Sehr geehrte Damen und Herren,
das WEMoG hat das WEG grundlegend umgewandelt. Nach drei Jahren ziehen wir Bilanz: - Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums liegt nun ausschließlich in den Händen der Wohnungseigentümergemeinschaft (§ 18 Abs. 1 WEG).
- BGH hat Prozessrechtsfragen weitgehend geklärt, inklusive Überhangsrecht und Beschlussersetzungsklage.
- Vertretung von Gemeinschaften ohne Verwalter ist geklärt, aber die Vertretungsmacht des Verwalters (§ 27 Abs. 1 WEG) ist noch offen.
- Bauliche Veränderungen können per Beschluss oder Zustimmung beschlossen werden (§ 20 Abs. 1 WEG). Fehlende Beschlüsse sind rechtswidrig.
- Durch die Neureglung der Kosten der baulichen Veränderungen in § 21 WEG ist erhebliches Konfliktpotential entstanden, das sich auf Dauer auf die Abrechnungen auswirkt und zu neuen Beschlussklagen führen wird.
Die Gesetzesentwicklung bleibt aktiv,
neue Gesetzesentwürfe wie zum Ausbau photovoltaischer Energieerzeugung werfen neue Fragen auf.
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