| | Aus der Redaktion: Aktuelle Entscheidungen Hier finden Sie die neuesten Entscheidungen aus der Rubrik "Aktuell" des anstehenden FamRB-Heftes: BGH: (Kein) Absehen von einer erneuten persönlichen Anhörung im Betreuungsverfahren a) Das Absehen von einer erneuten persönlichen Anhörung nach § 293 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG setzt voraus, dass der Betroffene vor der erstmaligen Betreuerbestellung verfahrensfehlerfrei angehört worden ist und sich aus dem angefochtenen Beschluss ergibt, unter welchen Umständen und mit welchem Ergebnis eine persönliche Anhörung des Betroffenen vor der erstmaligen Betreuerbestellung stattgefunden hat (im Anschluss an die Senatsbeschl. v. 27.1.2016 - XII ZB 519/15, FamRZ 2016, 627 und v. 26.2.2014 - XII ZB 503/13, FamRZ 2014, 828). b) Wird die Erweiterung einer Kontrollbetreuung auf Erkenntnisse gestützt, die das Gericht erst nach der letzten persönlichen Anhörung des Betroffenen erlangt hat, darf von einer erneuten persönlichen Anhörung des Betroffenen nicht nach § 293 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG abgesehen werden. BGH, Beschl. v. 11.1.2017 - XII ZB 329/16 Zum Volltext, der auf der BGH-Homepage veröffentlicht ist, kommen Sie hier. BGH: Beschwerdeberechtigung des Versorgungsträgers Ein materiell beteiligter Versorgungsträger kann sein Rechtsmittel nicht auf eine unrichtige Handhabung des § 18 VersAusglG stützen, die ausschließlich ein bei einem anderen Versorgungsträger intern auszugleichendes Anrecht betrifft (im Anschluss an die Senatsbeschl. v. 2.9.2015 - XII ZB 33/13, FamRZ 2015, 2125 = FamRB 2016, 12 und v. 9.1.2013 - XII ZB 550/11, FamRZ 2013, 612 = FamRB 2013, 102). BGH, Beschl. v. 7.12.2016 - XII ZB 140/16 Zum Volltext, der auf der BGH-Homepage veröffentlicht ist, kommen Sie hier. BGH: Kenntnisse zur Führung der Betreuung i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG Allein die Tatsache, dass eine im Ausland abgelegte juristische Prüfung als erste Staatsprüfung nach § 112 Abs. 2 DRiG anerkannt wird, besagt nichts darüber, ob der Prüfling durch die hiermit abgeschlossene Ausbildung besondere Kenntnisse erworben hat, die für die Führung der Betreuung i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG nutzbar sind. BGH, Beschl. v. 7.12.2016 - XII ZB 346/15 Zum Volltext, der auf der BGH-Homepage veröffentlicht ist, kommen Sie hier. BGH: Aufhebung der Betreuung bei fehlender Eignung des vom Betroffenen vorgeschlagenen Betreuers Da nach § 1896 Abs. 1a BGB gegen den freien Willen eines Volljährigen ein Betreuer nicht bestellt werden darf, ist eine bestehende Betreuung aufzuheben, wenn sich der Betroffene mit freiem Willen gegen die Betreuung entscheidet. Nichts Anderes kann gelten, wenn ein Betroffener, der in der Lage ist, seinen Willen frei zu bestimmen, zwar grundsätzlich mit der Fortführung einer für ihn eingerichteten Betreuung einverstanden ist, dies aber mit der Bedingung verknüpft, dass eine Person zum Betreuer bestellt wird, die aus Sicht des Betreuungsgerichts für die Übernahme des Betreueramts ungeeignet ist. Auch in diesem Fall widerspräche die Fortführung der Betreuung mit einem anderen als dem gewünschten Betreuer dem freien Willen des Betroffenen (§ 1896 Abs. 1a BGB). (Rz. 8) BGH, Beschl. v. 7.12.2016 - XII ZB 346/16 Zum Volltext, der auf der BGH-Homepage veröffentlicht ist, kommen Sie hier. BGH: Anhörung im Betreuungsverfahren durch beauftragtes Mitglied der Beschwerdekammer a) Zu den Voraussetzungen, unter denen die Beschwerdekammer im Betreuungs-verfahren eines ihrer Mitglieder mit der Anhörung des Betroffenen beauftragen kann (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 15.6.2016 - XII ZB 581/15, FamRZ 2016, 1446). b) Zu den Voraussetzungen der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 27.4.2016 - XII ZB 7/16, FamRZ 2016, 1070). BGH, Beschl. v. 7.12.2016 - XII ZB 136/16 Zum Volltext, der auf der BGH-Homepage veröffentlicht ist, kommen Sie hier. FamRB-Abonnenten haben auch über das Berater-Modul Familienrecht Zugriff auf die Volltexte der vorgestellten Entscheidungen und zudem auf die umfassende FamRB-Datenbank mit weiteren Entscheidungen, Gesetzen und hochwertiger Praktikerliteratur sowie das vollständige FamRB-Archiv seit 2002. Gehen Sie hierzu auf die FamRB-Webseite und loggen sich mit den Ihnen bekannten Zugangsdaten ein. Klicken Sie hier, um zum Inhaltsverzeichnis der aktuellen Printausgabe zu gelangen. | | |