Vereinsinfobrief Nr. 429 Ausgabe 6/2022 4.04.2022
Aktuelle Informationen fr Vereine und gemeinntzige Organisationen
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Inhalt
1. Umsatzsteuerpflicht bei Zuschssen
2. Seminare fr Vereine
3. Gegenantrge zu Tagesordnungspunkten mssen aufgenommen werden

4. Rund um den Vereinsinfobrief


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1. Umsatzsteuerpflicht bei Zuschssen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat eine Grundsatzentscheidung zu der Frage gefllt, ob kommunale Zuschsse zur Eigenbewirtschaftung und Pflege berlassener Sportanlagen umsatzsteuerfrei bleiben knnen (Urteil vom 18.11.2021, V R 17/20). Das Urteil ist weit ber den Einzelfall hinaus von Bedeutung.


Der Fall betraf Zahlungen einer Gemeinde an einen Sportverein in Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der gemeindlichen Sportanlage, die der Verein kostenfrei nutzen durfte. Die Gemeinde hatte die Sportanlage dem Verein fr zunchst 25 Jahre zur kostenfreien Nutzung zur Verfgung gestellt. Der Verein bernahm gegen eine pauschale Kostenerstattung die Bewirtschaftung der gesamten Sportanlage. Manahmen zur Erhaltung der Bausubstanz hatte der Verein im Einzelfall mit der Gemeinde regeln.

Das Finanzamt ging davon aus, dass die Zahlungen der Gemeinde Entgelt fr Leistungen seien, die der Verein an die Gemeinde erbrachte. Dagegen klagte der Verein und scheiterte an der Vorinstanz. Der BFH gab dem Verein dagegen Recht. Es handelte sich um nicht umsatzsteuerbare (echte) Zuschsse.

Der BFH stellt zunchst die Grundstze bei der umsatzsteuerlichen Behandlung ffentlicher Zuschsse dar. Es gilt:

  1. Entgeltliche Leistungen sind steuerbar, wenn zwischen dem Unternehmer (Verein) und dem Leistungsempfnger (Stadt/Gemeinde) ein Rechtsverhltnis besteht, das einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt begrndet, sodass das Entgelt als Gegenwert fr die Leistung anzusehen ist.
  2. Fr (Zuwendungs-)Vertrge mit der ffentlichen Hand gelten dabei keine Besonderheiten.
  3. Bei Zahlungen aus ffentlichen Kassen kann der erforderliche Leistungsaustausch fehlen, wenn die Zahlung lediglich der Frderung der Ttigkeit des Zahlungsempfngers allgemein aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Grnden dient.
  4. Erbringt ein Unternehmer (Verein) in Erfllung eines gegenseitigen Vertrages mit einer juristischen Person des ffentlichen Rechts Leistungen gegen Entgelt, ist aber grundstzlich von einem steuerbaren Leistungsaustausch auszugehen.

Fr den BFH sind nach diesen Mastben zwei Kriterien ausschlaggebend:

  • Die Gemeinde zog keinen wirtschaftlichen Vorteil aus der Sportanlagenberlassung. Es fehlte also die Gegenleistung (Entgeltlichkeit) fr den Zuschuss.
  • Die Zahlungen zielten demnach auf die Frderung der Ttigkeit des Sportvereins allgemein und waren nicht Entgelt fr die Pflege der Anlagen.

Nach Auffassung des BFH muss dabei das Frderziel beachtet werden. Die Abgrenzung zwischen Entgelt und einem nicht steuerbaren "echten" Zuschuss wird dabei vor allem nach der Person des Zuwendungsempfngers und dem Frderungsziel vorgenommen.

Der Leistungstausch (und damit der Entgeltcharakter der Zuschsse) fehlte, weil

  • der Verein nicht verpflichtet war, bestimmte Sportangebote vorzuhalten
  • es der Gemeinde gerade nicht darum ging, konkrete Betreiberleistungen fr sich zu beziehen. Vielmehr wollte sie den Verein aus strukturpolitischen Grnden in die Lage versetzen, eigenverantwortlich seiner gemeinntzigen Ttigkeit im Sinne der rtlichen Gemeinschaft nachzugehen.

Der wirtschaftlichen Realitt nach so der BFH dienten die Zahlungen der Gemeinde dazu, die Eigennutzung der Sportanlage durch den Verein zu ermglichen. Gegen einen eigenen Nutzen der Gemeinde aus der Bewirtschaftung der Sportanlage sprach, dass die berlassung sehr langfristig erfolgte. Dass die Sportanlage im Eigentum der Gemeinde blieb, spielt dabei keine Rolle.

Entscheidend war auerdem die fehlende Verpflichtung des Vereins, konkrete Sportangebote vorzuhalten. Mit der Bewirtschaftung der Sportanlage schuf er viele fr sich selbst die Mglichkeit, sie weiter nutzen und so sein Sportangebot aufrechterhalten zu knnen.

Die Gemeinde zahlte die Zuschsse zustzlich zur Anlagenberlassung, um dem Verein bei der Verfolgung seiner gemeinntzigen Zwecke zu untersttzen. Dafr spracht auch, dass weder das Bereithalten der Sportanlage noch ein gewisses Sportangebot zu den Pflichtaufgaben der Gemeinde gehrten.

Hinweis: Das Urteil lsst sich nicht ohne Weiteres auf andere Flle bertragen, zeigt aber sehr gut, worauf gemeinntzige Einrichtungen und ffentliche Zuwendungsgeber achten mssen. Eine entsprechende Vertragsgestaltung ist dabei wichtig. Gnstig sind insbesondere lange Laufzeiten und das Vermeiden einer detaillierten Leistungsbeschreibung. Verpflichtungen des Zuwendungsempfngers wie z.B. das Vorhalten bestimmter Leistungen sollten vermieden werden.

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2. Seminare fr Vereine



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Externe Veranstaltung:
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2. April 2022

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6. April 2022

Die Mitgliederversammlung im Verein
27. April 2022

Wenn Vereine Geld verdienen...
4. Mai 2022

Vereinssatzungen optimieren
18. Mai 2022

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3. Gegenantrge zu Tagesordnungspunkten mssen aufgenommen werden

Vereine mssen in der Mitgliederversammlung das Rederecht der Mitglieder sorgsam beachten. Werden Stellungnahmen unterdrckt, fhrt das regelmig zur Anfechtbarkeit von Beschlssen.

Im Fall, den das Amtsgericht Dsseldorf (23.03.2021, VR 3058) verhandelte, hatte die Versammlungsleitung bei einer Online-Mitgliederversammlung die Rednerliste geschlossen, noch bevor Wortmeldungen mglich waren. Damit waren Gegenantrge unmglich.

Solche Gegenantrge so das AG Dsseldorf mssen aber grundstzlich zugelassen werden. Sie drfen, wenn die Satzung das nicht ausschliet, selbst noch in der Mitgliederversammlung gestellt werden, wenn sie einen inhaltlichen Zusammenhang zum angekndigten Tagesordnungspunkt aufweisen.

Hinweis: Nach der vereinsrechtlichen sogenannten Relevanztheorie gilt, dass jeder Redebeitrag die Meinungsbildung der Versammlung wesentlich beeinflussen knnte. Selbst wenn die Stimme des nicht zugelassenen Redners bei der Auszhlung keinen Ausschlag gegeben htte, fhrt deswegen die Nichtzulassung regelmig zu einer Anfechtbarkeit der Beschlsse. Das gilt z.B. auch, wenn Mitglieder von der Versammlung ausgeschlossen oder nicht eingeladen werden.

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