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Vereinsinfobrief Nr. 445 Ausgabe 1/2023 10.01.2023 Aktuelle Informationen fr Vereine und gemeinntzige Organisationen Ein Service von vereinsknowhow.de und bnve e.V. Eine druckfhige Version (PDF) dieses Infobriefes erhalten Sie hier. | ||||||||||||||||||||||
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Inhalt | ||||||||||||||||||||||
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3. Abzug von Mitgliedsbeitrgen bei Kultureinrichtungen Bei Kultureinrichtungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, sind die Mitgliedsbeitrge nach 10b Abs. 1 Satz 8 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht (wie Spenden) abzugsfhig. Nach Auffassung der Finanzverwaltung gilt das auch, wenn diese Zwecke nur unter anderen verfolgt werden. Diese Auffassung hat der Bundesfinanzhof jetzt besttigt. Das Urteil betraf einen gemeinntzigen Verein, der ein sinfonisches Blasorchester betrieb. Auerdem frderte er die musikalische Bildung und Ausbildung von Jugendlichen und Erwachsenen. Das Finanzamt hatte im Freistellungsbescheid festgestellt, dass der Verein fr die Mitgliedsbeitrge keine Zuwendungsbesttigungen aufstellen darf. Dagegen machte der Verein geltend, er frdere nicht in erster Linie kulturelle Bettigungen, die der Freizeitgestaltung dienten. Die Ausbildungsttigkeiten machten im Gegenteil den Schwerpunkt seiner Ttigkeit aus. Das Finanzgericht Kln gab dem Verein auf seine Klage hin Recht. Der Bundesfinanzhof (BFH) kam aber zu einem anderen Ergebnis (Urteil vom 28.09.2022, XR7/21). Der Wortlaut des 10b Abs.1 Satz8 Nr.2 EStG so der BFH ist eindeutig: Mitgliedsbeitrge an Krperschaften, die kulturelle Bettigungen frdern, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, sind nicht abziehbar. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Krperschaft neben den beschriebenen kulturellen Bettigungen auch andere Zwecke frdert. Die im Gesetz fr die Versagung des Abzugs von Mitgliedsbeitrgen genannte Voraussetzung ist schon erfllt ist, wenn berhaupt derartige kulturelle Bettigungen gefrdert werden. Das gilt auch, wenn andere Zwecke bei denen ein Abzug zulssig wre den Hauptteil der Vereinsttigkeit ausmachen. Eine quantitative oder qualitative Gewichtung so der BFH muss nur dahingehend erfolgen, ob eine kulturelle Bettigung in erster Linie der Freizeitgestaltung oder in erster Linie Nicht-Freizeitzwecken dient. Fr eine Abwgung mit weiteren Zwecken, die die Krperschaft neben den kulturellen Freizeitbettigungen verfolgt, lsst der Gesetzeswortlaut dagegen keinen Raum.
Eine Frderung kultureller Zwecke, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, liegt vor, wenn sich die Vereinsmitglieder selbst, d.h. im Rahmen einer aktiven Mitwirkung, kulturell bettigen und somit ihre Freizeit gestalten (aktive Kulturvereine). Auf die knstlerische Gestaltungshhe kommt es fr die Abgrenzung nicht an (OFD Karlsruhe, Schreiben vom 21.11.2001, S 2223 A - St 333). Nicht betroffen sind passiven Kulturvereine, bei denen die Mitglieder nicht selbst kulturell aktiv werden. Dazu gehren auch Frdervereine anderer auch aktiver Kulturvereine. Betroffen vom Abzugsverbot sind nur kulturelle Bettigungen, die der Freizeitgestaltung dienen. Der Gesetzgeber nimmt also eine Abgrenzung zu einer erwerbsmigen kulturellen Bettigung vor. Unklar bleibt, ab welcher Vergtungshhe es sich um keine Freizeitgestaltung mehr handelt. Zu den Vereinen, in denen sich die Mitglieder selbst innerhalb des Vereines d. h. im Rahmen einer aktiven Mitwirkung, kulturell bettigen und somit ihre Freizeit gestalten, gehren z.B. Gesang- und Musikvereine, Theaterspielvereine und Theaterbesuchsorganisationen. Ebenfalls dazu gehren Trgervereine von Musikschulen, in denen die Mitgliedschaft Voraussetzung fr Teilnahme an Kursen ist (FinMin Bayern, Schreiben vom 26.6.2000, 32 - S 2223 - 333/54 - 27 438).
Nicht nur bei Freitzeitkulturvereinen sind die Mitgliedsbeitrge nicht abzugsfhig. Das Gleiche gilt fr Sport Heimatpflege und Heimatkunde Tier- und Pflanzenzucht Kleingrtnerei traditionelles Brauchtums einschlielich Karneval, Fastnacht und Fasching Soldaten- und Reservistenbetreuung Amateurfunken Freifunk Modellflug und Hundesport nach 52 Abs. 2 Abgabenordnung fr gemeinntzig erklrte Zwecke.Auch hier vertritt die Finanzverwaltung die Ansicht, dass ein Steuerabzug der Mitgliedsbeitrge grundstzlich ausgeschlossen ist, wenn der Verein laut Satzung auch nur einen dieser Zwecke verfolgt. Das hat jetzt auch der BFH letztinstanzlich besttigt. | ||||||||||||||||||||||
4. Erlschen des Vereins durch Wegfall aller Mitglieder Soll ein Verein aufgelst werden, ist dazu in der Regel ein relativ aufwndiges Verfahren erforderlich. U.U. kann es einfacher sein, den Verein durch Austritt aller Mitglieder zu beenden. Das Oberlandesgericht (OLG) Dsseldorf klrt einige Verfahrensfragen dazu (Beschluss vom 22.09.2022, 25 Wx 16/22). Wird ein eingetragener Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelst, ist der Verein damit noch nicht beendet (erloschen). Er tritt zunchst in die Liquidationsphase ein (soweit nicht ein Insolvenzverfahren durchgefhrt wird) und wird erst nach Ende des Liquidationsjahrs aus dem Vereinsregister gelscht. Ist der Verein lnger inaktiv und sind nur noch wenige Mitglieder vorhanden, kann das Erlschen eine einfachere Alternative sein. Nach herrschender Meinung erlischt der Verein ohne vorherige Auflsung , wenn alle Mitglieder durch Tod, Austritt oder aus sonstigen Grnden weggefallen sind. Das (liquidationslose) Erlschen des Vereins muss mit notariell beglaubigtem Schreiben zum Vereinsregister angemeldet werden. Darin wird besttigt, dass alle Mitglieder aus dem Verein ausgetreten sind und er liquidationslos erloschen ist. Grundstzlich kann jedes Mitglied diese Anmeldung machen. Da der Verein ohne Mitglieder ist, kann es naturgem auch keinen Vorstand mehr geben, der sonst die Anmeldungen zum Vereinsregister vornehmen muss. Das Registergericht kann nicht die Bestellung eines Notvorstands verlangen, um das Erlschen des Vereins anzumelden. Es gibt nmlich in diesem Fall kein antragsberechtigtes Vereinsmitglied mehr, wie das das (OLG) Dsseldorf klarstellt. Ein Nachweis, dass alle Mitglieder ausgetreten sind etwa durch Vorlage der Austrittserklrungen , ist nicht erforderlich. Es reicht fr das Erlschen des Vereins aus so das OLG , dass smtliche Vereinsmitglieder jegliche Vereinsttigkeit unterlassen und so zu erkennen geben, dass keiner mehr ein Interesse an einem Vereinsleben hat. Auch beim Erlschen des Vereins muss ber die Verwendung ein eventuell noch vorhandenes Vereinsvermgen entschieden werden. Die Abwicklung bernimmt aber nicht ein Liquidator, sondern durch einen vom Amtsgericht bestellten Pfleger. Ist der Verein vermgenslos, entfllt die Liquidation. | ||||||||||||||||||||||
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