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Vereinsinfobrief Nr. 477 Ausgabe 14/2024 12.12.2024 Aktuelle Informationen fr Vereine und gemeinntzige Organisationen Ein Service von vereinsknowhow.de und bnve e.V. Eine druckfhige Version (PDF) dieses Infobriefes erhalten Sie hier. | |||
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Inhalt | |||
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1. Steuerliche nderungen zum Jahreswechsel Das Jahressteuergesetz 2024 ist verkndet. Fr gemeinntzige Einrichtungen sind die folgenden nderungen von Bedeutung.
Die "Frderung wohngemeinntziger Zwecke" wird unter 52 Absatz 2 Nr. 26 als neuer gemeinntziger Zweck in die Abgabenordnung aufgenommen. Die Neuregelung trifft zunchst eine Klarstellung bezglich der steuerbegnstigten Wohnraumberlassung (die schon bisher als mildttiger Zweck begnstigt war). Zugleich erhhen sich die Einkommensgrenzen fr die wirtschaftliche Hilfsbedrftigkeit. Statt des Vierfachen des Sozialhilferegelsatzes gilt das Fnffache; bei Alleinstehenden und Alleinerziehenden das Sechsfache statt des Fnffachen.
Fr zweckgebundene Rcklagen wird klargestellt, dass sich die Art und Hhe der Rcklage auf den zum Zeitpunkt der Bildung bestehenden Planungsstand beziehen ( 62 Abs. 1 Nr. 1 AO). Von praktischer Bedeutung ist diese nderung kaum. Sie bedeutet zunchst nur, dass Fehlplanungen keinen Versto gegen die zeitnahe Mittelverwendung bedeuten. Nach dem Kommentar zum Gesetzentwurf sollen insbesondere erforderliche nachtrgliche Anpassungen in der Planung erlaubt werden.
Anders als zunchst geplant ist fr die Umsatzsteuerbefreiung fr private Bildungstrger weiterhin eine Bescheinigung der zustndigen Landesbehrde erforderlich ( 4 Nummer 21 UStG). Nachgewiesen werden muss damit aber nicht mehr die Vorbereitung auf einen staatlich anerkannten Abschluss, sondern lediglich dass die Trger Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung erbringen.. | |||
2. Online-Seminare fr Vereine
Buchfhrung fr Vereine I: Grundlagen der Buchhaltung Buchfhrung fr Vereine II: Praktische Buchfhrung bungsleiter- und Ehrenamtsfreibetrag Buchfhrung mit Excel Die Steuerklrung bei gemeinntzigen Vereinen Umsatzsteuer bei Vereinen und Gemeinntzigen
E-Rechnung im Verein | |||
3. Die neue Kleinunternehmerregelung Die Kleinunternehmerregelung des 19 UStG ist fr Vereine von groer Bedeutung. Weil der Groteil ihrer Einnahmen nicht steuerbar (ideeller Bereich) oder steuerbefreit (insbesondere in Zweckbetrieben) ist, sind Vereine dank der Kleinunternehmerregelung oft insgesamt steuerbefreit. Zum 1.01.2025 steigen die Bemessungsgrenzen. Die Umstze sind knftig steuerfrei, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro (bisher: 22.000 Euro) nicht berschritten hat und im laufenden Jahr 100.000 Euro (bisher: voraussichtlich 50.000 Euro) nicht berschreitet. Es ndern sich aber nicht nur die Obergrenzen, sondern die Regelung wird an EU-Recht angepasst. Neu ist: Die Kleinunternehmerregelung ist knftig eine Steuerbefreiung. Bisher war sie eine Nichterhebung der Steuer. Das hat Folgen fr die Angaben auf Rechnungen und die E-Rechnungspflicht. Die Obergrenze von 100.000 Euro ist keine Prognosegrenze mehr. Das kann dazu fhren, dass die Steuerpflicht unterjhrig entsteht. Die Grenzen sind knftig Nettogrenzen, statt wie bisher Bruttogrenzen. Es entfllt die Regelung, nach der der tatschliche Umsatz auf das Jahr hochgerechnet werden muss, wenn die unternehmerische Ttigkeit nicht das ganze Jahr ausgebt wurde. Die Kleinunternehmerregelung gilt knftig auch fr Unternehmer, die nicht in Deutschland ansssig sind. Dafr mssen sie aber an einem besonderen Meldeverfahren teilnehmen.
Beginnt die Unternehmensttigkeit nicht zu Beginn, sondern im Laufe eines Kalenderjahres, musste bisher der voraussichtliche Umsatz auf das ganze Kalenderjahr hochgerechnet werden. Knftig ist der tatschliche Umsatzt des Jahres ausschlaggebend. Hinweis: Der Gesamtumsatz wird stets nach vereinnahmten Entgelten berechnet. Es kommt also auf die im jeweiligen Jahr tatschlich zugeflossenen Umstze an, nicht auf die in Rechnung gestellten Betrge.
Nach der bisherigen Regelung war als weitere Voraussetzung fr die Kleinunternehmereigenschaft zu Beginn des Kalenderjahres eine Prognose zur voraussichtlichen Hhe des Gesamtumsatzes erforderlich. Ergab die Prognose fr den Gesamtumsatz nicht mehr als 50.000 Euro, musste fr das gesamte laufende Kalenderjahr keine Umsatzsteuer erhoben werden. Das galt auch, wenn der tatschliche Umsatz im Laufe des Jahres 50.000 Euro berstieg. Der neue Grenzwert von 100.000 Euro ist eine tatschliche Grenze. Wird sie im Lauf des Jahres berschritten, werden die Umstze rckwirkend steuerpflichtig.
Auch Kleinunternehmer sind verpflichtet, bei Lieferungen und sonstigen Leistungen eine Rechnung auszustellen. Bisher musste die Rechnung eines Kleinunternehmers keinen Hinweis auf den Besteuerungsverzicht enthalten. Mit der Neuregelung ndert sich das. Entsprechend hat die Finanzverwaltung in der Umsatzsteuer-Durchfhrungsverordnung (UStDV) vorgesehen, die Vorschriften fr die Angaben auf Rechnungen entsprechend zu ergnzen. Der dafr geplant neue 34a UStDV wurde aber nicht in das endgltige Jahressteuergesetz 2024 aufgenommen. Trotzdem sollten Vereine, die Rechnungen als Kleinunternehmer stellen, ab dem 1.01.2025 einen Hinweis wie den folgenden in ihre Rechnungen aufnehmen: Der Rechnungsbetrag ist nach 19 UStG von der Umsatzsteuer befreit.
Der Wechsel von der Nichterhebung der Steuer zur Steuerbefreiung erklrt auch eine Inkonsistenz in den Aussagen der Finanzverwaltung zur E-Rechnung. Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 15.10.2024 (III C 2 - S 7287-a/23/10001 :007) geht von einer E-Rechnungspflicht auch fr Kleinunternehmer aus. In den FAQ zur E-Rechnung (www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/e-rechnung.html) verneint das BMF dagegen einen Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen. Mit Bezug auf die neue Rechtlage muss die E-Rechnungspflicht fr Kleinunternehmer tatschlich entfallen. Vereine die nicht umsatzsteuerpflichtig sein, bleiben also von der Pflicht E-Rechnungen auszustellen vollstndig befreit. Hinweis: Das gilt nicht fr das Empfangen von E-Rechnungen. Das mssen Vereine ab dem 1.01.2025 grundstzlich gewhrleisten. | |||
4. Vorstandshaftung: Sorgfaltspflichten wachsen mit der Erfahrungogramm Mit den fachlichen Kenntnissen wchst auch der Haftungsmastab, der fr grob fahrlssiges Verschulden eines Schadens bei einem Vereinsvorstand angelegt werden kann. Das entschied das Brandenburgisches Oberlandesgericht (OLG) im Fall eines Reit- und Fahrvereins, der ein Schaufahren mit Kutschengespannen veranstaltete. Es kam dabei zu einem schweren Unfall, weil sich zwei Gespanne zu nahe kamen und daraufhin die Pferde eines Gespann durchgingen. Eine Mitfahrerin wurde dabei schwer verletzt. Das Gericht sah ein schweres Organisationsverschulden des Vorstands. Deswegen griff die Haftungsbefreiung nach 31a BGB nicht, die den ehrenamtlichen Vorstand bei leichter Fahrlssigkeit freistellt. Nach Auffassung des OLG handelten die Vorstandsmitglieder grob fahrlssig, weil sie das Schaufahren ohne genauen Ablaufplan durchfhrten und sich die Gespanne deswegen zu nahe kamen. Sie hatten damit ganz naheliegende Erwgungen zur Gefahrenabwehr vernachlssig und damit Mindestanforderungen nicht eingehalten (= grobe Fahrlssigkeit). Das wog umso schwerer, als bei einer solchen Fahrveranstaltung mit Gespannen erhebliche Schadensrisiken bestehen. Als erschwerend wertete das Gericht auerdem, dass die Vorstandsmitglieder selbst erfahrende Kutschenfhrer waren. Die groe Erfahrung so das OLG verschrft die Sorgfaltsanforderungen, und steigert damit die Schwere des Verschuldens bei der Missachtung dieser Sorgfalt. Wer mehr wei und mehr kann, muss diese Fhigkeiten einsetzen, um selbst angebahnte Gefahren zu beherrschen. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 25.09.2024, 7 U 121/23 | |||
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