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Vereinsinfobrief Nr. 448 Ausgabe 4/2023 1.03.2023 Aktuelle Informationen fr Vereine und gemeinntzige Organisationen Ein Service von vereinsknowhow.de und bnve e.V. Eine druckfhige Version (PDF) dieses Infobriefes erhalten Sie hier. | |||||||||||||||
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Inhalt | |||||||||||||||
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3. Vergtungsgrenze fr bezahlte Sportler steigt auf 520 Euro Das Bundesfinanzministerium hat die Vergtungsgrenze fr bezahlte Sportler angehoben und dazu den Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) zu 67a entsprechend gendert (Schreiben vom 23.01.2023, IV A 3 - S 0062/22/10006 :001). Sportliche Veranstaltungen sind nach 67a Abgabenordnung (AO) in zwei Fllen ein Zweckbetrieb: Die Einnahmen aus allen sportlichen Veranstaltungen sind nicht hher als 45.000 Euro (einschlielich Umsatzsteuer) pro Jahr. Dann erfolgt eine pauschale Behandlung als Zweckbetrieb, auch wenn bezahlte Sportler beteiligt sind. Die Einnahmen berschreiten zwar 45.000 Euro, der Verein hat aber auf die Anwendung der pauschalen Zweckbetriebsgrenze verzichtet (d.h. zum Zweckbetrieb optiert). Dann sind alle sportlichen Veranstaltungen ein Zweckbetrieb, an denen kein bezahlter Sportler beteiligt ist.Wichtig: Hat der Verein zum Zweckbetrieb optiert, entscheidet also allein die Teilnahme bezahlter Sportler ber die steuerliche Zuordnung einer Sportveranstaltung. Die Finanzverwaltung hat zur Vereinfachung eine pauschale Grenze festgelegt, bis zu der vereinseigene Sportler nicht als bezahlte Sportler eingestuft werden (AEAO, Ziffer 32 zu 67a). Diese Grenze hat sie jetzt von 445 auf 520 Euro angehoben. Es handelt sich hier um einen pauschalen Aufwandsersatz. Bei Zahlungen bis 520 Euro pro Monat (im Schnitt, d.h. bis 6.240 Euro pro Jahr) werden die Zahlungen also ohne Einzelnachweis der wirklichen Aufwendungen als Aufwandsersatz und nicht als Vergtung behandelt. Wichtig: Das gilt aber nur bezglich der Zweckbetriebsgrenze, nicht fr die Behandlung bei der Lohn- oder Einkommensteuer. Pauschale Aufwandsersatzzahlungen oder Vergtungen ber 200 Euro pro Monat (Nichtaufgriffsgrenze fr Amateursportler) sind immer lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Sportler des Vereins sind nicht nur die (aktiven) Mitglieder des Vereins, sondern alle Sportler, die fr den Verein auftreten, z.B. in einer Mannschaft des Vereins mitwirken (AEAO Ziffer 31 zu 67a). | |||||||||||||||
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