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Vereinsinfobrief Nr. 480 Ausgabe 3/2025 1.04.2025 Aktuelle Informationen fr Vereine und gemeinntzige Organisationen Ein Service von vereinsknowhow.de und bnve e.V. Eine druckfhige Version (PDF) dieses Infobriefes erhalten Sie hier. | ||
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Inhalt | ||
1. Vereinfachte Rechnungen bei Kleinunternehmern Durch die Neufassung der Kleinunternehmerregelung des 19 UStG haben sich auch die Anforderungen an Rechnungen von Kleinunternehmern gendert. Darauf weist das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben zur Anpassung des Umsatzsteueranwendungserlasses hin. Nicht erforderlich ist nach dem neuen 34a der Umsatzsteuer-Durchfhrungsverordnung die Angabe einer fortlaufenden Rechnungsnummer und des Zeitpunkts der Lieferung oder Leistung. Dagegen muss knftig dabei darauf hingewiesen werden, dass fr die Lieferung oder sonstige Leistung die Steuerbefreiung fr Kleinunternehmer gilt. Eine Angabe in umgangssprachlicher Form ist dabei ausreichend (z. B. steuerfreier Kleinunternehmer) wenn sie die Steuerfreiheit fr Kleinunternehmer eindeutig bezeichnet. Hinweis: Rechnungen von Kleinunternehmern knnen zudem abweichend von der Pflicht zur Ausstellung einer elektronischen Rechnung immer als sonstige Rechnung ausgestellt und bermittelt werden. Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 18.03.2025, III C 3 - S 7360/00027/044/105 | ||
2. Online-Seminare fr Vereine
Umsatzsteuer bei Vereinen und Gemeinntzigen Wenn Vereine Geld verdienen Honorarkrfte - Fehler bei der Sozialversicherung vermeiden Buchfhrung und Steuererklrung fr kleine Vereine
Der Vereinsfhrerschein | ||
3. Sozialversicherung: Ehrenamtliche Ttigkeit ist nicht beitragspflichtig Geringe Vergtungen bei ehrenamtlichen Ttigkeiten sind kein Arbeitsentgelt, sondern bloe Aufwandsentschdigung. Sie sind deswegen nicht sozialversicherungspflichtig. Das entschied das Hessisches Landessozialgericht (LSG) im Fall eines gemeinntzigen Vereins, der ein Museum betrieb (Urteil vom 23.01.2025, L 1 BA 64/23). Der Verein zahlte vier Personen, die abwechselnd im Bereich des Einlasses und der Kasse ttig waren, fnf Euro pro Stunde, bzw. 30 Euro pro Tag. Es gab darber zwischen dem Verein und den Beschftigten lediglich eine mndliche Vereinbarung, bei der eine ehrenamtliche Ttigkeit unterstellt wurde. Die Deutsche Rentenversicherung bewertete die ber die jhrliche Ehrenamtspauschale hinaus gezahlten Betrge als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Das LSG hatte keine Zweifel, dass nach den allgemeinen Abgrenzungsgrundstzen eine abhngige Beschftigung vorlag. Bewertungskriterium war hier aber, dass eine Ehrenamtlichkeit vorlag. Die ausgebten Ttigkeiten konnten deswegen gar nicht als abhngige Beschftigung eingeordnet werden.
Ehrenamtliche Ttigkeit so das LSG erhlt ihr Geprge durch ihre ideellen Zwecke und durch ihre Unentgeltlichkeit, whrend abhngige Beschftigung regelmig durch Arbeitsentgelt geprgt ist. Das war nach Auffassung des Gerichts der Fall. Bei der Ttigkeit standen ganz berwiegend altruistische Motive im Vordergrund. Dabei kommt es nicht auf die subjektive Betrachtung der Betroffenen an, sondern auf eine allein objektive Einordnung. Die Ttigkeit wurde nach Auffassung des LSG unentgeltlich ausgebt. Mit der Bezahlung sollten lediglich Fahrtkosten und Verpflegung abgegolten werden. Die Kosten der An- und Heimfahrt und die Kosten des Verpflegungsbedarfs wurden nicht ermittelt, bemessen und dann individuell ersetzt. Die Zahlung erfolgte stattdessen pauschal fr jede der betroffenen Personen. Bei pauschalen Aufwandsentschdigungen muss so das Gericht die Berechnungsgrundlage dahingehend geprft werden, ob sie dem Grundgedanken der Entschdigung fr aufgewendete Zeit usw. entspricht. Fehlt es an nachvollziehbaren Begrndungen und geht der geleistete Geldbetrag erkennbar ber den gettigten Aufwand hinaus, liegt eine abhngige Beschftigung vor. Gegen eine bloe Aufwandsentschdigung und fr die Einordnung als verdeckte Entlohnung sprach, dass bei den stundenweise ermittelten und damit zeitlich-linear anwachsenden Zahlungen keine Entsprechung zwischen dem behaupteten Aufwand und der Aufwandsentschdigung besteht. Hier gilt fr die Aufwendung der Ehrenamtlichen: Fahrtkosten hngen von der tatschlich gefahrenen Strecke zum Einsatzort ab. Eine stundenbezogene Zahlung als Fahrkostenersatz zu behandeln, ist deswegen grundstzlich problematisch. Das LSG stellt klar, dass arbeitszeitbezogene Zahlungen regelmig nicht als pauschaler Aufwandsersatz behandelt werden knnen. Ausschlaggebend fr die Einordnung als bloe Aufwandsentschdigung war die geringe Hhe. Der Verpflegungsbedarf hngt dagegen von der tglichen Arbeitszeit ab. Hier bercksichtigte das LSG, dass die tgliche Arbeitszeit jeweils sechs Stunden betrug. Eine einheitliche und pauschale tageweise berechnete Abgeltung des Verpflegungsaufwands war also sachgerecht. Dabei stellt das Gericht auch in Rechnung, dass der Verein keine Buchhaltungskrfte beschftigte, bzw. eine aufwandsbezogene externe Erfassung den Wert der ausgezahlten Zuwendungen berstiegen htte.
Die faktische Unentgeltlichkeit der Ttigkeit machte das LSG aber am niedrigen Stundenlohn fest. Der blieb deutlich hinter einer angemessenen Gegenleistung fr die Ttigkeit zurck. Es handelte sich um Ttigkeiten mit erhhtem Verantwortungsumfang, wie die Verwaltung der Tageseinnahmen und die ffnung und Schlieung des Museums mit seiner museal und finanziell wertvollen Ausstattung. Eine Vergtung von 5 Euro pro Arbeitsstunde entsprach im Streitjahr keinem adquaten Arbeitsentgelt fr diese Ttigkeit. Sie lag nmlich erheblich unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns von damals 8,50 Euro bzw. 8,84 Euro pro Stunde. Es lag auch keine prekre Beschftigung vor, die den Schutzzweck der sozialversicherungsrechtlicher Bestimmungen unterlaufen wrde. Die betroffenen Personen hatte aber eine anderweitige Sicherung ihres Lebensunterhalts, womit ein Missbrauchsfall ausgeschlossen werden konnte.
Weil es keine Vergtung, sondern nur einen sozialversicherungsfreien Aufwandsersatz annahm, musste sich das LSG auch nicht mit der Frage auseinandersetzen, ob fr die Gesamtvergtung der Mindestlohn anzusetzen ist, soweit die Freibetrge berschritten sind. Wichtig: Das Urteil beschftigt sich lediglich mit der sozialversicherungsrechtlichen Bewertung der Zahlungen. Daraus folgt nicht automatisch auch die Steuerfreiheit, wenn die Obergrenzen der Ehrenamtspauschale berschritten sind. | ||
4. Hhe der Betriebsmittelrcklagen richtet sich nach den Einnahmen Zu den zweckgebundenen Rcklagen nach 62 Abs.1 Nr.1 AO gehren auch Betriebsmittelrcklagen in ideellem Bereich und Zweckbetrieb. Sie dienen dazu, periodisch wiederkehrende Ausgaben (z. B. Lhne, Gehlter, Mieten) zu finanzieren und so den Mittelbedarf fr eine angemessene Zeitperiode sicherzustellen (AEAO Ziffer 4 zu 62 Abs. 1 Nr. 1 AO). Die Berechnung der Hhe der Rcklage ist davon abhngig, in welchem Umfang die Krperschaft regelmige Einnahmen erzielt. Die zulssige Zeitspanne (hchstens bis zu einem Geschftsjahr) hngt also vom jeweiligen Einzelfall ab. Darauf weist das Finanzministerium Sachsen-Anhalt in einer aktuellen Verwaltungsanweisung zum Thema Rcklagen und Vermgensbildung bei steuerbegnstigten Krperschaften hin. Die Bildung von Betriebsmittelrcklagen ist eine prognostische Entscheidung zur Liquidittssicherung. Sie kann also nicht allein mit Hinweis auf die laufenden Kosten begrndet werden. Vielmehr mssen im Jahresverlauf Schwankungen bei den Einnahmen bestehen, die die Rcklage erforderlich machen, um die laufenden Kosten zu decken. Hinweis: Wegen des Prognosecharakters werden Betriebsmittelrcklagen oft genutzt, um Mittelberhnge gemeinntzigkeitskonform darzustellen. Das ist aber nur eingeschrnkt mglich. Grundstzlich ist es aber einen Versuch wert, weil die Finanzmter hier zunchst eine Frist zur Auflsung der Rcklage setzen, bevor sie Sanktionen ergreifen.
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