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| | das neue Betriebsrentengesetz bietet attraktive Gestaltungsmöglichkeiten. Lesen Sie hierzu einen Experten-Blog-Beitrag von Dr. Marco Arteaga. Zur Vertiefung empfehle ich Ihnen unsere Online-Seminarezum Thema am 30.11. oder 15.12.2017. Außerdem in diesem Newsletter: zwei aktuelle BAG-Entscheidungen zu den Voraussetzungen einer Versetzung aus gesundheitlichen Gründenund zum Wiedereinstellungsanspruch nach einem Betriebsübergangim Kleinbetrieb sowie weitere Nachrichten aus dem Arbeits- und Sozialrecht. Viel Nutzen aus der Lektüre wünscht Ihnen Petra Rülfing Redaktion ArbRB (verantw.) |
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Anzeige BAG 18.10.2017, 10 AZR 47/17 Die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements i.S.v. § 84 Abs. 2 SGB IX (BEM) ist keine formelle Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Versetzung. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Anordnung des Arbeitgebers (auch) auf Gründe gestützt wird, die im Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand des Arbeitnehmers stehen. [BAG PM Nr. 45 vom 18.10.2017] | |
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BAG 19.10.2017, 8 AZR 845/15 Ein Wiedereinstellungsanspruch kann grundsätzlich nur Arbeitnehmern zustehen, die Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) genießen. Möglicherweise kann sich in Kleinbetrieben ein Wiedereinstellungsanspruch im Einzelfall ausnahmsweise aus § 242 BGB ergeben. [BAG PM Nr. 46 vom 19.10.2017] | |
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LAG Hamm 9.5.2017, 7 TaBV 125/16 Zwar werden innerbetriebliche Regelungen aus einer Zeit, in der es noch keinen Betriebsrat gab, mit der Wahl und Konstituierung eines Betriebsrates nicht automatisch unwirksam mit der Folge, dass der neu gewählte Betriebsrat diese Regelungen zunächst einmal akzeptieren muss. Er kann aber Unterlassung wegen Verletzung von Mitbestimmungsrechten verlangen, wenn die Alt-Regelungen nicht wirksam individualrechtlich mit den Arbeitnehmern vereinbart waren. In diesem Fall kann der Betriebsrat nicht auf eine Verhandlungslösung verwiesen werden. |
SG Düsseldorf 20.6.2017, S 6 U 545/14 Ein vom Versicherten erlittener Verkehrsunfall bei einem Sonntagsspaziergang während einer Rehabilitationsmaßnahme kann als Arbeitsunfall anzuerkennen sein. Voraussetzung hierfür ist ein innerer Zusammenhang zwischen dem Unfall und der Maßnahme. Die Tätigkeit des Versicherten (hier: der Spaziergang) muss objektiv kurgerecht sein und der Versicherte muss davon ausgehen dürfen, dass die Tätigkeit dazu geeignet ist, der Rehabilitation zu dienen. [Justiz NRW online, Pressemitteilung vom 10.10.2017] | |
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Mit Wirkung zum 1.1.2018 wird das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) in Kraft treten. Hierbei handelt es sich um die wohl umfassendste Reform des Betriebsrentengesetzes seit langem. Um die insbesondere in kleinen und mittelständischen Unternehmen bislang überwiegend nur gering verbreitete betriebliche Altersversorgung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer attraktiver zu machen und hierdurch ein höheres Versorgungsniveau der Beschäftigten durch kapitalgedeckte Zusatzrenten zu erreichen, hat der Gesetzgeber zahlreiche Neuerungen sowohl im Arbeits- als auch im Steuerrecht beschlossen. | | |
Wenn die Belegschaft die Zusammenarbeit mit einem als schwierig bezeichneten Kollegen verweigert und bei dessen Verbleib im Betrieb mit Arbeitsniederlegung oder gar Eigenkündigung droht, stellt dies in Zeiten des Fachkräftemangels eine schwere Belastung für den Betrieb dar. Wer entscheidet über Sein oder Nichtsein umstrittener Kollegen im Betrieb: Arbeitgeber, Belegschaft oder Betriebsrat? Der Beitrag stellt die Rechtslage und die verschiedenen Handlungsoptionen dar. | | |
Verlagsangebot | | Impressum Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln Geschäftsführender Gesellschafter Prof. Dr. Felix Hey verlag@otto-schmidt.de Amtsgericht Köln, HRA 5237 USt.-Ident-Nr.: DE 123047975 | Verantwortlich für den Inhalt: Ass.-iur. Petra Rülfing Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln Tel.: 0221-93738-153 ruelfing@otto-schmidt.de |
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