| Sehr geehrte Damen und Herren, Sie haben Mandanten, die geblitzt wurden? Wer mit dem Auto in eine Radarkontrolle geraten ist, sollte klären, ob private Dienstleister eingesetzt wurden. Denn das ist nicht zulässig, meint das OLG Frankfurt und wird dabei sehr deutlich: Demnach sind sämtliche Verkehrsüberwachungen in Bezirken, wo solche Dienstleister tätig waren, unzulässig. Was die Frage aufwirft, ob Bußgeldbescheide auf dieser Grundlage überhaupt formell bestandskräftig werden. Erfahren Sie mehr zum OLG-Beschluss in unserem Newsletter! Viel Vergnügen beim Lesen wünscht Ihnen Ihre Deubner-Redaktion
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