Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark ..... über die Festsetzung des Tarifs für das Taxigewerbe für die Steiermark ausgenommen des Gebietes der Landeshauptstadt Graz und des Gebietes des politischen Bezirkes Graz-Umgebung
Versendende Stelle A12 | GZ ABT12-46621/2014-23 | Ende der Begutachtungsfrist 16.12.2016 | Stellungnahme Bis zum Ende der Begutachtungsfrist können Sie zum vorliegenden Entwurf per E-Mail Stellung nehmen: wirtschaft@stmk.gv.at | Texte |
Sollten Sie keinen Newsletter mehr erhalten wollen, klicken Sie bitte hier. |
|