Loading...
Vereinsinfobrief Nr. 456 Ausgabe 12/2023 25.08.2023 Aktuelle Informationen fr Vereine und gemeinntzige Organisationen Ein Service von vereinsknowhow.de und bnve e.V. Eine druckfhige Version (PDF) dieses Infobriefes erhalten Sie hier. | ||||||||||||||||||
Online-Handbuch | eBooks | Abonnement | Seminare | ||||||||||||||||||
Inhalt | ||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||
3. Nachweispflichten bei der Nutzung von bungsleiter- und Ehrenamtsfreibetrag bungsleiter- und Ehrenamtsfreibetrag nach 3 Nr. 26 und 26a EStG setzen voraus, dass die Ttigkeiten nebenberuflich ausgebt werden. Beim bungsleiterfreibetrag sind zudem nur pdagogische, knstlerische und pflegerische Ttigkeiten begnstigt. Die Nachweise, dass diese Voraussetzungen vorliegen, sind mit berschaubarem Aufwand zu erbringen. Die Nachweispflicht liegt aber grundstzlich beim Verein wie ein Urteil des Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt zeigt (Urteil vom 13.07.2023, L 3 BA 26/21). Im behandelten Fall beschftige ein Verein auf freiberuflicher Basis mehrere Mitarbeiter, die neben der Kursleitung auch Helfer- und Brottigkeiten bernahmen. Einen Nachweis der geleisteten Stunden mit entsprechenden Stundenzetteln fhrten die Mitarbeiter nur teilweise. Auch aus diesen ging aber nicht hervor, welche Ttigkeiten die Mitarbeiter jeweils ausbten. Teils wurden unklare Krzel verwendet. Aus den geschlossenen Honorarvertrgen ging lediglich die Stundenvergtung, nicht aber die wchentliche oder monatliche Arbeitszeit hervor. Sie sollte laut Vertrag wchentlich zwischen Verein und Honorarkrften festgelegt werden. Die Mitarbeiter sollten monatlich rckwirkend einen Stundennachweis erstellen, aus dem die Arbeitsleistung fr den Zeitraum hervorgeht. Im Zuge einer Betriebsprfung stellte die Deutsche Rentenversicherung Bund fest, dass weder eine selbststndige Ttigkeit vorgelegen hatte, noch der Verein die Voraussetzungen fr den bungsleiter- und Ehrenamtsfreibetrag nachgewiesen hatte. Entsprechend behandelte die Rentenversicherung die Vergtungen als sozialversicherungspflichtig. Das LSG stellt klar, dass die Regelungen zur Abfhrung von Gesamtsozialversicherungsbeitrgen und Umlagen die ordnungsgeme Buchfhrung allein dem Arbeitgeber zuweisen. Es wre dem Verein ohne weiteres mglich gewesen, den von den Honorarkrften gestellten Rechnungen die jeweils erbrachten Leistungen gegenber zu stellen. Dabei war das Gericht bereit, auch berschlgige Nachweise zu akzeptieren. Es war nicht plausibel, dass tatschlich begnstigte pdagogische Ttigkeiten ausgebt wurden, weil die abgerechneten Stunden teilweise auerhalb der Kernbetreuungszeit von Kindertagessttte bzw. Schule geleistet wurden. Das LSG stellte dabei klar, dass ein Einzelnachweis erfolgen muss. Die bloe Tatsache, dass im Rahmen der Satzungszwecke und angebotenen Leistungen begnstigte Ttigkeiten vorliegen konnten, gengte ihm nicht. Das Urteil des LSG zeigt, dass die Nachweispflichten bei der Nutzung des bungsleiter und Ehrenamtsfreibetrags berschaubar sind. Nachgewiesen werden muss, dass die wchentliche Arbeitszeit weniger als ein Drittel einer vergleichbaren Vollzeitttigkeit betrgt (pauschal maxilmal 14 Stunden). Dabei wird die durchschnittliche Arbeitszeit im gesamten Beschftigungszeitraum unterlegt. Eine gelegentliche berschreitung des Zeitumfangs ist also kein Problem. Auerdem muss bei Nutzung des bungsleiterfreibetrags dokumentiert werden, dass die Art der Ttigkeit inhaltlich den Anforderungen entspricht.Dafr kommen folgende Nachweise in Frage: 1. Ein Arbeits- oder Honorarvertrag, aus dem die Art der Ttigkeit und die wchentliche oder monatliche Arbeitszeit hervorgehen. Werden verschiedene Ttigkeiten ausgebt, die nicht alle begnstigt sind, mssen sie nach Stunden aufgeschlsselt werden, damit fr einen Teil der Vergtung der Freibetrag genutzt werden kann. Dabei muss natrlich sichergestellt sein, dass die Vereinbarungen tatschlich auch so gelebt werden. Davon muss die Rentenversicherung Bund aber ausgeben, wenn die Dokumentation plausibel ist und von keinem der Beteiligten bestritten wird. 2. Kann der Zeitumfang vorab nicht festgelegt werden, mssen die Mitarbeiter Stundenaufstellungen vorlegen, aus denen hervorgeht, welche Ttigkeiten sie jeweils in welchem Stundenumfang ausgebt haben. Das kann bei Honorarkrften auch im Rahmen der gestellten Rechnungen erfolgen. | ||||||||||||||||||
4.Aufhebung der satzungsmigen Vermgensbindung fhrt zum endgltigen Entzug der Gemeinntzigkeit Ein Versto gegen die satzungsmige Vermgensbindung wird maximal bestraft: Alle Steuerbescheide der letzten 10 Jahre knnen aufgehoben werden, mit der Folge, dass die Krperschaft nachversteuert werden kann also so behandelt wird, als wre sie nie gemeinntzig gewesen ( 61, Abs. 2 AO). Das gilt auch, wenn die Satzung danach wieder gendert wird und keine unzulssige Vermgensverwendung erfolgte. Im Gemeinntzigkeitsrecht finden sich zwei Regelungen zur Vermgensbindung: 1. 55 AO regelt die tatschliche Mittelverwendung auch fr die Auflsung der Krperschaft oder den Verlust der Gemeinntzigkeit. Bei einem nicht nur geringfgigen Versto gegen diese Mittelbindungsvorschriften kann das Finanzamt die Gemeinntzigkeit entziehen regelmig nur fr das Jahr, in dem der entsprechende Versto erfolgte. Bei besonders schweren Versten kann es die Gemeinntzigkeit auch vollstndig entziehen, d.h. rckwirkend fr 10 Jahre. 2. 61 AO verlangt, dass die Mittelbindung bei Auflsung oder Wegfall der Steuerbegnstigung auch in der Satzung hinreichend genau geregelt sein muss. Die Folge eines Verstoes gegen die satzungsmige Vermgensbindung ist gesetzlich ausdrcklich geregelt. Wird die Bestimmung ber die Vermgensbindung nachtrglich so gendert, dass sie den Anforderungen nicht mehr entspricht, so gilt sie von Anfang an als steuerlich nicht ausreichend ( 61 Abs. 2 AO). Auf eine tatschliche Mittelfehlverwendung kommt es also gar nicht an. Fr dieses Fall regelt 61 Abs. 2 AO ausdrcklich, dass die Krperschaft rckwirkend fr bis zu 10 Jahre nachversteuert werden kann. Weil die Vermgensbindung die Steuerbegnstigung berdauert, findet 61 Abs.3 Satz1 AO auch Anwendung, wenn die Krperschaft im Zeitpunkt der Aufhebung der satzungsmigen Vermgensbindung gar nicht mehr steuerbegnstigt ist, weil sie die Steuerbegnstigung bereits aus anderen Grnden verloren hat. | ||||||||||||||||||
5. Rund um den Vereinsinfobrief Drucken! Sie knnen den Vereinsinfobrief in einer werbefreien PDF-Version herunterladen - zum Ausdrucken und Archivieren. Kopieren! Verwenden Sie unsere Beitrge fr Ihre Newsletter, Publikationen oder Zeitschriften - kostenlos und unverbindlich. Einzige Bedingung: Sie verweisen mit einem Link am Ende des Beitrages auf www.vereinsknowhow.de. Empfehlen! Empfehlen Sie den Vereinsinfobrief, indem Sie ihn einfach weiterleiten. Danke! Content-Sharing! Auf Ihrer eigenen Website frei einbinden knnen Sie unsere Newsrubrik. Werben im Vereinsinfobrief: Konditionen aktuelle Abonnentenzahl des Vereinsinfobriefs: 16.721 Abmelden! Wenn Sie unseren Infobrief nicht mehr beziehen mchten, dann klicken Sie bitte hier. Adresse ndern! Wenn Sie unseren Infobrief knftig unter einer anderen E-Mail-Adresse beziehen mchten, melden Sie sich bitte zunchst ab (siehe oben) und dann hier mit der neuen Adresse wieder an. Datenschutzhinweis: Wir nutzen die von Ihnen zur Verfgung gestellten personenbezogenen Daten ausschlielich dazu, um Ihnen den Newsletter zusenden zu knnen und um Ihr Newsletterabonnement zu verwalten. Gespeichert wird ausschlielich die E-Mail-Adresse. Sie knnen jederzeit Auskunft ber Ihre von uns gespeicherten personenbezogenen Daten erhalten und Ihren Eintrag lschen. Den Kontakt hierfr finden Sie unten. | ||||||||||||||||||
Verantwortlich fr den Inhalt ist, soweit nicht anders angegeben: |
Loading...
Loading...