Vereinsinfobrief Nr. 455 Ausgabe 11/2023 20.07.2023
Aktuelle Informationen fr Vereine und gemeinntzige Organisationen
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Inhalt
1. Auch fr mitgliedschaftliche Arbeitspflichten gilt Arbeitsschutzrecht

2. Seminare fr Vereine
3. Vereinsausschluss Allgemeinklauseln sind ausreichend

4. Wann haben Mitglieder Anspruch auf eine Liste der Mitglieder-E-Mails?
5. Rund um den Vereinsinfobrief


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1. Auch fr mitgliedschaftliche Arbeitspflichten gilt Arbeitsschutzrecht

Auch wenn Arbeitsleistungen in Vereinen aufgrund einer mitgliedschaftlichen Verpflichtung erbracht werden, drfen arbeitsrechtliche Schutzbestimmungen nicht umgangen werden.

Das entschied das Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (Urteil vom 15.02.2023, 9U127/22) im Fall eines Vereins fr Kanalsteurer auf dem Nord-Ostsee-Kanal. Er vereinnahmt und schttet die von der Wasserstraen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes eingezogenen Entgelte fr die Kanalsteurer an seine Mitglieder aus. Der Verein nderte seine Satzungsklausel zur Vergtung der Kanalsteurer dahingehend, dass eine bestimmte Gehaltsgruppe eine Krzung ihres Verdienstes um 30 Prozent hinnehmen musste. Dagegen klagte ein Mitglied und bekam Recht.

Der Verein umging bei der Satzungsnderung zwingende arbeitsrechtliche Vorschriften. Wre das Mitglied aufgrund eines Arbeitsvertrags und nicht aufgrund der Vereinsmitgliedschaft ttig geworden, wre es vor einer einseitigen sofortigen Gehaltskrzung geschtzt gewesen. Der Verein htte die Vergtung lediglich im Rahmen einer nderungskndigung mit gesetzlichen Mindestkndigungsfristen nach 622 BGB krzen knnen.

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2. Seminare fr Vereine



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3. Vereinsausschluss Allgemeinklauseln sind ausreichend

Viele Satzungen enthalten sehr allgemeine Grnde fr einen Vereinsausschluss, wie etwa Verste Interessen des Vereins oder vereinsschdigendes Verhalten. Damit verstoen sie nicht gegen den rechtlichen geforderten Bestimmtheitsgrundsatz, wenn die Klauseln auslegungsfhig sind.

Das zeigt ein Urteil des Amtsgericht (AG) Charlottenburg (vom 6.03.2023, 234 C 156/22)

Im behandelten Fall ging es um einen Wettbewerbsverband (Abmahnverein). Zum Vereinsausschluss enthielt seine Satzung folgende recht gngige Regelung: Der Ausschluss ist zulssig, wenn das Mitglied im erheblichen Umfang gegen die Interessen des Vereins verstt.

Auch fr vereinsinterne Strafverfahren gilt der Grundsatz, dass Strafen nicht ohne hinreichend bestimmte Strafnormen verhngt werden drfen (Bestimmtheitsgrundsatz).

Erforderlich ist deswegen eine Satzungsregelung zum Vereinsausschluss, die ausreicht, damit die Mitglieder einen eventuell drohenden Rechtsnachteil erkennen und entscheiden knnen, ob sie diesen hinnehmen beziehungsweise ob sie ihr Verhalten danach einrichten wollen. Das so das AG bedeutet aber nicht, dass die Satzung als Ausschlussgrnde nicht auch unbestimmte Rechtsbegriffe und Generalklauseln verwenden darf, solange sie hinreichend auslegungsfhig ist.

Der Begriff des erheblichen Umfangs ist dabei fr sich genommen bestimmt genug. Die Rechtsordnung so das AG arbeite vielfach mit dem Begriff der Erheblichkeit, insbesondere auch in Bezug auf etwaige Pflichtverletzungen und das hieraus resultierend Recht einer Vertragspartei, sich vom Vertrag zu lsen. Der Begriff setzt voraus, dass eine Beeintrchtigung von einigem Gewicht vorliegt, die einen Fortbestand des Vertragsverhltnisses fr eine Seite unzumutbar erscheinen lassen.

Auch die Interessen des Vereins sind nach Auffassung des Gerichts hinreichend bestimmbar. Sie ergeben sich zunchst aus den Satzungszwecken. Diese spezifischen Interessen werden durch die allgemeinen schuldrechtlichen Pflichten ergnzt. Danach sind die Vertragsparteien hier Verein und Mitglied zur Rcksicht auf die Rechte, Rechtsgter und Interessen des anderen Teils verpflichtet.

Mit solchen Generalklauseln sind sowohl der Bezugspunkt als auch die Schwelle mglicher Verfehlungen hinreichend deutlich festgeschrieben. Die Mitglieder knnen erkennen, dass sie die Interessen des Vereins nicht in einem Mae beeintrchtigen drfen, das das Verhltnis zum Verein nachhaltig belastet, indem dessen Interessen stark beeintrchtigt werden.

Der Ausschluss darf auerdem nicht grob unbillig oder willkrlich sein. D.h. der Vereinsausschluss muss als Strafmanahme angemessen sein. Andernfalls msste der Verein mildere Sanktionen whlen.

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4. Wann haben Mitglieder Anspruch auf eine Liste der Mitglieder-E-Mails?

E-Mail-Kommunikation ist in den meisten Vereinen eine Selbstverstndlichkeit. Dennoch darf der Verein die E-Mail-Adressen der Mitglieder nicht ohne weiteres herausgeben. Wann er das darf oder sogar muss, hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm geklrt (Urteil vom 26.04.2023, 8 U 94/22).

Wann eine Mitglied ein berechtigtes Interesse an der Herausgabe solcher Listen hat, kann so das OLG nicht abstrakt-generell geklrt werden, sondern muss auf Grund der konkreten Umstnde des einzelnen Falls beurteilt werden.

In jedem Fall besteht das Recht auf Herausgabe, wenn es darum geht, das erforderliche Stimmenquorum fr ein Minderheitenbegehren zur Einberufung einer Mitgliederversammlung zu erreichen.

Ein berechtigtes Interesse liegt nach Rechtsprechung des BGH auerdem darin, mit der Vielzahl von Mitgliedern, von denen regelmig nur ein kleiner Teil an der Mitgliederversammlung teilnimmt, in Kontakt zu treten, um eine Opposition gegen die vom Vorstand eingeschlagene Richtung der Vereinsfhrung zu organisieren. Dabei mssen sich die Mitglieder nicht auf die Mglichkeit der Kontaktaufnahme ber eine Vereinszeitschrift oder ein vom Verein eingerichtetes Internetforum verweisen lassen.

Das OLG hat darber hinaus folgende Grundstze aufgestellt:

  • Die Zwischenschaltung eines Treuhnders, an den die Listen herausgegebenen werden ist, nicht erforderlich. Das wrde die Nutzung der E-Mail-Adressen erheblich erschweren.
  • Im Einzelnen muss geprft werden, ob wesentliche Interessen des Vereins oder der Mitg-lieder der Herausgabe der Mitgliederdaten entgegen stehen. Das Kostenargument spielt hier regelmig keine Rolle.
  • Eine mgliche Belstigung der Mitglieder hat kein Gewicht. Das Mitgliedschaftsver-hltnis begrndet nmlich eine Sonderverbindung, fr die die Grundstze fr eine belstigende Werbung ( 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG) nicht gelten.
  • Aus der Satzung des Vereins drfen sich keine Einschrnkungen des mitgliedschaftlichen Informationsanspruchs ergeben. Es wre aber ohnehin fraglich, ob solche Einschrnkungen berhaupt zulssig sind. Das mitgliedschaftliche Informationsrecht darf nmlich nicht grundstzlich eingeschrnkt werden.
  • Datenschutzrechtliche Bedenken gibt es regelmig nicht. Zulssig ist nach Art. 6 Abs. 1b Datenschutz-Grundverordnung die Verarbeitung fr die Erfllung eines Ver-trags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist. Vereinsgrndung und -beitritt begrnden einen solchen Vertrag. Die Pflicht des Vereins, dem Mitglied eine Mitglie-derliste mit Namen, Adressen und E-Mail-Adressen zu bermitteln, ergibt sich bereits durch eine Interessenabwgung. Andernfalls knnte die Mitglieder ihre Mitgliedschaftsrechte nmlich nicht effektiv ausben oder sie liefen sogar in Leere.

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5. Rund um den Vereinsinfobrief

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