Vereinsinfobrief Nr. 455 Ausgabe 11/2023 20.07.2023 Aktuelle Informationen fr Vereine und gemeinntzige Organisationen Ein Service von vereinsknowhow.de und bnve e.V. Eine druckfhige Version (PDF) dieses Infobriefes erhalten Sie hier. | |||||||||||||||||
Inhalt | |||||||||||||||||
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3. Vereinsausschluss Allgemeinklauseln sind ausreichend Viele Satzungen enthalten sehr allgemeine Grnde fr einen Vereinsausschluss, wie etwa Verste Interessen des Vereins oder vereinsschdigendes Verhalten. Damit verstoen sie nicht gegen den rechtlichen geforderten Bestimmtheitsgrundsatz, wenn die Klauseln auslegungsfhig sind. Das zeigt ein Urteil des Amtsgericht (AG) Charlottenburg (vom 6.03.2023, 234 C 156/22) Im behandelten Fall ging es um einen Wettbewerbsverband (Abmahnverein). Zum Vereinsausschluss enthielt seine Satzung folgende recht gngige Regelung: Der Ausschluss ist zulssig, wenn das Mitglied im erheblichen Umfang gegen die Interessen des Vereins verstt. Auch fr vereinsinterne Strafverfahren gilt der Grundsatz, dass Strafen nicht ohne hinreichend bestimmte Strafnormen verhngt werden drfen (Bestimmtheitsgrundsatz). Erforderlich ist deswegen eine Satzungsregelung zum Vereinsausschluss, die ausreicht, damit die Mitglieder einen eventuell drohenden Rechtsnachteil erkennen und entscheiden knnen, ob sie diesen hinnehmen beziehungsweise ob sie ihr Verhalten danach einrichten wollen. Das so das AG bedeutet aber nicht, dass die Satzung als Ausschlussgrnde nicht auch unbestimmte Rechtsbegriffe und Generalklauseln verwenden darf, solange sie hinreichend auslegungsfhig ist. Der Begriff des erheblichen Umfangs ist dabei fr sich genommen bestimmt genug. Die Rechtsordnung so das AG arbeite vielfach mit dem Begriff der Erheblichkeit, insbesondere auch in Bezug auf etwaige Pflichtverletzungen und das hieraus resultierend Recht einer Vertragspartei, sich vom Vertrag zu lsen. Der Begriff setzt voraus, dass eine Beeintrchtigung von einigem Gewicht vorliegt, die einen Fortbestand des Vertragsverhltnisses fr eine Seite unzumutbar erscheinen lassen. Auch die Interessen des Vereins sind nach Auffassung des Gerichts hinreichend bestimmbar. Sie ergeben sich zunchst aus den Satzungszwecken. Diese spezifischen Interessen werden durch die allgemeinen schuldrechtlichen Pflichten ergnzt. Danach sind die Vertragsparteien hier Verein und Mitglied zur Rcksicht auf die Rechte, Rechtsgter und Interessen des anderen Teils verpflichtet. Mit solchen Generalklauseln sind sowohl der Bezugspunkt als auch die Schwelle mglicher Verfehlungen hinreichend deutlich festgeschrieben. Die Mitglieder knnen erkennen, dass sie die Interessen des Vereins nicht in einem Mae beeintrchtigen drfen, das das Verhltnis zum Verein nachhaltig belastet, indem dessen Interessen stark beeintrchtigt werden. Der Ausschluss darf auerdem nicht grob unbillig oder willkrlich sein. D.h. der Vereinsausschluss muss als Strafmanahme angemessen sein. Andernfalls msste der Verein mildere Sanktionen whlen. | |||||||||||||||||
4. Wann haben Mitglieder Anspruch auf eine Liste der Mitglieder-E-Mails? E-Mail-Kommunikation ist in den meisten Vereinen eine Selbstverstndlichkeit. Dennoch darf der Verein die E-Mail-Adressen der Mitglieder nicht ohne weiteres herausgeben. Wann er das darf oder sogar muss, hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm geklrt (Urteil vom 26.04.2023, 8 U 94/22). Wann eine Mitglied ein berechtigtes Interesse an der Herausgabe solcher Listen hat, kann so das OLG nicht abstrakt-generell geklrt werden, sondern muss auf Grund der konkreten Umstnde des einzelnen Falls beurteilt werden. In jedem Fall besteht das Recht auf Herausgabe, wenn es darum geht, das erforderliche Stimmenquorum fr ein Minderheitenbegehren zur Einberufung einer Mitgliederversammlung zu erreichen. Ein berechtigtes Interesse liegt nach Rechtsprechung des BGH auerdem darin, mit der Vielzahl von Mitgliedern, von denen regelmig nur ein kleiner Teil an der Mitgliederversammlung teilnimmt, in Kontakt zu treten, um eine Opposition gegen die vom Vorstand eingeschlagene Richtung der Vereinsfhrung zu organisieren. Dabei mssen sich die Mitglieder nicht auf die Mglichkeit der Kontaktaufnahme ber eine Vereinszeitschrift oder ein vom Verein eingerichtetes Internetforum verweisen lassen. Das OLG hat darber hinaus folgende Grundstze aufgestellt:
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5. Rund um den Vereinsinfobrief
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