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Guten Tag Herr Do,
in der Praxis stellt sich immer wieder die Frage, wie der Vorstand die Bewältigung seiner Aufgaben und Pflichten organisieren kann, vor allem dann, wenn er ehrenamtlich tätig ist und die Menge an täglich anfallender (Verwaltungs-)Arbeit irgendwann nicht mehr zu leisten ist.
 
Wie sieht es dabei mit der Verlagerung von Aufgaben aus?
Lesen Sie hierzu mehr in unserem heutigen Newsletter!
 
 
Wir wünschen Ihnen viel Erfolg bei Ihrer Vereinsarbeit!
 
Ihre Redaktion www.verein-aktuell.de
 
 
Aktuell
Vorstand darf Geschäftsführungsaufgaben nicht ohne Erlaubnis verlagern
 
Der Vorstand nach § 26 BGB eines Vereins ist nach § 27 Abs. 3 S. 1 BGB dessen Geschäftsführungsorgan.
 
 
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Zur Grundbucheintragung von nichtrechtsfähigen Vereinen
 
Der nicht im Vereinsregister eingetragene Idealverein konnte nur nach der bis 31.12.203 geltenden Rechtslage mit der vollständigen Angabe seiner Mitglieder ins Grundbuch als Eigentümer eingetragen werden.
 
 
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Einnahmen eines Berufssportlers
 
Ein Berufssportler erzielt keine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, sondern Einkünfte aus Gewerbetrieb.
 
 
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Steuerliche Einnahmen-Bewertung beim gemeinnützigen Verein für Altenhilfe und Pflege
 
Wenn ein gemeinnützig anerkannter e.V. den Satzungszweck der Altenhilfe und Pflege aufgenommen hat, der Verein gegen Einnahmenerstattung in Form pauschaler Verwaltungskostenerstattung die Funktion als Stelle für die Altenpflegeausbildungsumlage (SFA) durch öffentlich-rechtliche Beleihung übernimmt und hierfür tätig wird, begründet der Verein mit diesen Aktivitäten zwar einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
 
 
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Abziehbarkeit von Spenden nach Italien
 
Wird an eine in einem Mitgliedstaat der EU ansässige Stiftung gespendet (im Klageverfahren: Italien), ist diese Spende beim Spender steuerlich nur dann abziehbar, wenn auch diese (italienische) Stiftung die deutschen Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr.9 KStG in Verbindung mit §§ 51 ff. AO erfüllt.
 
 
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