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Vereinsinfobrief Nr. 459 Ausgabe 15/2023 22.09.2023 Aktuelle Informationen fr Vereine und gemeinntzige Organisationen Ein Service von vereinsknowhow.de und bnve e.V. Eine druckfhige Version (PDF) dieses Infobriefes erhalten Sie hier. | |||||||||||||||||||
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3.Trainer auf Anlagen des Vereins sind meist nicht selbststndig Eine Entscheidung des Bayerisches Landessozialgericht (LSG) zu Trainern im Fitnessstudio zeigt, dass Trainer, die Anlagen und Gerte des Vereins nutzen, regelmig nicht selbststndig ttig sind (Urteil vom 18.08.2023, L 7 BA 72/23 B ER). Der Fall betraf ein Fitnessstudio, das seinen Kunden Einzel- und Gruppentraining sowie Fitnesskurse anbot. Diverse Trainer wurden dabei als freie Mitarbeiter eingesetzt, die Kurse in den Rumlichkeiten des Studios anboten. Sie stellten dem Fitnessstudio Rechnungen nach vereinbarten Stunden- bzw. Minutenstzen. Die Rentenversicherung stufte die Vertragsverhltnisse als abhngige und damit sozialversicherungspflichtige Beschftigung ein und forderte vom Fitnessstudio als Arbeitgeber entsprechend Sozialversicherungsbeitrge nach. Das LSG besttigte die Auffassung der Rentenversicherung.
Als gewichtigen Hinweis auf eine abhngige Beschftigung wertete das LSG, dass alle Trainer im Rahmen der von Fitnessstudie vorgegebenen Arbeitsorganisation ttig waren. Wesentliche unternehmerische Gestaltungsspielrume blieben ihnen nicht. Im Wesentlichen hatten sie ihre Arbeitskraft zu einem fest vereinbarten Stunden-/Minutensatz verwertet. Die Trainer hatten faktisch keine unternehmerischen Gestaltungsfreiheiten, ob und wo sie den Kurs anboten. Das so das LSG galt umso mehr, als sie auch ber keine eigenen alternativen Rumlichkeiten verfgten. Hier stellt das Gericht klar: Die bloe abstrakte Mglichkeit, den Kurs woanders stattfinden zu lassen, ist nicht prgend fr das Auftragsverhltnis und fllt somit bei der Gesamtabwgung nicht entscheidend ins Gewicht.
Ein Unternehmerrisiko konnte das LSG ebenfalls nicht erkennen. Zwar gab es eine Vereinbarung ber Provisionszahlungen. Solche wurden aber im betreffenden Zeitraum nicht abgerechnet. Die Vergtung erfolgte allein nach Stunden. Provisionszahlungen waren somit nicht prgend fr das Auftragsverhltnis.
Ebenfalls nicht nher in die Bewertung einbezogen hat das LSG, dass die Trainer fr eine Vielzahl von Auftraggebern im Bereich der Fitnessbranche und anderen Betriebsfeldern ttig waren und teils selbst werbend auftraten. So hatte eine Trainerin Promotionsveranstaltungen auerhalb der Rume des Fitnessstudios zur Kundengewinnung durchgefhrt, wie z.B. in Einkaufszentren. Entgegen der hufigen Meinung bewertet die Rechtsprechung ein solches Auftreten auf dem Markt als allenfalls nachrangiges Kriterium fr eine selbststndige Ttigkeit.
Die genannten Bedingungen drften fr die meisten Trainer und Kursleiter in Sportvereinen gelten: Sie sind auf die Nutzung der Hallen, Pltze und Sportgerte des Vereins angewiesen. Sie mssen sich in einen festen Belegungsplan einordnen, den der Verein vorgibt. Sie haben keinen Einfluss auf die Zahl der Teilnehmer und die Vergtungshhe und tragen damit kein relevantes unternehmerisches Risiko.Das Urteil des LSG zeigt, dass die typischen Auftragsverhltnisse der Vereine mit ihren Trainern meist keine selbststndige Ttigkeit zulassen. Es kommt zudem immer auf die Gesamtverhltnisse an. Einzelne Merkmale, die gegen eine abhngige Beschftigung sprechen, sind also nicht ausschlaggebend. Dass die Trainer was fast immer der Fall ist nicht ber eigenen Trainingssttten verfgen, muss dann kein ausschlaggebendes Kriterium fr eine abhngige Ttigkeit sein. | |||||||||||||||||||
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