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Verfassungsdienst



Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark ..... über die Festsetzung des Tarifs für das Taxigewerbe für die Steiermark ausgenommen des Gebietes der Landeshauptstadt Graz und des Gebietes des politischen Bezirkes Graz-Umgebung

Versendende Stelle
A12
GZ
ABT12-46621/2014-23
Ende der Begutachtungsfrist
16.12.2016
Stellungnahme
Bis zum Ende der Begutachtungsfrist können Sie zum vorliegenden Entwurf per E-Mail Stellung nehmen:
wirtschaft@stmk.gv.at
Texte




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