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| | seit einigen Tagen ist es Mediatoren grundsätzlich (wieder) erlaubt, sich als „Zertifizierter Mediator“ zu bezeichnen; am 1. September ist die sog. Zertifizierungs-Verordnung für Mediatoren (ZMediatAusbV) in Kraft getreten. Welche Voraussetzungen dafür im Einzelnen erfüllt sein müssen, lesen Sie in unseren Nachrichten. Weiter möchte ich noch einmal auf unser Praktikerseminar „Auf den Punkt gebracht – Visualisierung in der Gesprächsmoderation“ am 21./22.09. 2017 in Köln aufmerksam machen. Im Seminar erlernen Sie das notwendige Handwerkzeug, um auch anspruchsvolle Moderations- und Mediationsprozesse zu meistern. Eine interessante Lektüre wünscht Ihnen Dr. Karen Engler (Leitung Centrale für Mediation) |
Anzeige Verlagsangebot Seit wenigen Tagen dürfen Mediatoren unter bestimmten Voraussetzungen die Bezeichnung "Zertifizierter Mediator" führen. Möglich mach dies das Inkrafttreten der Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren (ZMediatAusbV) am 1. September. Redaktion Centrale für Mediation | |
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Die Schiedsgerichtsorganisation Stockholmer Chamber of Commerce (SCC) hat vor sieben Jahren ein Notfallschiedsgericht, den sog. Emergency Arbitrator, eingeführt. Dieser kann im Rahmen eines Eilverfahrens vor Einsetzung des Schiedsgerichts vorläufige Anordnungen treffen. |
Nach der Eröffnung seines Büros in São Paolo im Mai 2017 hat der internationale Schiedsgerichtshof der ICC nunmehr ein weiteres Büro in Singapur mit einem entsprechenden Case Management-Team gegründet. Damit trägt der Court der wachsenden Bedeutung dieser Märkte Rechnung und setzt seine Strategie einer weiteren Verbreitung der ICC-Schiedsgerichtsbarkeit in Amerika und in Asien fort. |
Im Jahr 2015 wurde in Österreich die elektronische Gesundheitsakte (ELGA) eingeführt. In der elektronischen Gesundheitsakte werden alle Gesundheitsdaten, wie etwa Befunde oder Medikamente, eines Patienten gesammelt. Zugriff auf die elektronische Gesundheitsakte haben die Patienten sowie Ärzte, Apotheken, Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen. |
Aus der ZKM Die Bedeutung der BGH-Rechtsprechung zur gerichtlichen Anordnungsmöglichkeit einer Wechselmodellbetreuung in der Praxis der Mediation Die Autorin unterscheidet zwischen Alleinerziehenden und Getrennterziehenden, stellt die üblichen Betreuungsalternativen für getrennt erziehende Eltern dar und definiert das Wechselmodell. Die Entwicklung der Rechtsprechung zur Anordnung einer paritätischen Betreuung wird skizziert und die Bedeutung der BGH-Entscheidung vom Februar 2017 erläutert. In einem Ausblick wird die wachsende Bedeutung des Wechselmodells und der Mediation in kindschaftsrechtlichen Verfahren prognostiziert. |
| | | | | Aus der Redaktion Neues von der ZKM Mitte August ist die neue Ausgabe der ZKM (Heft 4/2017) unter anderem mit folgenden Beiträgen erschienen: Wechselmodell für alle? Die Bedeutung der BGH-Rechtsprechung zur gerichtlichen Anordnungsmöglichkeit einer Wechselmodellbetreuung in der Praxis der Mediation, Hildegund Sünderhauf Lehren aus der Praxis verschiedener Konfliktlösungsverfahren, Martin Fries Contextuelles Konfliktcoaching, Thomas Riehm Der Ambivalenz-Tanz in der Mediation, Dagmar Lägler und Thomas Rüttgers Zum vollständigen Inhaltsverzeichnis der aktuellen Printausgabe (ZKM 4/2017) gelangen Sie hier.Die ZKM gibt es jetzt auch im Zeitschriften-App - übrigens auch im kostenlosem Probeabo! |
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