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| | im ArbRB-Blog beschäftigt sich Dr. Stefan Sasse mit einer ARD-Doku über "Rausschmeißer", die sich auf die Kündigung langjähriger und eigentlich unkündbarer Mitarbeiter spezialisiert haben - ein Einzelfall oder allgemeines Phänomen? Seit drei Monaten gelten neue Regeln für die Leiharbeit. Die Gesetzesänderung betrifft nicht nur das AÜG, sondern wirkt sich in vielerlei Hinsicht auch auf das Betriebsverfassungsgesetz aus. Lesen Sie hierzu einen Aufsatz von Prof. Dr. Wolfgang Kleinebrink (frei abrufbar für Abonnenten und im Rahmen eines kostenlosen Probeabos) sowie unsere Aufsatzsammlung zur Reform. Außerdem in diesem Newsletter: Entscheidungen der letzten Tage - u.a. des BAG zum "Schienenkartell"-Verfahren und des BVerfG zum Kopftuch-Verbot für Rechtsreferendarinnen in der hessischen Justiz. Viel Nutzen aus der Lektüre wünscht Ihnen Petra Rülfing Redaktion ArbRB (verantw.) |
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Verlagsangebot BVerfG 27.6.2017, 2 BvR 1333/17 Der Eilantrag gegen das Kopftuchverbot während bestimmter repräsentativer Tätigkeiten in der juristischen Ausbildung im Land Hessen ist erfolglos. Da in die Grundrechte der Beschwerdeführerin nur zeitlich und örtlich begrenzt eingegriffen wird, kann kein für den Erlass notwendiges Überwiegen ihres Rechtschutzinteresses festgestellt werden. [BVerfG PM Nr.55/2017 vom 4.7.2017] | |
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BAG 29.6.2017, 8 AZR 198/15 Stellen sich in einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht kartellrechtliche Vorfragen i.S.v. § 87 Satz 2 GWB und kann das Arbeitsgericht ohne Beantwortung dieser Vorfragen zu keiner Entscheidung des Rechtsstreits kommen, ist das Arbeitsgericht für die Entscheidung nicht (mehr) zuständig. Die ausschließliche Zuständigkeit liegt vielmehr bei den Kartellspruchkörpern der ordentlichen Gerichte. [BAG PM Nr.30/17 vom 29.6.2017] | |
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BAG 29.6.2017, 6 AZR 364/16 Tätigkeiten im Beamtenverhältnis können nicht als Beschäftigungszeit i.S.v. § 34 Abs. 3 TV-L angerechnet werden. TV-L und TVöD wurden aus dem früheren BAT/BAT-O heraus entwickelt. Dabei wurde bewusst auf eine § 19 Abs. 3 BAT/BAT-O entsprechende Regelung, die Beamtenverhältnisse erfasste, verzichtet. Es handelt sich somit um eine planvolle, nicht analogiefähige Regelungslücke. [BAG PM Nr. 29/17 vom 29.6.2017] | |
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LAG Köln 16.1.2017, 9 TaBV 77/16 Side-by-side-Coaching von Mitarbeitern stellt keine Durchführung einer betrieblichen Bildungsmaßnahmen i.S.v. § 98 Abs. 1 BetrVG dar. Es ist daher mitbestimmungsfrei. |
Das "Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und weiterer Gesetze" ist am 1.4.2017 in Kraft getreten. Zu den verschiedenen Facetten der Neuregelung sind im Arbeits-Rechtsberater (ArbRB) einige Aufsätze veröffentlicht worden, die wir für einen besseren Überblick hier für Sie zusammengestellt haben. |
Gestern habe ich in der ARD-Mediathek die aktuellen Dokumentationen durchgeschaut. Dabei stieß ich auf diesen Text: "Die Rausschmeißer: Feuern um jeden Preis - Wie schwierig ist es, langjährige und eigentlich unkündbare Mitarbeiter aus einem Unternehmen loszuwerden? Einige Arbeitgeber-Anwälte haben sich auf dieses Gebiet spezialisiert." | | |
Am 1.4.2017 ist das Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze in Kraft getreten. Dieses Artikelgesetz enthält nicht nur wichtige Änderungen im AÜG, sondern betrifft sowohl unmittelbar als auch mittelbar durch neue Verweise Vorschriften im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Der Aufsatz stellt die wichtigsten Änderungen in diesem Gesetz mit ihren Folgen für die Beratungspraxis dar | | |
Verlagsangebot | | Impressum Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln Geschäftsführender Gesellschafter Prof. Dr. Felix Hey verlag@otto-schmidt.de Amtsgericht Köln, HRA 5237 USt.-Ident-Nr.: DE 123047975 | Verantwortlich für den Inhalt: Ass.-iur. Petra Rülfing Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln Tel.: 0221-93738-153 ruelfing@otto-schmidt.de |
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