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| | zum 1.1.2018 tritt das rundum erneuerte Mutterschutzgesetz in Kraft. Lesen Sie hierzu einen Aufsatz von Dr. Nathalie Oberthür und Alice Stähler, der alle wichtigen Änderungen kurz und übersichtlich zusammenfasst, und erfüllen Sie gleichzeitig einen Teil Ihrer Fortbildungspflicht nach § 15 FAO (frei abrufbar für Abonnenten und im Rahmen eines kostenlosen Probeabos). Außerdem in diesem Newsletter: der EuGH-Schlussantrag zum Anspruch des Arbeitnehmers auf Auskunft über seinen Urlaubsanspruch, Informationen über das Gesetz zur Sicherung des tarifvertraglichen Sozialkassenverfahrens u.v.m. Einen guten und erfolgreichen Tag wünscht Ihnen Petra Rülfing Redaktion ArbRB (verantw.) PS: Sichern Sie sich jetzt noch einen der letzten Teilnahmeplätze für die Kölner Tage Betriebsrente am 29.6.2017 - mit vielen Informationen und Praxistipps zum neuen Betriebsrentenrecht. |
Verlagsangebot
Verlagsangebot EuGH-Generalanwalt 8.6.2017, C-214/16 Arbeitgeber müssen entsprechende Möglichkeiten einrichten, damit Arbeitnehmer ihren Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ausüben können. Nach Ansicht von Generalanwalt Tanchev ist es mit dem Unionsrecht unvereinbar, wenn von einem Arbeitnehmer verlangt wird, dass er zunächst Urlaub nimmt, ehe er feststellen kann, ob er für den Urlaub Anspruch auf Bezahlung hat. [EuGH PM Nr. 59 v. 8.6.2017] | |
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ArbG München 16.3.2017, 12 BV 394/16 Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, dem Betriebsrat im Rahmen der Anhörung gem. § 99 BetrVG vor einer Einstellung Unterlagen vorzulegen, die ihm nicht vorliegen (hier: "Scientology-Schutzerklärung"). Insbesondere muss er diese nicht extra für das Verfahren herstellen. |
LAG Düsseldorf 8.6.2017, 11 Sa 823/16 Bedroht ein Arbeitnehmer seinen Vorgesetzten mit dem Leben, so rechtfertigt die Schwere der Pflichtverletzung eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung. Das gilt auch, wenn der Arbeitnehmer wegen eingeschränkter Steuerungsfähigkeit schuldlos gehandelt hat. [LAG Düsseldorf PM Nr. 22/17 vom 8.6.2017] | |
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Der Künstlersozialabgabesatz wird im nächsten Jahr von derzeit 4,8 Prozent auf 4,2 Prozent sinken. Damit liegt er im nächsten Jahr einen Prozentpunkt niedriger als noch 2016. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat einen entsprechenden Entwurf der Künstlersozialabgabe-Verordnung 2018 in die Ressortabstimmung gegeben. Die Verordnung soll bis spätestens Ende September 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet werden. [BMAS PM Nr. 24/2017 vom 9.6.2017] | |
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Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD haben am 30.05.2017 den Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der tarifvertraglichen Sozialkassenverfahren und zur Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes vorgelegt. Am 19.06.2017 wird dazu eine öffentliche Sachverständigenanhörung im Ausschuss für Arbeit und Soziales stattfinden. |
... und ich habe es verpasst! Das musste ich glauben, als ich das Schreiben einer Betriebskrankenkasse in den Händen hielt. Diese teilte einer Mandantin nämlich mit, dass eine Kündigung aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit nicht zulässig sei. Aber der Blick in § 8 EFZG und die Kommentarliteratur hat mich beruhigt. Es kann während und sogar wegen einer Erkrankung gekündigt werden. Allein stellt sich die Frage, ob ggf. ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, der dann auf die Krankenkasse übergegangen ist. | | |
Am 30.3.2017 hat der Bundestag in zweiter und dritter Beratung den "Gesetzesentwurf zur Neuerung des Mutterschutzgesetzes (MuSchG)" verabschiedet. Die Neuregelungen sollen überwiegend zum 1.1.2018 in Kraft treten. Sie verfolgen u.a. das Ziel, einen zeitgemäßen und verantwortungsbewussten Umgang mit dem Mutterschutz sicherzustellen. Die Autorinnen stellen die wesentlichen Änderungen des Gesetzes dar. | | |
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