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Vereinsinfobrief Nr. 430 Ausgabe 7/2022 21.04.2022 Aktuelle Informationen fr Vereine und gemeinntzige Organisationen Ein Service von vereinsknowhow.de und bnve e.V. Eine druckfhige Version (PDF) dieses Infobriefes erhalten Sie hier. | |||||||||||||||||
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Inhalt | |||||||||||||||||
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4. Freikarten können steuerliche Folgen beim Empfänger haben Vereine und gemeinnützige Einrichtungen vergeben nicht selten Freikarten für Sport- oder Kulturveranstaltungen u.ä. Das kann steuerliche Folgen für die Empfänger haben, wie die Berliner Finanzverwaltung in einem Erlass klarstellt (FinBeh Berlin, 1.7.2021, III B - S 2297 b - 2/2014 – 3). Die Annahme einer Freikarte kann beim Empfänger als steuerpflichtige Einnahme zu erfassen sein. Das ist der Fall, wenn der Empfänger die Eintrittskarte im Rahmen einer einkommensteuerlichen Einkunftsart erhält. Über die Steuerpflicht der erhaltenen Zuwendung ist sich der Empfänger häufig nicht bewusst. Zugleich will der Zuwendende – der ein Geschenk machen möchte – keine spätere steuerliche Belastung beim Empfänger beabsichtigen. Dazu kann der Zuwendende nach § 37b EStG die Einkommensteuer auf Sachzuwendungen mit einem Pauschsteuersatz von 30 % übernehmen. Die pauschale Einkommensteuer gilt als Lohnsteuer. Die muss die Einrichtung mit der Lohnsteuer-Anmeldung anmelden und abführen. Außerdem muss sie den Empfänger von der Übernahme der Steuer unterrichten. Eine besondere Form ist dafür nicht vorgeschrieben. Es ist jedoch empfehlenswert, den Empfänger schriftlich zu informieren. So kann dieser die Übernahme ggf. den Finanzbehörden gegenüber nachweisen. Zuwendungen an folgende Personengruppen sind nicht einkommensteuerpflichtig. Damit entfällt auch die pauschale Besteuerung. Privatpersonen außerhalb steuerlicher Einkunftsarten (z. B. Mitglieder eines Fördervereins), Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit/ihres Aufgabenbereichs teilnehmen z. B. bei Repräsentationsauftritten (Inhaber politischer Ämter, Staatssekretär/in, Abteilungsleiter/in, Vertreter von Kultureinrichtungen oder Sportverbänden) Arbeitnehmer des Zuwendenden aufgrund dienstlicher Veranlassung und eigenbetrieblichen Interesses (z. B. Intendant, Tontechnikerin, Bühnenbildner), Journalisten/Medienvertreter, wenn diese für ihren Arbeitgeber beruflich teilnehmen. | |||||||||||||||||
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