wenn bei einer Veranstaltung der Smalltalk stockt, werfen Sie doch einfach mal das Wort »Datenschutz« in den Raum. Sie werden Gesprächsstoff haben für Stunden! Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gilt seit Mai 2018 und erhitzt immer noch die Gemüter – wofür ich volles Verständnis habe, denn auch ich ereifere mich regelmäßig über Sinn und Unsinn der Vorschrift und vor allem ihrer Umsetzung und Anwendung in der Praxis. Aber es hilft ja nichts, da müssen wir durch! Zum Beispiel beim richtigen Umgang mit den Daten von Bewerbern. Darum geht es heute im ersten Beitrag. Zur weiteren Lektüre empfehle ich Ihnen unseren Ratgeber »Datenschutz einfach umsetzen«. Er hilft Ihnen dabei, alles richtig zu machen – denn Fallstricke beim Datenschutz gibt es viele und man entdeckt irgendwie immer wieder neue (so geht es mir jedenfalls).
Egal, ob es um eine Stellenausschreibung oder um eine Initiativbewerbung geht – bei der Verarbeitung personenbezogener Daten von Bewerbern gelten spezielle Regelungen. Denn Bewerber werden datenschutzrechtlich im Rahmen des Bewerbungsverfahrens als Beschäftigte angesehen.» Datenschutz
Der Praxisratgeber zur DSGVO für Selbstständige und kleine Unternehmen An die Vorschriften der DSGVO müssen sich alle halten, die von Kunden, Mitarbeitern oder Vertragspartnern personenbezogene Daten verarbeiten. Dieser Ratgeber wendet sich insbesondere an Selbstständige und kleinere Betriebe und gibt einen fundierten Überblick über die verschiedenen Pflichten der DSGVO. » Inhaltsverzeichnis » Leseprobe (PDF)
Zum 1. Januar 2023 ist die elektronische Arbeitsunfähigkeitsmeldung in Kraft getreten: Ärzte übermitteln die Daten von arbeitsunfähig erkrankten gesetzlich versicherten Arbeitnehmern jetzt elektronisch an die Krankenkasse. Aus diesen Daten wird eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung generiert, die der Arbeitgeber automatisiert bei der zuständigen Krankenkasse abrufen kann.» Krankmeldung
Bei Leerstand oder ausbleibenden Mieteinnahmen können Vermieter einen Teil der Grundsteuer zurückerhalten. Voraussetzung: Der Einnahmeausfall ist nicht selbst verschuldet.» Grundsteuer
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