Vereinsinfobrief Nr. 428 Ausgabe 5/202224.03.2022
Aktuelle Informationen fr Vereine und gemeinntzige Organisationen
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Inhalt
1. Hilfe fr die Ukraine BMF erlsst Vereinfachungsregelungen
2. Seminare fr Vereine
3. Fehlverhalten des Vorstands: Wann ist die Gemeinntzigkeit gefhrdet?

4. Rund um den Vereinsinfobrief


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1. Hilfe fr die Ukraine BMF erlsst Vereinfachungsregelungen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit einem aktuellen Erlass vom 17.03.2022 (IV C 4 - S 2223/19/10003 :013) die Mglichkeiten fr die Untersttzung der vom Krieg in der Ukraine geschdigten Menschen ausgeweitet.

Die Regelungen sind die in solchen Katastrophenfllen blichen.


Vereinfachter Zuwendungsnachweis

Gemeinntzige Einrichtungen drfen den vereinfachten Zuwendungsnachweis (bei dem die Buchungsbesttigung der Bank als Nachweis gengt) grundstzlich nur bis 300 Euro Spendenbetrag nutzen. Fr Sonderkonten der ffentlichen Hand und der Wohlfahrtspflegeverbnden gibt es dagegen keine Betragsgrenze.

Folgende Vereinfachung gilt bis Ende des Jahres fr alle gemeinntzigen Einrichtungen: Wird das Konto, auf das die Spenden eingehen, als Treuhandkonto gefhrt und werden die gesammelten Spenden dann auf eines der o.g. Sonderkonten weitergeleitet, ist der vereinfachte Zuwendungsnachweise auch hier ohne Betragsgrenze mglich. Die Einrichtung muss aber eine Liste aller Spender mit den gespendeten Summen an den Inhaber des Sonderkontos bergeben und in Kopie aufbewahren.


Direkte Verwendung von Mitteln fr die Ukrainehilfe

Nach den Regelung des 58 Abgabenordnung (AO) drfen gemeinntzige Organisationen Geld- und Sachmittel in unbeschrnkter Hhe an andere gemeinntzige (steuerbegnstigte) oder ffentlich-rechtliche Einrichtungen weitergeben. Es kommt dabei nicht auf die Satzungszwecke von Geber- und Empfngereinrichtung an. Auf diese Weise knnen auch Einrichtungen ohne einschlgige Zwecke (wie z.B. Flchtlings- und Katastrophenhilfe) mittelbar solche Zwecke untersttzen.

Grundstzlich nicht erlaubt ist aber die direkte Verwendung der Mittel fr satzungsfremde Zwecke. Auch hier erleichtert das BMF die Hilfe fr vom Ukrainekrieg Betroffene.

Bis Ende des Jahres drfen alle gemeinntzigen Einrichtungen fr diese Zwecke in Sonderaktionen gesammelte Spenden fr die Ukrainehilfe verwenden, auch wenn das nicht den eigenen Satzungszwecken entspricht.

Das Gleiche gilt fr andere vorhandene Mittel, die nicht anderweitig gebunden sind. Das umfasst auch die berlassung von Personal und Rumlichkeiten.

Bei dem vom Krieg in der Ukraine Geschdigten Menschen ist dabei auch kein Nachweis der Hilfebedrftigkeit erforderlich.


Mittelbeschaffung fr Flchtlingshilfe als Zweckbetrieb

Grundstzlich knnen als Zweckbetrieb nur wirtschaftliche Ttigkeiten behandelt werden, die den eigenen Satzungszwecken entsprechen.

Diese Beschrnkung hat das BMF aufgehoben. Stellen steuerbegnstigte Krperschaften entgeltlich Personal, Rumlichkeiten, Sachmittel oder andere Leistungen in Bereichen zur Verfgung, die fr die Bewltigung der Auswirkungen und Folgen des Krieges in der Ukraine notwendig sind, knnen sie die Einnahmen daraus dem Zweckbetrieb zuordnen.

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2. Seminare fr Vereine



Online-Seminare:

Externe Veranstaltung:
"Verein(t) gegen den Krieg" - als Verein Spenden sammeln bzw. humanitre Hilfe leisten
2. April 2022

Spenden - Werbung - Sponsoring
6. April 2022

Die Mitgliederversammlung im Verein
27. April 2022

Wenn Vereine Geld verdienen...
4. Mai 2022

Vereinssatzungen optimieren
18. Mai 2022

>> Infos und Anmeldung


3. Fehlverhalten des Vorstands: Wann ist die Gemeinntzigkeit
gefhrdet?

Verstt der Vorstand bei der Mittelverwendung gegen gemeinntzigkeitsrechtliche Vorschriften, kann das grundstzlich dem Verein zugerechnet werden und das Finanzamt kann die Gemeinntzigkeit entziehen. Das gilt aber nur, wenn der Vorstand im Rahmen seiner gesetzlichen Vertretungsbefugnis handelte.

Das stellt das Finanzministerium Sachsen-Anhalt in einem aktuellen Schrieben klar (1.03.2022, 42-S 0182-1).

Die Verwendung von Mitteln auerhalb der satzungsmigen gemeinntzigen Zwecke fhrt grundstzlich zu einem Versto gegen das Selbstlosigkeitsgebot. Mittelverwendung in diesem Sinne heit so das Finanzministerium Sachsen-Anhalt vorstzlicher oder grob fahrlssiger Einsatz von Vereinsvermgen im Rahmen der tatschlichen Geschftsfhrung der Vereinsorgane. Das gilt z.B. fr die Verwendung von Mitteln auerhalb der Satzungszwecke oder deutlich berhhte Vergtungen.

Verste gegen Vorgaben des Gemeinntzigkeitsrechts (Fehlverwendung von Mitteln) knnen grundstzlich nur der Vorstand und andere vertretungsberechtigte Personen begehen. Nur wenn deren Fehlverhalten dem Verein zugerechnet werden kann, hat der Versto Folgen fr die Gemeinntzigkeit. Ein Handeln von Personen, die nicht vertretungsberechtigt sind, kann dem Verein dagegen nicht zugerechnet werden und muss demnach gemeinntzigkeitsrechtlich ohne Folgen bleiben.


Es kommt auf die Vertretungsberechtigung an

Das Finanzministerium Sachsen-Anhalt vertritt dazu die Auffassung, dass nur eine im Vereinsregister eingetragene Vertretungsbeschrnkung auch gemeinntzigkeitsrechtlich wirkt. Regelungen in der Satzung oder der Geschftsordnung, die nur im Innenverhltnis gelten, fhren also, wenn Vertretungsorgane dagegen verstoen, dennoch zu einer Zurechnung ihres Handelns zum Verein.

Vereine sichern sich per Satzung regelmig gegen einen Missbrauch der Vertretungsberechtigung durch den Vorstand ab. blich ist eine gemeinsame Vertretung des Vereins durch zwei oder mehr Vorstandsmitglieder, d.h. Rechtsgeschfte fr den Verein knnen die entsprechenden Vorstandsmitglieder nur gemeinsam abschlieen. Ist diese gemeinsame Vertretungsberechtigung im Vereinsregister eingetragen, ist der Verein bei Geschften, die ein Vorstandsmitglied allein ttigt, nicht gebunden. Der Vertragspartner muss und kann sich an das Vorstandsmitglied selbst halten.

Auch gemeinntzigkeitsrechtlich gilt: War der Vorstand oder Geschftsfhrer im Auenverhltnis nicht befugt, die entsprechenden Mittelfehlverwendung zu ttigen, darf das dem Verein nicht zugerechnet werden.

Straftaten

Begehen Vertretungsorgane bei der Mittelfehlverwendung zugleich eine Straftat (z.B. Unterschlagung, Untreue), darf das nach Auffassung des Finanzministeriums Sachsen-Anhalt dem Verein grundstzlich nicht zugerechnet werden. Ein solches kriminelles Verhalten ist nmlich niemals durch die satzungsmige Amtsausbung des vertretungsberechtigten Organs bestimmt. Die Steuerbegnstigung des Vereins wird dadurch nicht in Frage gestellt.

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