Betriebsprüfungs-Ärger rund um den Minijob vermeiden
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| | | | Diese Erklärung Ihres Minjobbers muss sein! Liebe Leserin, lieber Leser, eine Aushilfe erzählt in der Mittagspause ihren Kollegen, dass Sie neben dem Job bei Ihnen noch 2 anderen Beschäftigungen nachgeht. Als Firmenchef hören Sie davon, denken sich aber: „Was ich nicht weiß, macht mich nicht heiß!“ Jetzt haben Sie ein Problem! 70 Tage oder 3 Monate: Das ist die Grenze Eine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung sieht als Grundvoraussetzung einen befristeten Arbeitseinsatz von maximal 70 Arbeitstagen oder 3 Monaten vor. Übt Ihr Mitarbeiter im Laufe eines Kalenderjahres mehrere solche Beschäftigungen aus, rechnen Sie die Zeiten der einzelnen Beschäftigungsverhältnisse zusammen. Übersteigt der Zeitraum im Ergebnis die 70 Arbeitstage bzw. 3 Monate, unterliegen alle Beschäftigungsverhältnisse der Sozialversicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. | |
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| Das sollten Sie als Firmenchef jetzt tunEs ist Ihre Aufgabe als Arbeitgeber zu kontrollieren, ob kurzfristig Beschäftigte mehrere solche Jobs ausüben. Entgeht Ihnen grob fahrlässig oder vorsätzlich das Überschreiten der Zeitgrenze durch Mehrfachbeschäftigungen, haften Sie auch rückwirkend für Beitragsnachzahlungen (§ 8 Abs. 2 SGB IV). Grob fahrlässig bedeutet dabei: Sie haben Tatsachen ignoriert, die sich Ihnen eigentlich aufdrängen mussten. Einstellung: Lassen Sie sich diese Bestätigung geben Ihre Aushilfe hat die Pflicht, Sie über ihre weiteren Tätigkeiten zu unterrichten. Sie sollten sich daher bei der Einstellung von kurzfristig Beschäftigten eine Bestätigung über deren weitere Beschäftigungsverhältnisse geben lassen. Hier ist ein Mustertext: Der Arbeitnehmer bestätigt, dass er im laufenden Kalenderjahr keine weitere kurzfristige Beschäftigung ausgeübt hat, dass er derzeit keine weiteren kurzfristigen Beschäftigungen ausübt und dass er dem Arbeitgeber während seiner Tätigkeit bei diesem die Aufnahme weiterer Beschäftigungen sofort anzeigen wird. Tipp: Lassen Sie sich diese Bestätigung bei der Einstellung unterschreiben. Ideal ist eine in den Arbeitsvertrag integrierte Bestätigung. Nur so können Sie gegenüber einem Betriebsprüfer nachweisen, warum Sie das Arbeitsverhältnis als sozialversicherungsfrei behandelt haben. | |
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| Ihre Astrid Engel Redaktion Unternehmer-Wissen | |
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Diese Erklärung Ihres Minjobbers muss sein!
Liebe Leserin, lieber Leser,
eine Aushilfe erzählt in der Mittagspause ihren Kollegen, dass Sie neben dem Job bei Ihnen noch 2 anderen Beschäftigungen nachgeht. Als Firmenchef hören Sie davon, denken sich aber: „Was ich nicht weiß, macht mich nicht heiß!“ Jetzt haben Sie ein Problem!
70 Tage oder 3 Monate: Das ist die GrenzeEine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung sieht als Grundvoraussetzung einen befristeten Arbeitseinsatz von maximal 70 Arbeitstagen oder 3 Monaten vor. Übt Ihr Mitarbeiter im Laufe eines Kalenderjahres mehrere solche Beschäftigungen aus, rechnen Sie die Zeiten der einzelnen Beschäftigungsverhältnisse zusammen.
Übersteigt der Zeitraum im Ergebnis die 70 Arbeitstage bzw. 3 Monate, unterliegen alle Beschäftigungsverhältnisse der Sozialversicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
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Einstellung: Lassen Sie sich diese Bestätigung gebenIhre Aushilfe hat die Pflicht, Sie über ihre weiteren Tätigkeiten zu unterrichten. Sie sollten sich daher bei der Einstellung von kurzfristig Beschäftigten eine Bestätigung über deren weitere Beschäftigungsverhältnisse geben lassen. Hier ist ein Mustertext:
Der Arbeitnehmer bestätigt, dass er im laufenden Kalenderjahr keine weitere kurzfristige Beschäftigung ausgeübt hat, dass er derzeit keine weiteren kurzfristigen Beschäftigungen ausübt und dass er dem Arbeitgeber während seiner Tätigkeit bei diesem die Aufnahme weiterer Beschäftigungen sofort anzeigen wird.Tipp: Lassen Sie sich diese Bestätigung bei der Einstellung unterschreiben. Ideal ist eine in den Arbeitsvertrag integrierte Bestätigung. Nur so können Sie gegenüber einem Betriebsprüfer nachweisen, warum Sie das Arbeitsverhältnis als sozialversicherungsfrei behandelt haben.
Ihre
Astrid Engel
Redaktion Unternehmer-Wissen Anzeige
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