Vereinsinfobrief Nr. 425 Ausgabe 2/2022 24.01.2022
Aktuelle Informationen fr Vereine und gemeinntzige Organisationen
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Inhalt
1. bungsleiterfreibetrag: BSG klrt Einzelfragen zur Nichtanrechnung bei ALG II
2. Seminare fr Vereine
3. Vereinsstrafen knnen auch ohne Verschulden verhngt werden

4. Finanzverwaltung fasst Regelungen zur politischen Bettigung neu
5. neu auf vereinsknowhow.de: Mittelweitergabe an andere gemeinntzige Organisationen
6. Rund um den Vereinsinfobrief


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1. bungsleiterfreibetrag: BSG klrt Einzelfragen zur Nichtanrechnung bei ALG II

Das Bundessozialgericht (BSG) trifft wichtige Klarstellungen zur Anrechnung von Ehrenamts- und bungleiterfreibetrag auf das Arbeitlosengeld II (Urteil vom 21.07.2021, B14 AS 29/20 R).

Nach 11b Abs. 2 Satz 3 des II. Sozialgesetzbuch (SGB II) werden Einknfte, die nach 3 Nr. 26 oder 26a Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei sind, bei Arbeitslosengeld (ALG) II (Hartz IV) nicht als Einkommen angerechnet. Die Nichtanrechnungsgrenze von sonst 100 Euro erhht dabei sich fr Einknften, die unter den bungsleiter- und Ehrenamtsfreibetrag fallen, auf 250 Euro.

Hinweis: Diese erhhte Nichtanrechnungsgrenze gilt auch fr ALG I und andere Sozialtransfers z.B. Grundsicherung im Alter)

Das BSG trifft dazu wichtige Klarstellungen und widerspricht einer Reihe von Einschrnkungen, die von Seiten der Jobcenter bisher erhoben und vor verschiedenen Sozialgerichten verhandelt wurden.

Es gelten die steuerrechtlichen Regelungen

Das BSG stellt klar, dass die Regelung des 11b Abs. 2 Satz 3 SGB II mit allen Rechtsfolgen auf das Steuerrecht auf 3 Nr. 26 und 26a EStG verweist. Sozialversicherungsrechtlich gelten also die gleichen Vorgaben wie in der steuerrechtlichen Norm. Das bedeutet:

  • Sowohl Einknfte aus abhngiger Beschftigung als auch aus selbststndiger Ttigkeit sind begnstigt.
  • Es spielt bei selbststndigen Einknften keine Rolle, ob eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Es muss sich also nicht um bloe Aufwandsentschdigungen handeln, und es kommt auch nicht darauf an, ob die Einknfte steuerpflichtig sind.
  • Auch die Nebenberuflichkeit wird nach den steuerrechtlichen Mastben beurteilt ist. Eine nebenberufliche Ttigkeit liegt danach vor, wenn sie nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeit-Erwerbsttigen umfasst.
  • Der Steuerpflichtige muss keinem Hauptberuf nachgehen.


Nur satzungsmige Ttigkeiten sind begnstigt

Auch wenn das in 3 Nr. 26 EStG nicht ausdrcklich geregelt ist, setzt die Steuerbefreiung voraus, dass auch die ausgebte Ttigkeit selbst der Frderung gemeinntziger Zwecke dient. Es gengt also nicht, dass der Auftraggeber gemeinntzig ist.

Das BSG stellt dazu klar: Bewegt sich die Ttigkeit im Rahmen der Erfllung der begnstigten Satzungszwecke, ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass die Ttigkeit selbst ebenfalls der Frderung dieser steuerbegnstigten Zwecke dient.

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2. Seminare fr Vereine



Online-Seminare:


Vergtungen und Aufwandsersatz im Ehrenamt
26. Januar 2022

Buchfhrung fr Vereine I: Grundlagen der Buchhaltung
1. Februar 2022

Buchfhrung fr Vereine II: Praktische Buchfhrung
9. Februar 2022

Die Steuerklrung bei gemeinntzigen Vereinen
9. Mrz 2022

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3. Vereinsstrafen knnen auch ohne Verschulden verhngt werden

Fr Vereinsstrafen gilt nicht der Rechtsgrundsatz Keine Strafe ohne Schuld. Das stellt der Bundesgerichtshof (BGH) klar (Beschluss vom 4.11.2021, I ZB 54/20).

Der Fall betraf einen Fuballverein, gegen den das Sportgericht des DFB nach Fanausschreitungen eine Geldstrafe verhngt hatte. Der Verein klagte gegen diese Entscheidung mit der Begrndung, den Verein treffe keine Schuld an den Ausschreitungen. Die Strafe verstoe deswegen gegen Rechtsgrundstze der ffentlichen Ordnung.

Dem widerspricht der BGH. Der Grundsatz, dass nur eigenes Verschulden die Verhngung strafrechtshnlicher Sanktionen begrnden kann und eine Zurechnung des Verschuldens Dritter nicht zulssig ist, gilt fr Vereinsstrafen nicht.

Der Schuldgrundsatz so der BGH findet bei Vereinsstrafen keine unmittelbare Anwendung. Vereinsgerichte ahnden kein kriminelles Unrecht, sondern verhngen nur wirtschaftliche Nachteile also privatrechtliche Sanktionen. Eine Verbandsstrafe hnelt damit eher einer Vertragsstrafe. Es steht den Parteien dabei frei, Strafen auch ohne Verschulden festzusetzen.

hnliches gilt auch bei der sogenannten Gefhrdungshaftung (z.B. fr Tierhalter). Hier kann eine Schadenersatzpflicht auch ohne Verschulden entstehen. Auch das zeigt, dass die Verbandsstrafenhaftung des DFB den Rechtsgrundstzen der ffentlichen Ordnung (ordre public) nicht widerspricht.

Auch der Bestimmtheitsgrundsatz als weitere Vorausetzung fr Vereinstrafen ist erfllt. Die Vorschrift ist auch verhltnismig, weil sie geeignet ist, den Gebrauch von Pyrotechnik in Fuballstadien einzudmmen.

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4. Finanzverwaltung fasst Regelungen zur politischen Bettigung neu

Die Finanzverwaltung hat erneut den Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) gendert. Neu gefasst hat sie u.a. die Regelungen zur politischen Bettigung gemeinntziger Organisationen (Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 12.01.2022, IV A 3-S 0062/21/10007:001).

Nach Auffassung der Finanzverwaltung gilt hier Folgendes:


Politik kein eigenstndiger steuerbegnstigter Zweck

Politische Zwecke (Beeinflussung der politischen Meinungs- und Willensbildung, Gestaltung der ffentlichen Meinung oder Frderung politischer Parteien) zhlen nicht zu den gemeinntzigen Zwecken i. S. d. 52 AO. Parteipolitische Bettigung ist immer unvereinbar mit der Gemeinntzigkeit.

Politische Bettigung als Mittel zur Verwirklichung satzungsmiger steuerbegnstigter Zwecke

Es ist einer steuerbegnstigten Krperschaft gleichwohl gestattet, auf die politische Meinungs- und Willensbildung und die Gestaltung der ffentlichen Meinung Einfluss zu nehmen, wenn dies der Verfolgung ihrer steuerbegnstigten Zwecke dient und parteipolitisch neutral bleibt.

Die Beschftigung mit politischen Vorgngen muss im Rahmen dessen liegen, was das Eintreten fr die steuerbegnstigten Zwecke und deren Verwirklichung erfordert. Zur Frderung der Allgemeinheit gehrt die kritische ffentliche Information und Diskussion dann, wenn ein nach 52 Abs.2 AO begnstigtes Anliegen der ffentlichkeit und auch Politikern nahegebracht werden soll. Unschdlich sind danach etwa die Einbringung von Fachwissen auf Aufforderung in parlamentarischen Verfahren oder gelegentliche Stellungnahmen zu tagespolitischen Themen im Rahmen der steuerbegnstigten Satzungszwecke. Eine derart dienende und damit ergnzende Einwirkung muss aber gegenber der unmittelbaren Frderung des steuerbegnstigten Zwecks in den Hintergrund treten. Bei Verfolgung der eigenen satzungsmigen Zwecke darf die Tagespolitik nicht im Mittelpunkt der Ttigkeit der Krperschaft stehen.

Politische Bettigung auerhalb der satzungsmigen steuerbegnstigten Zwecke

In Anwendung des Verhltnismigkeitsprinzips ist es nicht zu beanstanden, wenn eine steuerbegnstigte Krperschaft auerhalb ihrer Satzungszwecke vereinzelt zu tagespolitischen Themen Stellung nimmt (z. B. ein Aufruf eines Sportvereins fr Klimaschutz oder gegen Rassismus).

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5. neu auf vereinsknowhow.de: Mittelweitergabe an andere gemeinntzige Organisationen

Die Mittelweitergabe durch gemeinntzige Organisationen wurde Ende 2020 gesetzlich neu geregellt. Unser Beitrag stellt die aktuelle Rechtslage dar und bercksichtigt dabei auch die jngsten Aussagen der Finanzverwaltung.

Themen sind:

  • Mittelweitergabe nach 58 Nr. 1 AO
  • Mittelweitergabe ins Ausland
  • Nutzungsberlassungen und Dienstleistungen an andere steuerbegnstigte Einrichtungen
  • Personalberlassung
  • Vermgensausstattung: Grndung von gemeinntzigen Kapitalge-sellschaften und Stiftungen
  • Vergabe von Darlehen durch gemeinntzige Einrichtungen
  • Spenden aus dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschftsbetrieb

im Online-Handbuch (Abobereich), PDF 15 Seiten

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6. Rund um den Vereinsinfobrief

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