Vereinsinfobrief Nr. 473 Ausgabe 8/2024 7.08.2024
Aktuelle Informationen fr Vereine und gemeinntzige Organisationen
Ein Service von vereinsknowhow.de und bnve e.V.

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Inhalt
1. Ehrenamtsfreibetrag: Herkunft der Vergtung spielt keine Rolle

2. Seminare fr Vereine
3. Mitgliederversammlung: alternative Einladungsformen sind zulssig
4. Gebot der zeitnahen Mittelverwendung soll abgeschafft werden
5. Rund um den Vereinsinfobrief


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1. Ehrenamtsfreibetrag: Herkunft der Vergtung spielt keine Rolle

Nach 3 Nr. 26 und 26a EStG ist die Voraussetzung fr die Nutzung des Ehrenamts- bzw. bungsleiterfreibetrags, dass die Ttigkeit im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des ffentlichen Rechts oder einer gemeinntzigen Krperschaft erfolgt. Der Bundesfinanzhof (BFH) stellt dazu klar, dass der Auftraggeber nicht auch der Zahlungsgeber sein muss.

Der Fall betraf ein nebenberuflich ttiges Aufsichtsratsmitglied einer stdtischen GmbH. Zustndig fr die Bestellung des Aufsichtsrats war die Stadtverordnetenversammlung. Die Hhe der Vergtung richtete sich nach der Kommunalsatzung der Stadt. Bezahlt wurde das Aufsichtsratsmitglied von der GmbH. Das Finanzamt lehnt die Gewhrung des Ehrenamtsfreibetrags ab mit dem Argument, das Aufsichtsratsmitglied sei im Dienst einer privaten Krperschaft (der GmbH) ttig geworden und habe die Entschdigung auch von diesem Unternehmen erhalten. Steuerbegnstigt seien aber nur Ttigkeiten im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des ffentlichen Rechts.

Das sah der BFH anders. Es gengt, dass das Aufsichtsratsmitglied nach auen fr die juristische Person des ffentlichen Rechts aufgrund eines frmlichen Bestellungsakts als deren Vertreter auftritt. Der Vertreter wird dann im Auftrag des Vertretenen ttig. Auf die Ausgestaltung des Innenverhltnisses zwischen der Vertretenen und dem Vertreter kommt es nicht an. Es spielte also keine Rolle, wem gegenber der Auftragnehmer weisungsgebunden war. Ebenso wenig ist von Bedeutung, aus welchem Vermgen die Vergtung fr die begnstigte Ttigkeit bezahlt wird.

Hinweis: Fr gemeinntzige Eirichtungen heit das insbesondere, dass eine Ttigkeit auch dann begnstigt sein kann, wenn z.B. ein Sponsor die Vergtungen direkt an den Ehrenamtler zahlt oder ein Unternehmen Mitarbeiter fr ehrenamtliche Ttigkeiten bereitstellt. Voraussetzung ist lediglich, dass die Ehrenamtlichen im Auftrag der Einrichtung ttig sind.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 8.5.2024, VIII R 9/21

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2. Online-Seminare fr Vereine


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4. September 2024

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11. September 2024

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3. Mitgliederversammlung: alternative Einladungsformen sind
zulssig

Eine Satzungsbestimmung, die vorsieht, dass zu einer Mitgliederversammlung auf elektronischem Weg eingeladen wird und im Falle des Widerspruchs und der vollstndigen Angabe der Postanschrift die bersendung einer schriftlichen Einladung vorsieht, ist zulssig.

Das stellt das Oberlandesgericht (OLG) Dsseldorf im Fall eines Vereins klar, dessen Satzung folgende Regelung enthielt: Die Einladung erfolgt elektronisch, wenn das Mitglied dem nicht schriftlich unter Angabe einer vollstndigen postalischen Anschrift widerspricht.

Das Registergericht hatte die Eintragung abgelehnt mit der Begrndung, die Regelung sei unbestimmt, weil mehrere elektronische bermittlungswege (E-Mail, WhatsApp, Messangerdienste) denkbar seien.

Das sah das OLG anders. Die Einladungsform und der bermittlungsweg mssen so gewhlt werden, dass jedes Mitglied ohne Erschwernisse Kenntnis von der Anberaumung einer Mitgliederversammlung erlangen kann. Die Vereinssatzung kann daher ohne weiteres anordnen, dass schriftlich, mndlich, fernmndlich, mittels Fernkopie (Telefax), durch eingeschriebenen Brief, Boten, Anzeigen in einer bestimmten, namentlich zu bezeichnenden Zeitung oder Anschlag im Vereinslokal eingeladen wird.

Mehrerer mgliche elektronische bermittlungswege sind zulssig, wenn ein Vereinsmitglied dem beteiligten Verein mehrere bermittlungsmglichkeiten nennt, also neben seiner E-Mail-Adresse auch seine Mobilfunknummer mitteilt, so dass ihm die Einladung zur Mitgliederversammlung per E-Mail, ber SMS oder per WhatsApp-Nachricht bersandt werden kann.

Dass das Mitglied fr die bersendung der Einladung zur Mitgliederversammlung aus mehreren elektronischen bermittlungswegen auswhlen kann, fhrt zu keiner unzumutbaren Erschwernis. Es wird ihm weder ein unzumutbarer Nachforschungsaufwand abverlangt, noch besteht das ernsthafte Risiko, dass die Einladung unentdeckt bleibt. Denn elektronische Nachrichten werden dem Empfnger unverzglich angezeigt und knnen mhelos schon mit einem handelsblichen Smartphone gelesen werden.

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4. Gebot der zeitnahen Mittelverwendung soll abgeschafft werden

Mit dem Referentenentwurf des zweiten Jahressteuergesetzes 2024 vom 10.07.2024 plant der Gesetzgeber berraschend eine einschneidende nderung fr gemeinntzige Einrichtungen: Das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung soll vollstndig abgeschafft werden.

55 Absatz 1 Nr. 5 Abgabenordnung (AO) soll dazu ersatzlos gestrichen werden. Weil damit auch die Ausnahmen vom Gebot der zeitnahen Mittelverwendung entfallen, werden auch die Regelungen zu gemeinntzigkeitsrechtlichen Rcklagen gestrichen, d.h. 62 AO wird aufgehoben.

Der Wegfall der zeitnahen Mittelverwendung soll ab dem 1. Januar 2025 gelten. Damit entfllt auch die Nachweispflicht fr bisher gebildete Rcklagen, insbesondere auch die Unterscheidung von gebundenen und freien Rcklagen. Das gilt auch fr eventuell bisher gebildetes Vermgen, das unter Umgehung der steuerlichen Regelungen nicht als zulssige Rcklage oder Vermgenszufhrung ausgewiesen war.

Die geplante Abschaffung der zeitnahen Mittelverwendung htte weitreichende Folgen fr gemeinntzige Organisationen:

  • Betriebsmittelrcklagen zur Sicherung der laufenden Liquidtt sind zeitlich nicht mehr begrenzt und mssen nicht mehr nher begrndet werden.
  • Eine Abgrenzung von konkreter Verwendungsplanung (zweckgebundene Rcklagen) und allgemeinen Vermgensaufbau (freie Rcklagen und Vermgenszufhrungen) ist nicht mehr erforderlich.
  • Es muss nicht mehr unterschieden werden zwischen laufenden Einnahmen und Veruerungsgewinnen (die im Rahmen der Vermgensverwaltung nicht zeitnah verwendet werden mssen).
  • Die Investition in wirtschaftliche Geschftsbetriebe wird erleichtert; die nachhaltige Erwirtschaftung von Eigenmitteln damit verbessert.
  • Die Kapitalausstattung von Tochtergesellschaften wird vereinfacht. Das gilt insbesondere auch fr die Ausgrndung von Zweckbetrieben.

Die Gesetzesbegrndung verweist hier auf die allgemeinen gemeinntzigkeitsrechtlichen Vorschriften, insbesondere auf den Grundsatz der Ausschlielichkeit nach 56 AO. Damit soll sichergestellt sein, dass es zuknftig in Extremfllen nicht zur Entstehung steuerbegnstigten Krperschaften kommt, die Mittel ansparen, ohne diese dazu zu verwenden, ihre satzungsmigen Zwecke nachhaltig zu erfllen.

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5. Rund um den Vereinsinfobrief

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