldorf verdeutlicht das (14.10.2021, I-3 Wx 67/20). Im behandelten Fall wollte der Eigentmer eines Golfplatzes, der in Form einer GmbH & Co. KG gefhrt wurde, einen Golfverein grnden, der der Mitbestimmung durch die Mitglieder weitgehend entzogen sein sollte. Der jeweilige Eigentmer des Golfplatzes sollte laut Satzung geborener Vorstandsvorsitzender sein. Weitere Vorstandsmitglieder wurden von ihm bestellt und abberufen. Auerdem sollten wesentliche Satzungsregelungen nur mit Zustimmung des Vorstandsvorsitzenden gendert werden knnen. Ebenfalls allein in seiner Zustndigkeit lag die Aufnahme von Mitgliedern. Das Registergericht lehnte die Eintragung der Satzung ab, weil diese Satzungsbestimmungen seiner Aufassung nach nicht mit der Vereinsautonomie vereinbar waren. Das OLG besttigte diese Rechtsauffassung. Der Grundsatz der Vereinsautonomie Der Grundsatz der Vereinsautonomie so erlutert das OLG ist im Vereinsrecht des BGB nicht ausdrcklich festgelegt. Er wurde durch die Rechtsprechung und -lehre eingefhrt. Allgemein bedeutet Vereinsautonomie, dass die Konstituierung und Organisation des Vereins sowie die Wahrnehmung der Vereinsangelegenheiten auf den Willen der Vereinsmitglieder zurckgefhrt werden muss. Der Verein als Rechtsform ist ein von der Mitbestimmung und Mitgestaltung der Mitglieder getragener Personenverband. Satzungsregelungen, die diesem Charakter des Verein zuwiderlaufen, sind unzulssig. Vereinautonomie bedeutet dabei zweierlei: Das Selbstverwaltungsrecht gibt dem Verein die Mglichkeit, die innere organisatorische Gestaltung weitgehend frei zu bestimmen und dabei auch Rechte der Mitglie-der(versammlung) zu beschneiden. Die Willensbildung der Mitglieder darf aber nicht fast vollstndig beschrnkt werden. Ein Verein ist also eine sehr weit gestaltbare Rechtsform. Die Rechte der Vereinsmitglieder drfen aber nicht so umfassend eingeschrnkt sein, dass sie von den wesentlichen Entscheidungen des Vereins ausgeschlossen sind. Mastab fr die rechtliche Bewertung der Satzungsgestaltungen ist dabei, dass der Verein ein Zusammenschluss zur gemeinsamen Verfolgung eines bestimmten Zwecks durch alle seine Mitglieder ist. Geborene Vorstandmitglieder Vorstandsmitglieder knnen grundstzlich auf unbestimmte Zeit bestellt werden. Mglich ist deswegen auch, dass die Satzung entsprechende Personen oder Amtstrger als Vorstandsmitglieder festlegt. Solche Gestaltungen sind aber rechtlich grenzwertig. Die Satzung kann aber die Abberufung des Vorstands nicht ausschlieen. Das wrde so das OLG gegen zwingendes Recht in 27 Abs.2 BGB verstoen. Beherrschung von innen oder auen Nach Auffassung des OLG spielt es keine Rolle, ob eine Person, der die Satzung eine solche beherrschenden Funktion einrumt, Mitglied ist. Die Vereinsmitgliedschaft der Beteiligten ndert nichts an der Tatsache, dass alle brigen Vereinsmitglieder in wichtigen Vereinsangelegenheiten von der Willensbildung im Verein ausgeschlossen sind. Aufnahme von Mitgliedern Als wesentlichen Teil der Vereinsautonomie betrachtet das OLG auch die Aufnahme von Mitgliedern. Die Befugnis, ber die personelle Zusammensetzung des Vereins mitzubestimmen, darf nicht exklusiv auf eine Person verlagert werden. Die anderen Vereinsmitgliedern mssen zumindest ein Mitsprache-, Veto- oder Kontrollrecht haben. Satzungsnderung Nach Auffassung des OLG spielt es fr die Bewertung der Satzungsregelungen keine Rolle, dass einzelne Bestimmungen durch die Mitgliederversammlung aufgehoben und gendert werden konnten. Ausschlaggebend ist, dass die Satzung in der jeweils aktuellen Form den Grundstzen der Vereinsautonomie nicht widersprechend darf. Beherrschung eines Vereins durch Vorstandbestellung Dritter Das Urteil des OLG deckt sich weitgehend mit der bisherigen Rechtsprechung. Fr die Vorstandsbestellung durch Dritte gelten nach herrschender Meinung folgende Grundstze: Es mssen tatschliche (nicht nur rechtliche) Beziehungen zwischen dem Verein und dem Dritten bestehen. Der Verein darf durch das Bestellrecht nicht fast vollstndig unter die Beherrschung durch Dritte geraten. Die Mitgliederversammlung muss das Bestellrecht durch eine Satzungsnderung wieder beseitigen knnen. Die Abberufung des von Dritten bestellten Vorstandsmitglieds muss zumindest aus wichtigem Grund mglich sein. Bei einem mehrgliedrigen Vorstand muss dieses Bestellrecht grundstzlich auf einzelne Vorstandsmitglieder beschrnkt bleiben. Ein Sonderfall sind religse Vereine, die mit der Kirche eng verbunden sind. Hier kann die Satzung der Kirchenbehrde (z.B. dem Pastor) ein Bestellrecht des Vorstands einrumen. => zum Seitenanfang
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