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Sehr geehrter Herr Do,

die Möglichkeiten, Unternehmen gesellschaftsrechtlich zu organisieren, sind nahezu unerschöpflich. Die unterschiedlichen Gesellschaftsformen, Kombinations- und Verbindungsmöglichkeiten führen zu komplexen steuerlichen Fragen. Ein gutes Beispiel ist die mehrstufige oder doppelstöckige Personengesellschaft. Kurz gesagt: Eine Konstruktion, bei der an einer „Untergesellschaft“ eine andere Gesellschaft als „Obergesellschaft“ als Mitunternehmerin beteiligt ist. Eine durchaus verbreitete Gesellschaftsform, die steuerliche Vorteile mit vielen schwierigen Abgrenzungsfragen kombiniert. Dazu gehört auch die Frage: Wann ist jeweils von einem Gewerbebetrieb im Sinne des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) auszugehen?

Der BFH hat nun die Kriterien für den Beginn der „werbenden“ Tätigkeit für solche Gesellschaftsformen näher aufgezeigt. Im Streitfall ging es um eine GmbH & Co KG, die Vermögen bzw. Beteiligungen erwarb und verwaltete. Die Fragen waren: Wann greift die Gewerbesteuerpflicht? Und welche Handlungen sind maßgeblich für den Beginn des Gewerbebetriebs in derartigen Fällen? Erfahren Sie mehr dazu in unserem Newsletter!

Viel Vergnügen beim Lesen wünscht Ihnen

Christoph Finkenzeller
Online-Redakteur

 
 
Doppelstöckige Personengesellschaft: Beginn des Gewerbebetriebs 
Wann beginnt der Gewerbebetrieb der Obergesellschaft einer doppelstöckigen Personengesellschaft? Der BFH hat zuletzt näher bestimmt, inwieweit der Beginn der werbenden Tätigkeit und die Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr bei der Obergesellschaft von der jeweiligen Untergesellschaft abhängen. Dabei sind im Einzelfall gewerbliche Leistungen von bloßen Vorbereitungshandlungen abzugrenzen. Mehr erfahren pixel © fotolia.de
 
Veräußerung von „einbringungsgeborenen“ Anteilen 
Verstößt die Sperrfrist bei der Veräußerung von „einbringungsgeborenen“ Anteilen im Sinne des § 21 UmwStG 2002 (a.F.) gegen das Grundgesetz? Während Gewinne aus Anteilsveräußerungen von Gesellschaften, deren Leistungen beim Empfänger Einnahmen darstellen, nicht berücksichtigt werden, gilt die Steuerbefreiung bei einbringungsgeborenen Anteilen nur nach Ablauf einer siebenjährigen Sperrfrist. Mehr erfahren VRD © fotolia.de
 
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