Vereinsinfobrief Nr. 448 Ausgabe 4/2023 1.03.2023
Aktuelle Informationen fr Vereine und gemeinntzige Organisationen
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Inhalt
1. Gesetzliche Regelung der virtuellen Mitgliederversammlung
2. Seminare fr Vereine
3. Vergtungsgrenze fr bezahlte Sportler steigt auf 520 Euro

4. Rund um den Vereinsinfobrief


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1. Gesetzliche Regelung der virtuellen Mitgliederversammlung

Am 9.02.2023 hat der Bundestag das Gesetz zur Ermglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen (MV) im Vereinsrecht verabschiedet (Deutscher Bundestag, Drucksache 20/5585 vom 8.02.2023). Damit werden virtuelle und hybride Mitgliederversammlung mglich, ohne dass die Satzung eine entsprechende Voraussetzung schaffen muss.

Der Gesetzentwurf wird schon am 3. Mrz im Bundesrat behandelt. Das Gesetz soll am Tag nach der Verkndung in Kraft treten. Das wird noch im Mrz sein.

Die gesetzliche Neuregelung

In 32 BGB wird folgender neuer Absatz 2 eingefgt:

(2) Bei der Berufung der Versammlung kann vorgesehen werden, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausben knnen (hybride Versammlung). Die Mitglieder knnen beschlieen, dass knftige Versammlungen auch als virtuelle Versammlungen einberufen werden knnen, an der Mitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre anderen Mitgliederrechte ausben mssen. Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen, so muss bei der Berufung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausben knnen.

Es gibt also zwei mgliche Verfahren fr die Durchfhrung der Mitgliederversammlung, wenn die Satzung keine speziellen Regelungen trifft:

  1. Eine hybride MV ist jederzeit mglich. Darber entscheidet das Ladungsorgan (das ist regelmig der Vorstand).
  2. Rein virtuelle Versammlungen sind knftig auch ohne eine entsprechende Satzungsregelung mglich. Dazu ist aber zunchst ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.


Technische Umsetzung

Die technische Umsetzung der digitalen Mitgliederversammlungen ist in der gesetzlichen Neuregelung bewusst offen gehalten. Es kommt also jede geeignete Form der elektronischen Kommunikation in Frage. Typischerweise wird das heute die Videokonferenz sein.

Die Mitglieder mssen auch bei virtueller Teilnahme ihre Mitgliederrechte ausben knnen. Das bedeutet, das Stimmrecht muss ebenso wie das Rede- und Antragsrecht uneingeschrnkt gewhrt werden. Es darf also keine Informationsasymmetrie zwischen den anwesenden und den virtuell teilnehmenden Mitgliedern entstehen.

Die Satzung knnte aber entsprechende Regelungen treffen und Mischformen zwischen synchroner Teilnahme und schriftlicher Abstimmung ermglichen. Ist das nicht der Fall, mssen die Abstimmungen immer im zeitlichen Rahmen der Versammlung stattfinden.


Hybride Versammlung

Die gesetzliche Neuregelung sieht zunchst weiterhin als Regelfall eine Prsenzversammlung vor. Diese kann jetzt durch das elektronische Zuschalten der nicht persnlich anwesenden Mitglieder ergnzt werden (hybride Versammlung).

Der Vorstand hat aber nach der gesetzlichen Neuregelung nicht die Mglichkeit, den Mitgliedern Vorgaben dazu zu machen, wie sie teilnehmen sollen. Diese Entscheidung bleibt dem einzelnen Mitglied berlassen.

Ob eine bloe Prsenzversammlung stattfindet oder eine hybride Versammlung, entscheidet das Einberufungsorgan. Das ist im Regelfall der Vorstand. Werden im Fall eines Minderheitengehrens Mitglieder zur Durchfhrung der Versammlung ermchtigt, haben auch sie die Option, die Versammlung hybrid durchzufhren.

Einen Anspruch auf virtuelle Teilnahme an der Versammlung haben die Mitglieder grundstzlich nicht. Der knnte nur durch eine mit einfacher Mehrheit beschlossene Weisung an den Vorstand oder eine entsprechende Satzungsregelung entstehen.


Virtuelle Versammlung

Der neue 32 Abs. 2 Satz 2 BGB schafft die Mglichkeit, dass die Mitglieder das Einberufungsorgan zur Durchfhrung rein virtueller Versammlungen ermchtigen knnen, auch wenn die Satzung virtuelle Mitgliederversammlungen nicht vorsieht.

Dazu gengt ein Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Die Ermchtigung gilt nur fr zuknftig stattfindende Versammlungen, nicht schon fr die Versammlung, in der der Beschluss gefasst wird.

Der Gesetzentwurf sieht nur vor, dass dem Vorstand die Erlaubnis erteilt wird, eine virtuelle Versammlung einzuberufen. Die Entscheidung ber die Form der Versammlung bleibt dabei aber bei ihm. Zwar kann die Versammlung dem Vorstand auch die Weisung erteilen, die Versammlung knftig nur noch virtuell durchzufhren. Erzwingen kann sie das aber unmittelbar nicht.


Die Einberufung der Versammlung

Bei der Einberufung einer hybriden oder virtuellen Versammlung muss der Gesetzesneuregelung zufolge angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausben knnen.

Dadurch sollen die Mitglieder in die Lage versetzt werden, rechtzeitig vor der Versammlung zu klren, ob sie ber die technischen Voraussetzungen verfgen. Das entsprechende technische Verfahren muss also genau bezeichnet werden. Deshalb wird es nicht gengen, dass z.B. nur Videokonferenz angegeben wird, sondern auch die verwendete Software muss benannt werden. Der Wortlaut der Gesetzesregelung legt nahe, dass zumindest annhernd beschrieben werden muss, wie die Teilnahme nicht nur technisch, sondern auch organisatorisch abluft. Das wird fr alle Verfahren gelten, die nicht selbsterklrend sind, also z.B. die Durchfhrung von Abstimmungen.


Satzungsgestaltung auch knftig sinnvoll

Auch die Neuregelung zur virtuellen MV ist nachgiebiges Recht. Trifft die Vereinssatzung bereits entsprechende Regelungen, gelten die auch knftig.

Je nach individueller Situation im Verein knnen unterschiedliche Satzungsregelungen sinnvoll sein. Damit werden nicht nur rechtliche Unsicherheiten der Neuregelungen beseitigt, sondern zugleich sichtbare Regelungen geschaffen, auf die sich alle Mitglieder einstellen knnen und deren Einhaltung gewhrleistet ist.

Unser Onlineseminar "Virtuelle Mitgliederversammlung: Die gesetzliche Neuregelung" stellt die Neuregelung detailliert dar und gibt Empfehlungen zur Durchfhrung der MV und der Ausgestaltung der Satzung.

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2. Seminare fr Vereine



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3. Vergtungsgrenze fr bezahlte Sportler steigt auf 520 Euro

Das Bundesfinanzministerium hat die Vergtungsgrenze fr bezahlte Sportler angehoben und dazu den Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) zu 67a entsprechend gendert (Schreiben vom 23.01.2023, IV A 3 - S 0062/22/10006 :001).

Sportliche Veranstaltungen sind nach 67a Abgabenordnung (AO) in zwei Fllen ein Zweckbetrieb:

  • Die Einnahmen aus allen sportlichen Veranstaltungen sind nicht hher als 45.000 Euro (einschlielich Umsatzsteuer) pro Jahr. Dann erfolgt eine pauschale Behandlung als Zweckbetrieb, auch wenn bezahlte Sportler beteiligt sind.
  • Die Einnahmen berschreiten zwar 45.000 Euro, der Verein hat aber auf die Anwendung der pauschalen Zweckbetriebsgrenze verzichtet (d.h. zum Zweckbetrieb optiert). Dann sind alle sportlichen Veranstaltungen ein Zweckbetrieb, an denen kein bezahlter Sportler beteiligt ist.

Wichtig: Hat der Verein zum Zweckbetrieb optiert, entscheidet also allein die Teilnahme bezahlter Sportler ber die steuerliche Zuordnung einer Sportveranstaltung.

Die Finanzverwaltung hat zur Vereinfachung eine pauschale Grenze festgelegt, bis zu der vereinseigene Sportler nicht als bezahlte Sportler eingestuft werden (AEAO, Ziffer 32 zu 67a). Diese Grenze hat sie jetzt von 445 auf 520 Euro angehoben.

Es handelt sich hier um einen pauschalen Aufwandsersatz. Bei Zahlungen bis 520 Euro pro Monat (im Schnitt, d.h. bis 6.240 Euro pro Jahr) werden die Zahlungen also ohne Einzelnachweis der wirklichen Aufwendungen als Aufwandsersatz und nicht als Vergtung behandelt.

Wichtig: Das gilt aber nur bezglich der Zweckbetriebsgrenze, nicht fr die Behandlung bei der Lohn- oder Einkommensteuer. Pauschale Aufwandsersatzzahlungen oder Vergtungen ber 200 Euro pro Monat (Nichtaufgriffsgrenze fr Amateursportler) sind immer lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.

Sportler des Vereins sind nicht nur die (aktiven) Mitglieder des Vereins, sondern alle Sportler, die fr den Verein auftreten, z.B. in einer Mannschaft des Vereins mitwirken (AEAO Ziffer 31 zu 67a).

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4. Rund um den Vereinsinfobrief

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