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Verlagsangebot BGH 15.11.2017, VIII ZR 194/16 Ob Art. 16e der Verbraucherrechterichtlinie - wozu der VIII. Zivilsenat angesichts des Ausnahmecharakters der Vorschrift tendiert - dahin auszulegen ist, dass zu den dort genannten Waren solche Waren wie etwa Matratzen nicht gehören, ist nicht eindeutig zu beantworten. Falls diese Frage bejaht werden sollte, stellt sich ferner die Frage, wie eine Verpackung beschaffen sein muss, um als "Versiegelung" zu gelten und welchen Inhalt der nach den gesetzlichen Vorschriften nach Art. 246a § 1 Abs. 3 Nr. 2, § 4 Abs. 1 EGBGB; Art. 6 Abs. 1k der Verbraucherrechterichtlinie zu erteilende Hinweis über die Umstände des Erlöschens des Widerrufsrechts haben muss. [BGH PM Nr. 178 vom 15.11.2017] | |
| EuGH, C-498/16: Schlussanträge des Generalanwalts vom 14.11.2017 Nach Ansicht von Generalanwalt Bobek kann sich Herr Schrems hinsichtlich der privaten Nutzung seines eigenen Facebook-Kontos auf seine Verbrauchereigenschaft stützen, um Facebook Ireland vor den österreichischen Gerichten zu verklagen. In Bezug auf Ansprüche, die ihm von anderen Verbrauchern abgetreten wurden, kann er sich jedoch nicht auf seine Verbrauchereigenschaft berufen. [EuGH PM Nr. 119 vom 14.11.2017] | |
| Uber v. Aslam, Farrar, Dawson et al., UKEAT/0056/17/DA On 10 November 2017, the UK Employment Appeal Tribunal upheld that drivers for Uber in London were Uber's empoyees. The Employment Appeal Tribunal found that there was a contract between Uber and its drivers whereby the drivers personally undertook work for Uber as part of Uber's business of providing transportation services to passengers in the London area. The Employment Appeal Tribunal was satisfied that the Tribunal first instance had neither erred in its approach nor in its conclusions when rejecting the contention that the contract was between driver and passenger and that Uber was simply the agent in this relationship, providing its services as such to the drivers (Lloyd, "Uber Drivers in London: "To Be Or Not To Be" An Employee?", CRi 2016, 161-165). | BVerwG 26.10.2017, 8 C 14.16 u.a. Das Verbot, Casino-, Rubbellos- und Pokerspiele im Internet zu veranstalten oder zu vermitteln, ist mit dem Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar. Das gilt auch nach der teilweisen Öffnung des Vertriebswegs Internet für Sportwetten und Lotterien. [BVerwG, PM Nr. 74 vom 27.10.2017] | |
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Die AGB-Klauseln, wonach auch indirekte Nutzung eine Lizenz erfordert, gibt es in AGB von Softwareanbietern schon lange. Besonders bekannt für die Verwendung entsprechender Klauseln sind die AGB der SAP. Inzwischen zeigen fundierte Vorschläge zur Handhabung in der Praxis, dass derartige AGB-Klauseln in vielen Konstellationen unwirksam sind. | | | Der Beitrag unternimmt eine Tour d’horizon zur Haftung der Geschäftsleitung in Bereichen der IT, wozu zunächst die allfälligen Grundlagen der Sorgfaltspflichten (I.) und der Legalitätspflicht (II.) des Vorstands skizziert werden, in deren Rahmen die spezifischen IT-Fragen erörtert werden. Sodann werden die Fragen der Compliance (III.) behandelt, etwa im Bereich Datenschutz oder IT-Sicherheit. Umgekehrt ist auch danach zu fragen, inwiefern die neuen Informationstechnologien die Organhaftung verschärfen können (IV.). Schließlich ist ein kurzer Blick auf die Außenhaftung der Organe zu werfen (V.). | | | Verlagsangebot
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