Lesen Sie immer die Vertragsklauseln
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Das sollte jeder Gründer über Vertragsklauseln wissen
 
 
 
Liebe Leserin, lieber Leser,

Sie haben Recht: Das Lesen von staubtrockenen Vertragsklauseln ist langweilig und lästig. Dennoch dürfen Sie nicht nachlässig mit Verträgen umgehen, denn gute Vertragsbedingungen sind ein wichtiger Schlüssel für Ihren Unternehmenserfolg. Falsche Formulierungen können schwerwiegende Rechtsfolgen nach sich ziehen, die Wirksamkeit steht auch bei Nichtverstehen außer Frage. Prüfen Sie deshalb immer ganz genau, worauf Sie sich einlassen.
 
 
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Ein Beispiel aus der Praxis: Sie sind der Käufer beziehungsweise Auftraggeber und der Händler oder Dienstleister legt Ihnen einen fertigen Vertrag zur Unterschrift vor. Eventuell will er auch seine AGB in das Geschäft einbeziehen.

Einige Gründer neigen dazu, in so einem Fall den Vertrag ungelesen zu unterschreiben. Schließlich ist mündlich alles besprochen worden und Sie wollen den Geschäftspartner nicht solange aufhalten bis Sie den Vertrag gelesen haben. Ziehen Sie eine solche Vorgehensweise nie in Betracht. Lesen Sie jeden Vertrag konzentriert und aufmerksam, nehmen Sie sich die Zeit, die Sie dafür benötigen. Achten Sie besonders auf verklausulierte Formulierungen. Fragen Sie nach, wenn Sie etwas nicht verstehen. Bei einem komplizierten Sachverhalt ist es empfehlenswert, den Vertrag mitzunehmen und komplett in Ruhe zu lesen. Bei Verständnisschwierigkeiten können Sie so einen Experten zu Rate ziehen oder die Bedeutung von Vertragsklauseln im Internet recherchieren. Ein kompetenter Ansprechpartner für Erklärungen zu Vertragsklauseln wäre beispielsweise die IHK oder HwK.

Wichtige Vertragsklauseln und ihre Bedeutung

Einige Vertragsklauseln werden Ihnen immer wieder begegnen. Hier 3 Beispiele mit Bedeutung:

"Angebot freibleibend" oder "unverbindliches Angebot"

Der anbietende Geschäftspartner möchte sich noch nicht binden. Erteilen Sie als Kunde den Auftrag, geben Sie ein wirksames Angebot ab. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn der andere das Angebot annimmt.

"Widerruf vorbehalten"

Der Vertragspartner kann von seinem Angebot so lange Abstand nehmen, bis Sie es angenommen haben. Sie können also seinem Widerruf mit Ihrer Annahmeerklärung zuvorkommen, wenn Ihnen das Zustandekommen des Vertrags wichtig ist.

"Zwischenverkauf vorbehalten", "Irrtum vorbehalten" oder "solange der Vorrat reicht"

Solche Freizeichnungsklauseln können zweifelhaft sein. Sie gelten sogar als wettbewerbswidrig und sind somit nichtig, wenn der Verwender die angebotene Ware nicht vorrätig hält.
 
 
Ihre

Iris Schuler
Redaktion Gründer-Wissen
 
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