Das Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011 wurde mit 4. Juni 2021 geändert und sieht ein teilweises Verbot des Inverkehrbringens von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Glyphosat vor. Das Teilverbot bezieht sich auf: die Indikation Vorerntebehandlung, einschließlich „Sikkation“, sofern das Erntegut für Lebens- oder Futtermittelzwecke bestimmt ist den Anwendungsbereich auf Flächen, die von der Allgemeinheit oder von gefährdeten Personengruppen im Sinne von Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genutzt werden den Haus- und Kleingartenbereich die nicht-berufliche Verwendung, sofern kein Sachkundenachweis vorliegt Die bestehenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die den Wirkstoff Glyphosat enthalten, sind vom Bundesamt für Ernährungssicherheit (BAES) von Amts wegen bis spätestens 2 Monate nach Inkrafttreten aufzuheben. Die Aufbrauchfrist gemäß Art. 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 für Pflanzenschutzmittel, die nicht den Anforderungen des neuen Pflanzenschutzmittelgesetzes entsprechen, endet mit Ablauf des 15. Dezember 2021. |