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Vereinsinfobrief Nr. 447 Ausgabe 3/2023 1.02.2023 Aktuelle Informationen fr Vereine und gemeinntzige Organisationen Ein Service von vereinsknowhow.de und bnve e.V. Eine druckfhige Version (PDF) dieses Infobriefes erhalten Sie hier. | |||||||||||||||||
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Inhalt | |||||||||||||||||
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3. Wann ist ein Vereinsname wegen Tuschung unzulssig? Fr Vereine wird aus dem Handelsrecht der Grundsatz der Namenswahrheit bernommen. Der darf aber nicht zu eng ausgelegt werden, wie ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm zeigt (Beschluss vom 29.09.2022, 27 W 62/22). Im behandelten Fall hatte wurde ein Verein mit den Namen X Case Competition & Consulting e.V. zum Vereinsregister angemeldet. Das Registergericht lehnte die Eintragung mit der Begrndung ab, der Name sei irrefhrend. Der Namensbestandteil Consulting erwecke den Eindruck, es handele sich um ein wirtschaftliches Unternehmen. Das sah das OLG anders. Seit der Reformierung der Regelung des 18 Abs. 2 Handelsgesetzbuch sind auch die Anforderungen an die Namenswahrheit im Vereinsrecht herabgesetzt. Es kommt seitdem nicht mehr darauf an, ob die abstrakte Mglichkeit einer Tuschung ber Art und Gre des Vereins, die Zusammensetzung seiner Mitglieder oder ber sonstige Verhltnisse besteht. Nur solche Angaben sind schdlich, die ersichtlich geeignet sind, ber Verhltnisse irrezufhren, die fr die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind. Dabei ist ein objektivierter Mastab aus der Sicht der durchschnittlichen Angehrigen des betroffenen Personenkreises und dessen verstndiger Wrdigung anzulegen. Nach diesen Mastben ist der genannte Name nicht dazu geeignet, ber wesentliche Verhltnisse des Vereins irrezufhren. Die Bezeichnung Consulting sagt fr sich genommen nichts darber aus, ob ein Verein auf einen wirtschaftlichen Geschftsbetrieb gerichtet ist oder nicht. Gerade im Bereich der studentischen Unternehmensberatung gibt es nicht wenige Vereine, die als Consulting e.V. im Vereinsregister eingetragen sind. Hinzu kommt, dass bei der Frage der Tuschungseignung grundstzlich von dem vollstndigen Namen auszugehen ist, so dass sich eine wertende Betrachtung nur des Namensbestandteils Consulting verbietet. | |||||||||||||||||
4. Wann schadet eine Gewinnerzielung der Zweckbetriebsbegnstigung? Ein Zweckbetrieb der Wohlfahrtspflege darf im Wesentlichen nicht erwerbsbezogen ttig sein, statt zum Wohl der Allgemeinheit. Das bedeutet aber nicht, dass die Zweckbetriebseigenschaft bereits dann ausgeschlossen ist, wenn der Zweckbetrieb in drei aufeinanderfolgenden Jahren erhebliche Gewinne erzielt. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) im Fall einer gGmbH, die eine Growscherei betrieb, in der sie vorwiegend langzeitarbeitslose Menschen und Menschen mit Behinderung beschftigte (Urteil vom 18.08.2022, V R 49/19). Das Finanzamt hatte diesem Betrieb der gGmbH als arbeitstherapeutischer Beschftigungsgesellschaft die Zweckbetriebseigenschaft zuerkannt. Dagegen klagt ein gewerbliche Wscherei im gleichen Einzugsgebiet mit dem Argument, die gGmbH habe in drei aufeinanderfolgenden Veranlagungszeitrumen Gewinne erwirtschaftet habe, die ihren konkreten Finanzierungsbedarf berstiegen. Der Betrieb werde demnach des Erwerbs wegen ausgebt und knne damit kein Zweckbetrieb sein. Das sah der BFH anders. Entscheidend fr die Annahme eines Zweckbetriebs sei, dass die Dienstleistungen das ausschlieliche Ergebnis der Arbeitstherapie und somit notwendige Folge der Erfllung des gemeinntzigen Zwecks sind. Das schliet nicht aus, dass die Beschftigungsgesellschaft auch nicht frderungsbedrftige Mitarbeiter einsetzt, solange deren Einsatz zum Erreichen des steuerbegnstigten Zwecks unbedingt notwendig ist. Darber hinaus kommt es darauf an, ob der Wettbewerb mit anderen (steuerpflichtigen) Betrieben, die vergleichbare Lohnauftrge ausfhren oder ausfhren wollen, fr die Erfllung des steuerbegnstigten Zwecks unvermeidbar ist. Dass ein Betrieb der Wohlfahrtspflege im Wesentlichen um des Erwerbs Willen anstatt zum Wohle der Allgemeinheit ttig wird, folgt noch nicht daraus, dass in drei aufeinanderfolgenden Jahren Gewinn erzielt wurden. Das ist erst dann der Fall, wenn die Erfllung der steuerbegnstigten Satzungszwecke gegenber der Absicht zur Erzielung von finanziellen berschssen in den Hintergrund tritt. | |||||||||||||||||
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