Die Bundesregierung hat Anfang Dezember 2020 das Gesetz zur Reform des Mietspiegelrechts beschlossen. Die im Referentenentwurf vorgesehen Einschränkung, wonach eine Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete nicht auf drei Vergleichswohnungen gestützt werden darf, wenn ein qualifizierter Mietspiegel vorhanden ist, wurde nicht beschlossen. Hierfür hat sich der IVD eingesetzt. Somit bleiben die Begründungsmittel unverändert, was aus Sicht des IVD sehr positiv ist. Änderungen soll es nach dem Willen der Bundesregierung aber im Hinblick auf die Erstellung von qualifizierten Mietspiegeln geben. Wurde ein Mietspiegel sowohl von der zuständigen Behörde als auch von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter als qualifiziert anerkannt, so soll in Zukunft vermutet werden, dass er wissenschaftlichen Grundsätzen entspricht. Der IVD sieht diese Regelung kritisch, da das Genügen von wissenschaftlichen Grundsätzen nicht vereinbart werden kann. Zudem sollen die so genannten Bindungszeiträume von zwei auf drei beziehungsweise von vier auf maximal fünf Jahre ausgeweitet werden. Die Verlängerung dieser Zeiträume würden laut IVD dazu führen, dass das vom Mietspiegel gezeichnete Bild noch weiter der Realität entrückt wird. Die vorgesehenen Regelungen zur Verbesserung der Datenbasis befürwortet der IVD hingegen. Demnach sollen Daten im Bereich der Grundsteuer, des Meldewesens und des Zensus herangezogen werden können, um Mieten aus Neuverträgen und Mieterhöhungen in die Mietenspiegel einfließen lassen zu können. Auch sollen Mieter und Vermieter verpflichtet werden können, bestimmte Informationen zu übermitteln. Derartige Übermittlungs- und Auskunftspflichten würden die Datenbasis verbreitern und aus Sicht des IVD damit der Diskussion um eine weitere Verlängerung des Betrachtungszeitraumes zur Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete den Boden entziehen. Das Gesetz soll im Frühsommer verabschiedet werden. |