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Vereinsinfobrief Nr. 435 Ausgabe 12/2022 29.06.2022 Aktuelle Informationen fr Vereine und gemeinntzige Organisationen Ein Service von vereinsknowhow.de und bnve e.V. Eine druckfhige Version (PDF) dieses Infobriefes erhalten Sie hier. | |||||||||||||||
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Inhalt | |||||||||||||||
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2. Erhhung von Minijob-Grenze und Mindestlohn Minijobber knnen ab dem 1. Oktober diesen Jahres 520 Euro statt 450 Euro durchschnittlich monatlich verdienen. Zugleich steigt der Mindestlohn auf 12 Euro pro Stunde. Die Minijob-Grenze orientiert sich damit an einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zu Mindestlohnbedingungen. berschreitet der durchschnittliche Monatsverdienst die Minijob-Grenze, liegt kein Minijob mehr vor. Ausgenommen sind gelegentliche nicht vorhersehbare berschreitungen. Diese Regelung ergibt sich bisher ausschlielich aus den Geringfgigkeits-Richtlinien. Zuknftig ist diese berschreitung gesetzlich geregelt. Ein unvorhersehbares berschreiten bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres bleibt dann im Rahmen der Pauschalierung. Darber hinaus darf die berschreitung maximal 520 Euro monatlich betragen, so dass auf Jahressicht ein maximaler Verdienst bis zur Hhe des 14-fachen der Minijob-Grenze mglich ist. Eine Minijobberin oder ein Minijobber darf also grundstzlich 6.240 Euro ber 12 Monate und in begrndetem Ausnahmefall hchstens 7.280 Euro im Jahr verdienen. Ehrenamts- und bungsleiterfreibetrag sind nach herrschender Auffassung nicht mindestlohnpflichtig. Das ergibt sich aus 22 Abs. 3 Mindestlohngesetz. Befreit sind danach ehrenamtlich ttige Personen. Darunter fallen auch Vergtungen, die den Rahmen der steuerfreien Betrge nach 3 Nr. 26 EStG und 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamts- bzw. bungsleiterpauschale) nicht bersteigen. Recht hufig bei gemeinntzigen Einrichtungen ist die Kombination von Ehrenamts- bzw. bungsleiterpauschale und Minijob. Es wird also fr ein und dieselbe Ttigkeit eine Vergtung gezahlt, die ber die Pauschalen hinausgeht und dieser Teil auf Minijob-Basis abgerechnet. Dieses Verfahren ist von den Sozialversicherungstrgern anerkannt, solange die Ttigkeit insgesamt nebenberuflich bleibt. Damit ergeben sich folgende neue Verdienstgrenzen, bei denen in der Kombination von Freibetrag und Minjob die Pauschalierung noch mglich ist: Ehrenamtsfreibetrag: 590 Euro monatlich (70 + 520) bungsleiterfreibetrag: 770 Euro monatlich (250 + 520)ber die Freibetrge hinaus gezahlten Vergtungen sind aber mindestlohnpflichtig, und das wirkt sich auch auf die Freibetrge aus. Sozialversicherungsrechtlich wird nmlich regelmig von einem einheitlichen Arbeitsverhltnis ausgegangen. Eine Aufteilung in einen sozialversicherungspflichtigen und einen sozialversicherungsfreien Anteil ist also grundstzlich nicht mglich. Die Mindeststundenvergtung betrifft damit auch den steuerfreien Anteil. In bestimmten Fllen lsst sich die berschreitung der Freibetrge mit der Folge der Mindestlohnpflicht fr die gesamte Vergtung gestalten. Grundstzlich knnen beim selben Arbeitgeber nmlich auch zwei Arbeitsverhltnisse bestehen, die arbeits- und sozialversicherungsrechtlich unterschiedlich behandelt werden. Wegen des Mindestlohns ist eine solche Gestaltung fr gemeinntzige Einrichtungen natrlich besonders attraktiv. Hier ist aber Vorsicht geboten. Eine willkrliche Aufteilung wird bei einer Auenprfung der Deutschen Rentenversicherung Bund nicht akzeptiert werden. Die Prfer werden regelmig ein einheitliches Arbeitsverhltnis unterstellen. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. | |||||||||||||||
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