1. Informationsrechte der Mitglieder und Datenschutz Drfen die Mitglieder eines Vereins Ausknfte erhalten, die personenbezogene Daten von Beschftigen des Vereins enthalten? Das Landgericht (LG) Frankfurt a. M. hlt das fr zulssig (Urteil vom 1.11.2021, 2-01 S191/20). Der Fall betraf einen Verein, der seine Budgetplanung per E-Mail verschickte. Aus den Unterlagen lie sich das Gehalt eines Trainers ersehen, der auch namentlich genannt war. Der Trainer verklagte daraufhin den Verein wegen Verstoes gegen die Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) auf Schadenersatz. Das LG wies die Klage ab. Das LG stellt zunchst klar, dass die Datenweitergabe an die Mitglieder in den Anwendungssbereich der DS-GVO fiel. Es wurden nmlich durch die bermittlung per E-Mail personenbezogener Daten i.S. der DS-GVO verarbeitet.
Rechtliche Grundstze Nach Auffassung des LG war die Datenverarbeitung aber nach Art. 6 Abs. 1 f DS-GVO zulssig. Nach dieses Regelung ist eine Datenverarbeitung ohne Zustimmung der betroffenen Person rechtmig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich sind, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, berwiegen. Bei Anwendung dieser Regelung ist aber zu prfen, ob ein berechtigtes Interesse (hier des Vereins) bestand, die Daten zu verarbeiten, ob dieses Interesse gegen andere rechtliche Regelungen oder gegen datenschutzrechtliche Grundstze verstt und ob der Erforderlichkeitsgrundsatz und das Gebot von Treu und Glauben eingehalten sind, ob die Interessen des Betroffenen nicht berwiegen. Verein hat ein berechtigtes Interesse an der Datenweitergabe Das berechtigtes Interesse an der Datenweitergabe sieht das LG darin, dass die Mitglieder alle Tatsachen kennen mssen, die fr den Verein von Bedeutung sind. Nur so knnen sie kompetent an den Entscheidungen mitwirken. Die Budgetierung und Budgetplanung sind dabei von hohem Stellenwert. Daher stehen den Vereinsmitgliedern auch entsprechende Auskunftsrechte gegenber dem Verein zu. Der Vorstand ist daher auf Verlangen eines jeden einzelnen Mitglieds auskunftspflichtig, jedenfalls soweit das zur sachgemen Erledigung von Tagesordnungspunkten notwendig ist. Das ergibt sich aus 27 Abs. 3 BGB, der auf die Auskunftspflichten des Vorstands nach dem Auftragsrecht verweist ( 666 BGB). Das gilt auch, wenn die Weitergabe der Daten nicht durch den Verein bzw. den Vorstand erfolgt ist, sondern durch ein Vereinsmitglieds an andere Mitglieder. Auch Vereinsmitgliedern muss es gestattet sein, Tatsachen, die fr den Verein von Bedeutung sind, untereinander auszutauschen. Die Daten blieben so das LG in beiden Fllen in einem geschtzten Bereich des Vereins. Datenweitergabe war erforderlich Auch der Erforderlichkeitsgrundsatz ist nicht durchbrochen worden. Dies gilt auch dann, wenn man eine Schwrzung des Namens des Trainers in Betracht zieht. Eine solche Schwrzung so das LG htte aber den Informationsgehalt reduziert. Fr die Vereinsmitglieder muss transparent sein, wer als Trainer ttig ist und wer in welcher Hhe eine Vergtung fr seine Ttigkeit erhlt. Nur so kann durch die Mitglieder geprft werden, ob die Vergtung in einem gerechten Verhltnis zum Aufwand des jeweiligen Trainers steht und damit die Budgetierung im Einzelnen angemessen ist.
Interesse der Mitglieder berwiegt Die Interessen des Vereins berwiegen auch nicht die berechtigten Interessen des Trainers bzw. der in der Gruppe gelisteten Vereinsmitglieder. ewisse politischen Zielsetzung verbunden sein. Die Entscheidungsbefugnisse der Mitglieder in der Mitgliederversammlung setzen eine Transparenz der Vereinsgegebenheiten voraus. Die ist nur dann zu erreichen, wenn die den Verein betreffenden Gegebenheiten nicht unter Verschluss gehalten werden. Darber muss sich jede Person bewusst sein, die Mitglied eines Vereins wird. Die Kollektivinteressen an der Transparenz der Vereinsgeschehnisse berwiegen das Interesse eines einzelnen Mitglieds an Geheimhaltung von den Verein betreffenden Tatsachen. Dem Trainer htte sich zudem bewusst sein mssen, dass dann, wenn er als Trainer vergtet wird, die Hhe der Vergtung fr den Verein und damit auch fr die brigen Mitglieder von Bedeutung ist. Das Gericht sah auch keinen durchgreifenden Grund fr eine besondere Geheimhaltung. Soweit der Trainer eine Anfeindung von anderen Mitgliedern wegen einer vermeintlichen Bereicherung auf Kosten des Vereins befrchten musste, unterfllt das dem allgemeinen Lebensrisiko. Dabei verwies das LG darauf, dass insbesondere wegen der geringen Hhe der Vergtung (600 Euro jhrlich) kein besonderes Geheimhaltungsinteresse bestand.
Hinweise Das Gericht prfte allerdings nur Schadenersatzansprche des Trainers. Eine mgliche Weitergabe der Informationen an Dritte war nicht Gegenstand der Verhandlung, weil sie nicht nachgewiesen war. Ein Versto gegen die DS-GVO kann auch durch die Behrden geahndet werden. Der Verein muss deswegen darauf achten, dass solche personenbezogenen Daten ausschlielich an Mitglieder weitergegeben werden. Weniger problematisch als der Versand der Informationen per E-Mail wird sicher die Bekanntgabe in der Mitgliederversammlung sein. Aus dem Urteil ergibt sich auch nicht, dass personenbezogene Daten von Vereinsmitarbeitern grundstzlich den Mitgliedern offengelegt werden drfen. Das kann nur soweit gelten, wie sie fr die Mitglieder entscheidungsrelevant sind. => zum Seitenanfang |