Vereinsinfobrief Nr. 433 Ausgabe 10/2022 20.05.2022
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Inhalt
1. Umsatzsteuer bei Sportvereinen
2. Seminare fr Vereine
3. Dorfladenverein als Idealverein

4. Rund um den Vereinsinfobrief


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1. Umsatzsteuer bei Sportvereinen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass sich Sportvereine mit der Steuerbefreiung ihrer Leistungen nicht auf Gemeinschaftsrecht berufen knnen (Urteil vom 21.04.2022, VR48/20).

In dem vom BFH entschiedenen Fall ging es um einen Golfverein, der eine Reihe von Leistungen gegen gesondertes Entgelt erbrachte. Dabei handelte es sich um die Berechtigung zur Nutzung des Golfspielplatzes (Greefee), die leihweise berlassung von Golfbllen fr das Abschlagstraining mit Ballautomaten, die Durchfhrung von Golfturnieren und Veranstaltungen, bei denen der Verein Startgelder fr die Teilnahme erhielt, die mietweise berlassung von Caddys und um den Verkauf eines Golfschlgers..

Nach Auffassung des Finanzamts waren diese gesondert vergteten Leistungen umsatzsteuerpflichtig. Der BFH hat diese Auffassung mit Verweis auf die neuere Rechtsprechung des Europischen Gerichtshofs (EuGH) besttigt.

EU-Recht und deutsches Recht

Nach Art. 132 Abs. 1 m Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) befreien die Mitgliedstaaten folgende Umstze von der Steuer: bestimmte, in engem Zusammenhang mit Sport und Krperertchtigung stehende Dienstleistungen, die Einrichtungen ohne :Gewinnstreben an Personen erbringen, die Sport oder Krperertchtigung ausben.

Die entsprechende Regelung im deutschen Umsatzsteuerrecht findet sich in 4 Nr. 22b UStG. Umsatzsteuerfrei sind demnach

andere kulturelle und sportliche Veranstaltungen, die von juristischen Personen des ffentlichen Rechts, von Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, von Volkshochschulen oder von Einrichtungen, die gemeinntzigen Zwecken oder dem Zweck eines Berufsverbandes dienen, durchgefhrt werden, soweit das Entgelt in Teilnehmergebhren besteht.

Nach der deutschen Regelung sind also nur Sportveranstaltungen befreit. Nach der MwStSystRL dagegen alle in engem Zusammenhang mit Sport und Krperertchtigung stehende Dienstleistungen.

Die frhere Rechtauffassung dazu war, dass sich Sportvereine auf Gemeinschaftsrecht berufen konnten, weil die nationale Vorschrift deren Vorgaben nicht ausreichend umsetzte.

Dem hatte der EuGH aber bereist mit Urteil vom 10.12.2020 (Az. C-488/18 Golfclub Schloss Igling) widersprochen.


Nur bestimmte Dienstleistungen sind befreit

Nach Art. 132 Abs. 1 m der MwStSystRL werden so der EuGH nur bestimmte Dienstleistungen befreit. Festzulegen, welche das sind, fllt in die Zustndigkeit der nationale Gesetzgeber. Die Vorschrift verpflichte die Mitgliedstaaten nicht dazu, allgemein alle Dienstleistungen von der Steuer zu befreien, die in engem Zusammenhang mit Sport und Krperertchtigung stehen. Dass die deutsche Regelung des 4 Nr. 22b UStG die Steuerbefreiung auf die Teilnahmegebhren bei sportlichen Veranstaltungen beschrnkt, ist also europarechtskonform. Sportvereine knnen sich nicht auf die weiter gefasste Regelung der MwStSystRL berufen.

Welche Leistungen sind nicht mehr befreit?

Nicht mehr umsatzbefreit sind alle Leistungen von Sportvereinen, die diese Anforderungen an eine sportliche Veranstaltung nicht erfllen. Das sind insbesondere

  • Einzelunterricht: Eine sportliche Veranstaltung liegt nicht mehr vor, wenn sich die organisatorische Manahme auf Sonderleistungen fr einzelne Personen beschrnkt.
  • die Nutzungsberlassung von Sportanlagen und Sportgerten
  • die Befrderung der Sportler zu den Sportsttten
  • die Genehmigung von Wettkampfveranstaltungen und die Ausstellung oder Verlngerung von Sportausweisen durch einen Sportverband


Werden Mitgliedsbeitrge umsatzsteuerpflichtig?

Die Entscheidung des BFH betrifft unmittelbar nur Leistungen, die Sportvereine gegen gesonderte Vergtung erbringen. Der BFH hat aber erneut klargestellt, dass die Umsatzsteuerpflicht auch Mitgliedsbeitrge umfasst. Nach der laufenden Rechtsprechung des EuGH und BFH sind Mitgliedsbeitrge ein pauschales Entgelt fr die Leistungen, die der Verein an seine Mitglieder erbringt. Beim Sportverein sind das z.B. die berlassung von Hallen und Pltzen und Sportgerten sowie die Teilnahme an Sportkursen, Training und Wettkmpfen. Nur letztere sind als sportliche Veranstaltung nach 4 Nr. 22b UStG steuerbefreit.

Die Finanzverwaltung hlt aber nach wie vor ihre schtzende Hand ber die Sportvereine. Statt der Rechtsprechung zu folgen, bleibt sie bei ihrer bisherigen Unterscheidung von echten und unechten Mitgliedsbeitrgen. Nach dieser Auffassung sind Mitgliedsbeitrge als pauschale Zahlungen an den Verein umsatzsteuerfrei, wenn sie nicht fr konkrete Leistungen an einzelne Mitglieder bezahlt werden, sondern pauschal fr die in der Mitgliedschaft enthaltenen Leistungen des Vereins fr alle Mitglieder.

Im behandelten Fall hatte deswegen das Finanzamt die Steuerfreiheit der Mitgliedsbeitrge auch nicht in Frage gestellt. Lediglich die Sonderentgelte fr bestimmte Einzelleistungen an die Mitglieder hat es als umsatzsteuerpflichtig behandelt.

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2. Seminare fr Vereine



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Zeitnahe Mittelverwendung und Rcklagenbildung
1. Juni 2022

Buchfhrung fr Vereine I: Grundlagen der Buchhaltung
15. Juni 2022

Buchfhrung fr Vereine II: Praktische Buchfhrung
22. Juni 2022

Die Steuerklrung bei gemeinntzigen Vereinen
29. Juni 2022

Vergtungen und Aufwandsersatz im Ehrenamt
6. Juli 2022

>> Infos und Anmeldung


3. Dorfladenverein als Idealverein

Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart setzt erstmals die Rechtsprechung des BGH (Kita-Beschlsse) um und erlaubt die Eintragung eines Vereins, der einen Dorfladen betreibt (Beschluss vom 11.01.2022, 8 W 233/21).

Zweck des Vereins war u.a. die Verbesserung der Grundversorgung der Bevlkerung mit Dingen des tglichen Bedarfs und die damit verbundene Erhhung der Lebensqualitt im Ort sowie der Betrieb eines Ladens zur Belebung der Dorfmitte um damit Raum fr weitere soziale Aktivitten wie Tauschbrsen oder Austauschplattformen zu schaffen. Der Verein sollte laut Satzung nicht gewinnorientiert arbeiten und daher nicht auf einen wirtschaftlichen Geschftsbetrieb im Sinne des 22 BGB ausgerichtet sein.

Das Registergericht hatte die Eintragung erwartungsgem abgelehnt. Das OLG gab dem Verein aber Recht.

Ein Verein, der Lebensmittel und Waren des tglichen Bedarfs vertreibt, bettigt sich zwar nach Auffassung des Gerichts unternehmerisch, weil er damit Leistungen am Markt anbietet und am Wirtschafts- und Rechtsverkehr wie ein Unternehmer teilnimmt. Das gilt auch, wenn sich das Leistungsangebot des Vereins nur an Vereinsmitglieder richtet. Auch wenn nur ein solcher Binnenmarkt bedient wird, bettigt sich der Verein der Verein wirtschaftlich. Das war nach Meinung des OLG bei dem Dorfladenverein der Fall.

Mit dem Betrieb des Dorfladens wird aber gezielt sowohl die Umsetzung eines auf Nachhaltigkeit und regionale Versorgungsstrukturen ausgerichteten Konzepts als auch die Frderung sozialer Strukturen im Dorf verfolgt. Gleichzeitig mit einer lokalen Einkaufsmglichkeit und ber das soziale Engagement der einzelnen Mitglieder wird eine generationenbergreifende Austauschmglichkeit und Frderung des sozialen Miteinanders im Dorf verwirklicht. Nicht zuletzt werden die erwirtschafteten Mittel fr den Vereinszweck verwendet, es erfolgt also keine erkennbare Gewinnausschttung.

In der vorliegenden Konstellation steht aus Sicht des OLG nicht der Verkauf von Waren des tglichen Lebens als Geschftsbetrieb im Vordergrund. Vielmehr ist der Betrieb des Ladens dem ideellen Hauptzweck einer auf diversen Ebenen nachhaltig gestalteten dem sozialen Miteinander dienenden und frdernden drflichen Versorgungsform zugeordnet. Unerheblich ist dabei, ob der wirtschaftliche Geschftsbetrieb des Vereins in Konkurrenz zu anderen Anbietern tritt. Dieser Umstand so das OLG wrde nicht gegen die Einordnung als Idealverein sprechen. Denn fr die Abgrenzung sind wettbewerbsrechtliche Erwgungen nicht relevant.

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4. Rund um den Vereinsinfobrief

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