1. Verein ohne Vorstand Kaum eine rechtliche Frage stellt sich in Vereinen fter als die nach den Folgen eines fehlenden oder nicht vollstndig besetzten Vorstands. Nur im Sonderfall ist das Problem akut. Mittelfristig besteht aber Handlungsbedarf. Generell gilt: Fehlen im Vorstand satzungsmig vorgesehene Mitglieder, mssen sie zeitnah bestellt (neu gewhlt) werden. Der verbleibende Vorstand muss also zeitnah eine Mitgliederversammlung einberufen und Neuwahlen auf die Tagesordnung setzen. Das ergibt sich allein schon aus der Satzung. Hinweis: Eine kommissarische Besetzung (Selbstergnzung) des Vorstands ist nur zulssig, wenn die Satzung das vorsieht. Was in diesem Fall zeitnah heit, ergibt sich aus der Ladungsfrist und dem sonstigen zeitlichen Aufwand fr die Einberufung. In der Regel werden das einige Wochen oder wenige Monate sein. Unmittelbare Sanktionen gibt es fr die verbleibenden Vorstandsmitglieder nicht (insbesondere nicht durch das Vereinsregister). Der Vorstand macht sich aber grundstzlich haftbar, wenn dem Verein durch eine schuldhaft verzgerte Einberufung ein Schaden entsteht. Meist wird das aber nicht der Fall sein.
Vorstand ist komplett zurckgetreten Tritt der Vorstand komplett zurck, ist das grundstzlich kein Problem. Auch der nicht mehr amtierende Vorstand kann die Mitgliederversammlung einberufen, solange er noch eingetragen ist. Das ist er meist zwangslufig, weil er ohne Neubesetzung der mter nicht gelscht werden kann. Weigert sich der zurckgetretene Vorstand einzuberufen, knnen die Mitglieder beim Registergericht die Einsetzung eines Notvorstands beantragen. Der zurckgetretene Vorstand tut aber gut daran, die Einberufung vorzunehmen. Er kann nmlich in Haftung genommen werden, wenn dem Verein durch den Rcktritt zur Unzeit ein Schaden entsteht. Ist der Vorstand noch vertretungsfhig? Zunchst kommt es darauf an, ob der Verein noch nach auen vertreten werden kann. Das ist der Fall, wenn die laut Satzung dafr erforderlichen Vorstandsmitglieder noch im Amt sind. Hinweis: Oft wird hier von unterschriftsberechtigt gesprochen. Die meisten Rechtgeschfts sind aber formfrei mglich, eine Unterschrift oder auch nur Schriftform ist also nicht erforderlich. Auch ein Verein ohne satzungsmig bestellten Vorstand ist aber nicht zwingend handlungsunfhig. Hat der verbleibende Vorstand noch die zur Vertretung des Vereins erforderlichen Mitglieder, besteht zunchst kein Problem. Nach auen kann der Vorstand den Verein vertreten und nach innen die Geschfte fhren. Trotzdem hat der Vorstand die Pflicht, Neuwahlen durchzufhren und dazu eine Mitgliederversammlung einzuladen. Bankgeschfte meist kein Problem In Zeiten des Online-Bankings sind Bankgeschfte meist kein Problem. Unterschriften sind dazu ja nicht erforderlich. Die Bank lst dieses Problem bei einem Vorstand ohne Einzelvertretungsberechtigung, indem sie dem Vorstandsmitglied, das die Bankgeschfte fhrt, von den anderen Vorstandsmitgliedern eine Vollmacht erteilen lsst. berlsst ein ausgeschiedenes Vorstandsmitglied die fr das Online-Banking erforderlichen Unterlagen einer anderen Person, knnen die Bankgeschfte also frs Erste erledigt werden. Allerdings riskiert das Vorstandsmitglied Haftungsfolgen, wenn hier ein Missbrauch erfolgt. Auch aus diesem Grund sollte also zeitnah eine Neuwahl des Vorstands und dessen Eintragung ins Vereinsregister erfolgen. Vorstand ist nicht mehr vertretungsfhig Fehlen die zur Vertretung erforderlichen Vorstandsmitglieder, spielt es grundstzlich keine Rolle, ob und wieviele Vorstandsmitglieder verblieben sind. Es macht auch keinen Unterschied, ob der restliche Vorstand die Geschfte weiterfhrt oder ob sogar Personen die Geschfte fhren, die nicht zum Vorstand gehren. In beiden Fllen handelt es sich um Vertreter ohne Vertretungsmacht nach 177 BGB. Hinweis: Eine Vertretung ohne Vollmacht ist im Verein eher die Regel als die Ausnahme. Schlielich sind meist nicht an jedem Alltagsgeschft alle formal dafr erforderlichen Vorstandsmitglieder beteiligt. Zum Problem wrde das nur, wenn der Gesamtvorstand diese Rechtsgeschfte nicht (stillschweigend) billigt. Das gleiche gilt, wenn jemand auerhalb des Vorstands solche Geschfte ttigt. Unmittelbare Probleme gibt es also nur, wenn fr das Rechtsgeschft die Vertretungsberechtigung nachgewiesen werden muss. Das wird z.B. fr Frderantrge und solche Rechtsgeschfte gelten, bei denen sich der Vertragspartner absichern will, dass die entsprechende Person den Verein tatschlich vertreten darf. Vertretung ohne Vollmacht Eine Person, die ohne Vertretungsmacht und ohne Genehmigung des Vorstands fr den Verein nach auen Rechtsgeschfte abschliet, handelt als Vertreter ohne Vertretungsmacht ( 177 BGB) und haftet grundstzlich mit seinem Privatvermgen fr die Erfllung des Geschfts. Der Verein kann das Rechtsgeschft aber im Nachhinein genehmigen. Beachtet werden muss, dass eine solche Genehmigung stillschweigend entstehen kann (Anscheins- und Duldungsvollmacht). Eine verbindliche Bevollmchtigung ist also vor allem fr den Bevollmchtigten wichtig. Er kann damit im Streitfall nachweisen, dass er berechtigt war, die entsprechenden Geschfte im Namen des Vereins zu ttigen und kann vom Verein Ersatz verlangen, wenn er aus dem Geschft privat in Anspruch genommen wird. Fr die Wirksamkeit des Rechtsgeschfts ist die Vollmacht dagegen in der Regel nicht von Bedeutung. Es kommt grundstzlich zustande; die Frage ist einzig, ob der Verein oder der Handelnde dafr haftet. Der Verein kann das Geschft auch im Nachhinein jederzeit genehmigen und damit die rechtlichen Folgen (z.B. Zahlung der Kaufsumme) bernehmen. Anscheins- und Duldungsvollmacht Handelt eine Person fr den Verein nach auen und duldet der Verein das, obwohl der Handelnde keine ausreichende Vertretungsbefugnis hat, kann damit der Verein im Geschftsverkehr den Rechtsschein erzeugen, dass der Handelnde dazu berechtigt war. Die Rechtsprechung hat dafr das Konstrukt der Anscheins- und Duldungsvollmacht entwickelt. Der Verein muss dann die so zustande gekommenen Vertrge gegen sich gelten lassen und sie auch erfllen, wenn er davon wusste, dass jemand fr ihn handelt und nicht einschritt (Duldungsvollmacht) oder es nicht wusste, sich dieses Nichtwissen aber schuldhaft zurechnen lassen muss, d.h. bei Anwendung der blichen Sorgfalt htte erkennen knnen, dass jemand fr ihn handelt (Anscheinsvollmacht). Der faktische Vorstand Auch wenn eine Person ohne gltige Bestellung (Wahl) wie ein Vorstand ttig wird, entstehen Rechtsbeziehungen zwischen ihr und dem Verein. Man spricht hier von einem faktischen Vorstand. Fr den faktischen Vorstand (wenn er nicht hauptamtlicher Mitarbeiter des Vereins ist) gelten die BGB-Regelungen zum Auftrag ( 662ff). Er hat deswegen die gleichen Rechenschaftspflichten wie der bestellte Vorstand. Nicht nur der faktische Vorstand geht dabei Haftungsrisiken ein. Auch fr den Verein entstehen rechtliche Folgen. Nach den Grundstzen der Anscheins- und Duldungsvollmacht muss er sich das Handeln des faktischen Vorstands zurechnen lassen, wenn er es wissentlich geschehen lsst, dass jemand fr ihn wie ein gesetzlicher Vertreter handelt. Eine Billigung durch die Mehrheit der Mitglieder kommt auerhalb der Mitgliederversamm-lung nicht in Betracht. Die Duldung kommt deswegen nur zustande, wenn noch andere Vorstandsmitglieder vorhanden sind und das Handeln des faktischen Vorstands mehrheitlich dulden. Haftungsrisiken geht aber vor allem der faktische Vorstand ein. Ihn trifft grundstzlich die gleiche Haftung wie den regulr bestellten Vorstand. Drohen Sanktionen durch das Vereinsregister? Zu Problemen mit dem Vereinsregister kommt es nur, wenn ein Vorstandsposten lngere Zeit vakant bleibt. Da das Registergericht nicht von sich aus recherchiert, wird es auf das Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds nur aufmerksam, wenn eine entsprechende Meldung erfolgt etwa durch das ausgeschiedene Vorstandsmitglied selbst. Wie lange das Gericht die Vakanz akzeptiert, liegt in seinem eigenen Ermessen. Es wird zunchst eine Frist zur Neubestellung des Vorstandspostens setzen. Darauf sollten Sie aber nicht warten, sondern umgehend eine Mitgliederversammlung mit entsprechender Tagesordnung einberufen. Lassen Sie eine gesetzte Frist verstreichen, kann das Gericht Zwangsgelder verhngen. Der Notvorstand Nach 29 BGB knnen, wenn die erforderlichen Mitglieder des Vorstands fehlen, sie in dringenden Fllen gerichtlich bestellt werden. Ein solcher Notvorstand bleibt dann bis zur Behebung des Mangels im Amt; also bis Neuwahlen durchgefhrt wurden oder im Extremfall bis die Liquidatoren bestellt sind, die den Vereins auflsen. Da nicht mehr amtierende aber noch eingetragene Vorstandsmitglieder die Wahlversammlung noch einberufen knnen, wird ein Notvorstand meist nur erforderlich sein, wenn ein zur Vertretung des Vereins ntiges Vorstandsmitglied durch Tod oder Geschftsunfhigkeit ausfllt, oder sich weigert, die Geschfte weiter zu fhren. Verweigert ein Vorstandsmitglied nur einzelne Vertretungs- oder Geschftsfhrungsmanahmen oder blockieren sich zerstrittene Mitglieder gegenseitig, wird kein Notvorstand bestellt, sondern der Verein muss das Problem durch Neuwahlen lsen. Die dazu ntige Mitgliederversammlung kann durch Minderheitenverlangen ( 37 BGB) einberufen werden. Wenn sich dauerhaft keine Vorstandsmitglieder finden Finden sich dauerhaft keine neuen Vorstandsmitglieder, bleibt nur die Auflsung des Vereins. Soweit erforderlich kann als Liquidator ein Notvorstand durch das Amtsgericht bestellt werden. => zum Seitenanfang |