| | Aus der Redaktion: Aktuelle Entscheidungen Hier finden Sie die neuesten Entscheidungen aus der Rubrik "Aktuell" des anstehenden FamRB-Heftes: BGH: Zwangsweise Vorführung des Betroffenen in Betreuungssachen a) Bei der Frage, ob vor der (erstmaligen) Bestellung eines Betreuers oder der An-ordnung eines Einwilligungsvorbehalts die Vorführung des Betroffenen und deren zwangsweise Vollziehung ausnahmsweise unverhältnismäßig ist, ist insbesondere die Bedeutung des Verfahrensgegenstands in den Blick zu nehmen (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 26.11.2014 - XII ZB 405/14, FamRZ 2015, 485 und v. 2.7.2014 - XII ZB 120/14, FamRZ 2014, 1543). b) Geht es um eine Betreuung, die weite Lebensbereiche des Betroffenen abdeckt, kommt die Annahme einer Unverhältnismäßigkeit allenfalls dann in Betracht, wenn von der Vorführung und deren Durchsetzung negative Folgen erheblichen Ausmaßes für den Betroffenen zu erwarten wären, also insbesondere die sachverständig festgestellte Gefahr besteht, dass es durch die Vorführung zu erheblichen Nachteilen für die Gesundheit des Betroffenen käme. BGH, Beschl. v. 12.10.2016 - XII ZB 246/16 Zum Volltext, der auf der BGH-Homepage veröffentlicht ist, kommen Sie hier. BGH: Beschwerde des Betroffenen gegen Ablehnung der Betreuung a) Zum Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde des Betroffenen gegen einen die Einrichtung einer Betreuung ablehnenden Beschluss. b) Gegen die Ablehnung der Betreuung ist dem Betroffenen unabhängig davon, ob er in erster Instanz mit einer Betreuung einverstanden war, die Beschwerde mit dem Ziel der Betreuerbestellung eröffnet. BGH, Beschl. v. 12.10.2016 - XII ZB 369/16 Zum Volltext, der auf der BGH-Homepage veröffentlicht ist, kommen Sie hier. BGH: Verwertung eines Gutachtens aus anderem Verfahren im Betreuungsverfahren Beabsichtigt das Gericht, in einem Betreuungsverfahren ein in einem anderen Verfahren eingeholtes Sachverständigengutachten entsprechend § 411a ZPO zu verwerten, muss es den Beteiligten zuvor rechtliches Gehör gewähren (im Anschluss an die Senatsbeschl. v. 27.4.2016 - XII ZB 611/15, FamRZ 2016, 1149 und v. 16.11.2011 - XII ZB 6/11, FamRZ 2012, 293 = FamRB 2012, 51). BGH, Beschl. v. 5.10.2016 - XII ZB 152/16 Zum Volltext, der auf der BGH-Homepage veröffentlicht ist, kommen Sie hier. BGH: Unzulässiger Antrag auf Herausgabe der Ehewohnung während Trennungszeit a) Während der Trennungszeit ist der auf § 985 BGB gestützte Antrag eines Ehegatten gegen den anderen auf Herausgabe der Ehewohnung unzulässig (im Anschluss an BGH v. 13.10.1976 - IV ZR 89/75, BGHZ 67, 217 = NJW 1977, 43 und v. 7.4.1978 - V ZR 154/75, BGHZ 71, 216 = FamRZ 1978, 496). b) Die Ehewohnung behält diese Eigenschaft während der gesamten Trennungszeit. c) Der Eigentümer-Ehegatte, der dem anderen Ehegatten die Ehewohnung i.S.d. § 1361b Abs. 4 BGB überlassen hat, kann bei wesentlicher Veränderung der zugrundeliegenden Umstände eine Änderung der Überlassungsregelung gemäß § 1361b Abs. 1 BGB im Ehewohnungsverfahren verfolgen. d) Das unzulässige Herausgabeverlangen nach § 985 BGB kann nicht in einen Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung im Ehewohnungsverfahren umgedeutet werden. BGH, Beschl. v. 28.9.2016 - XII ZB 487/15 Zum Volltext, der auf der BGH-Homepage veröffentlicht ist, kommen Sie hier. BGH: Kostentragung und Kostenbefreiung des Jugendamts als Amtsvormund a) Kostenpflichtig i.S.d. § 81 Abs. 1 FamFG können nur formell Beteiligte sein, ohne dass es insoweit einer materiellen Beteiligung bedarf. Dem Grundsatz nach kommen daher auch Behörden wie das Jugendamt bei "lediglich" formeller Beteiligung am Umgangsverfahren als Kostenschuldner in Betracht. b) Das Jugendamt ist in seiner Eigenschaft als Amtsvormund sog. Muss-Beteiligter des Umgangsverfahrens. c) Bei der Ermessensentscheidung nach § 81 Abs. 1 FamFG wird regelmäßig eine Auferlegung von Kosten auf das Jugendamt als Amtsvormund aufgrund dessen besonderer rechtlicher Stellung nur unter den Voraussetzungen eines der in § 81 Abs. 2 FamFG aufgezählten Fälle oder bei Vorliegen eines hiermit vergleichbaren Falles angebracht sein. d) Bei der Ermessensentscheidung nach § 81 Abs. 1 FamFG sind auch Kostenbefreiungstatbestände zu berücksichtigen. Sie stehen zwar der Auferlegung von Gerichtskosten auf einen Beteiligten nicht entgegen, sondern hindern nur die Erhebung der Gerichtskosten im Umfang des Befreiungstatbestandes. Dass ein Beteiligter im Ergebnis (bestimmte) Kosten nicht tragen muss, stellt aber einen Umstand dar, der die Ermessensentscheidung mit Blick auf § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG beeinflussen kann. e) Das Jugendamt ist als Amtsvormund im Umgangsverfahren gemäß § 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X von den Gerichtskosten befreit. BGH, Beschl. v. 28.9.2016 - XII ZB 251/16 Zum Volltext, der auf der BGH-Homepage veröffentlicht ist, kommen Sie hier. BGH: Anwendung der Härteklausel des § 27 VersAusglG bei Entzug eines Anrechts durch Ausübung des Kapitalwahlrechts Zur Anwendung der Härteklausel des § 27 VersAusglG, wenn ein Ehegatte ein von ihm zum Zwecke der Altersversorgung erworbenes Anrecht dem Versorgungsausgleich durch Ausübung eines Kapitalwahlrechts entzieht (Fortführung der Senatsbeschl. v. 1.4.2015 - XII ZB 701/13, FamRZ 2015, 998 = FamRB 2015, 290 und v. 16.12.2015 - XII ZB 450/13, FamRZ 2016, 697 = FamRB 2016, 182). BGH, Beschl. v. 21.9.2016 - XII ZB 264/13 Zum Volltext, der auf der BGH-Homepage veröffentlicht ist, kommen Sie hier. FamRB-Abonnenten haben auch über das Berater-Modul Familienrecht Zugriff auf die Volltexte der vorgestellten Entscheidungen und zudem auf die umfassende FamRB-Datenbank mit weiteren Entscheidungen, Gesetzen und hochwertiger Praktikerliteratur sowie das vollständige FamRB-Archiv seit 2002. Gehen Sie hierzu auf die FamRB-Webseite und loggen sich mit den Ihnen bekannten Zugangsdaten ein. 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