Vereinsinfobrief Nr. 474 Ausgabe 11/2024 28.08.2024
Aktuelle Informationen fr Vereine und gemeinntzige Organisationen
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Inhalt
1. E-Rechnung im Verein erste Hinweise der Finanzverwaltung

2. Seminare fr Vereine
3. Wirtschafts-Identifikationsnummer: kein Handlungsbedarf fr Vereine
4. Stellungnahmen zur Tagespolitik sollen gemeinntzigkeitsunschdlich sein
5. Rund um den Vereinsinfobrief


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1. E-Rechnung im Verein erste Hinweise der Finanzverwaltung

Ab dem 1. Januar 2025 gilt die Pflicht, E-Rechnungen versenden und empfangen zu knnen. Eine Pressemitteilung des Finanzministerium (FinMin) Mecklenburg-Vorpommern nimmt erstmals zur E-Rechnungspflicht in gemeinntzigen Vereinen Stellung (Vereinsnews Nr. 01/2024 vom 16.8.2024).

Die Vorschriften zu E-Rechnung so das FinMin gelten auch fr gemeinntzige Vereine, wenn sie Dienstleistungen oder Produkte an andere Unternehmen erbringen bzw. verkaufen. Auch wenn ein Verein die Kleinunternehmerregelung fr die Umsatzsteuer gewhlt hat, gilt die Pflicht zur E-Rechnung.

Das bedeutet, dass E-Rechnungen in allen steuerlichen Bereichen eines Vereins erstellt werden mssen, in denen Waren oder Dienstleistungen verkauft werden; betroffen knnen sein somit die Sphren der Zweckbetriebe, der Vermgensverwaltung oder der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschftsbetriebe.

Allerdings gibt es bergangsfristen: Wenn der Verein im jeweiligen Vorjahr weniger als 800.000 Euro Umsatz erzielt hat, drfen bis Ende 2027 weiterhin Papier- oder mit Zustimmung des Leistungsempfngers einfache digitale Rechnungen ausgestellt werden.

Fr Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro gibt es eine freiwillige Ausnahme von der Pflicht.

Vereine sollten sich jedoch darauf vorbereiten, ab dem 1. Januar 2025 E-Rechnungen empfangen zu knnen. Fr den Empfang von E-Rechnungen ist nmlich keine bergangsfrist vorgesehen.

Dabei stellt das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern klar, dass der Empfang von E-Rechnungen den Bereichen Zweckbetrieb, Vermgensverwaltung und steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschftsbetrieb zugeordnet werden kann.

Demnach wre eine Verarbeitung von E-Rechnungen im ideellen Bereich nicht erforderlich. Das bedeutet praktisch aber nicht, dass der Verein sie hier ablehnen kann. Es muss sie empfangen und lesen knnen. Es knnte aber nicht erforderlich sein, sie auch in maschinenlesbare Originalformat zu archivieren. Denkbar ist auch, dass E-Rechnung und PDF in getrennten Dateien versandt werden.

Hinweis; Vermutlich werden sich Formate durchsetzen, bei denen die elektronisch verarbeitbaren Daten der E-Rechnung in PDF-Dateien eingebettet sind. Die Rechnung ist dann auch ohne spezielle Software mit einem PDF-Reader lesbar.

Um weitere Fragen zu klren, wird das Bundesministerium der Finanzen voraussichtlich im dritten Quartal 2024 ein offizielles Schreiben mit weiteren Details herausgeben.

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2. Online-Seminare fr Vereine


Haftungsverhltnisse im Verein
4. September 2024

Datenschutz 2024 Das Update fr Vereine
11. September 2024

Buchfhrung fr Vereine I: Grundlagen der Buchhaltung
29. Oktober 2024

Buchfhrung fr Vereine II: Praktische Buchfhrung
6. November 2024

Die Steuerklrung bei gemeinntzigen Vereinen
19. November 2024

>> Infos und Anmeldung


Externe Weiterbildungangebote

Online Lehrgang zum Vereinsfhrerschein
5.11.2024 - 10.12.2024, jeweils abends von 18:30-20:15

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3. Wirtschafts-Identifikationsnummer: kein Handlungsbedarf fr Vereine

Die Bundesregierung hat die Verordnung zur Vergabe steuerlicher Wirtschafts-Identifikationsnummern (Wirtschafts-Identifikationsnummer-Verordnung WIdV) erlassen (8.08.2024).

Die Wirtschafts-Identifikationsnummer erhalten alle wirtschaftlich ttigen Personen. Das sind alle Anbieter von Waren oder Dienstleistungen. Dazu gehren nicht nur Unternehmen und Gewerbetreibende, sondern auch Einzelpersonen, Freiberufler und gemeinntzige Organisationen.

Diese Erstvergabe und die Mitteilung an die wirtschaftlich Ttigen wird in mehreren Stufen erfolgen und soll 2026 abgeschlossen werden. Die Vergabe der W-IdNr. erfolgt durch das Bundeszentralamt fr Steuern auf Anforderung der zustndigen Finanzbehrde. Die Nummer wird den wirtschaftlich Ttigen mitgeteilt, ein Antrag muss nicht gestellt werden.

Die Wirtschafts-Identifikationsnummer soll fr die eindeutige Identifizierung im Wirtschaftsverkehr und fr steuerliche Zwecke verwendet werden. Bisher gibt es keine Pflicht, sie im Geschftsverkehr anzugehen. Es kann aber knftig entsprechende gesetzliche Vorgaben geben.

Bei der Kommunikation zwischen Unternehmen und Behrden sowie zwischen den Behrden untereinander soll die Nummer eine eindeutige und registerbergreifende Identifizierung von Unternehmen ermglichen und so Verwaltungsprozesse vereinfachen.

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4. Stellungnahmen zur Tagespolitik sollen gemeinntzigkeitsunschdlich seinwerden

Das Bundesfinanzministerium will die Mglichkeit fr gemeinntzige Einrichtungen, zu tagespolitischen Themen Stellung zu nehmen, gesetzlich zu verankern.

Durch das Jahressteuergesetzes 2024 soll dazu folgende neue Nummer 11 in 58 Abgabenordnung angefgt werden: [Die Steuervergnstigung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass] eine steuerbegnstigte Krperschaft auerhalb ihrer Satzungszwecke gelegentlich zu tagespolitischen Themen Stellung nimmt.

Nach der Erluterung zum Gesetzentwurf folgt daraus nicht die Mglichkeit, sich bei jeder bietenden Gelegenheit zu politischen Themen zu uern. Die uerungen mssen aufgrund eines besonderen Anlasses erfolgen und der steuerbegnstigten Zweckverfolgung untergeordnet sein. Unter diesen Voraussetzungen kann es auch noch unschdlich sein, wenn es aufgrund eines besonderen Anlasses zu wiederholten uerungen ber einen Zeitraum von mehreren Wochen kommt.

Als Beispiel nennt die Gesetzesbegrndung den Aufruf eines Sportvereins gegen Rassismus anlsslich von aktuellen Vorkommnissen oder wenn Karnevals- oder Sportvereine sich vereinzelt fr Frieden oder gegen Rassismus engagieren und zu Friedens- oder Antirassismus-Demonstrationen aufrufen.

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5. Rund um den Vereinsinfobrief

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