| | Aus der Redaktion: Aktuelle Entscheidungen Hier finden Sie die neuesten Entscheidungen aus der Rubrik "Aktuell" des anstehenden FamRB-Heftes: BGH: Befugnis des Verfahrenspflegers zur Antragstellung nach § 62 FamFG a) Mit der Einführung von § 62 Abs. 3 FamFG ist der Verfahrenspfleger des Betreuten auch in einem bereits vor der Gesetzesänderung anhängigen Rechtsmittelverfahren befugt, nach Erledigung der angefochtenen Entscheidung in der Hauptsache die Feststellung zu beantragen, dass die Entscheidung den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. b) Die Genehmigung der Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme darf nur dann erteilt werden, wenn der Tatrichter vom Vorliegen aller Tatbestandsvoraussetzungen überzeugt ist. Diese Überzeugung lässt sich nicht durch dem Betroffenen vermeintlich günstige Annahmen ersetzen. BGH, Beschl. v. 18.10.2017 - XII ZB 195/17 Zum Volltext, der auf der BGH-Homepage veröffentlicht ist, kommen Sie hier. BGH: Recht der Beschwerde im Interesse des Betroffenen a) Das von § 303 Abs. 2 FamFG geforderte Interesse des Betroffenen schließt ein Rechtsmittel eines der in dieser Vorschrift genannten Beteiligten nicht schon dann aus, wenn es dem - ggf. auch ausdrücklich erklärten - Willen des Betroffenen widerspricht. Vielmehr führt die tatbestandsmäßige Einschränkung nur zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels, wenn der Beteiligte mit diesem lediglich seine eigenen Interessen verfolgt. b) Ohne Krankheitseinsicht ist der Betroffene nicht in der Lage, die für oder gegen eine Betreuung sprechenden Gesichtspunkte abzuwägen, und kann daher auch keinen freien Willen i.S.d. § 1896 Abs. 1a BGB bilden. BGH, Beschl. v. 18.10.2017 - XII ZB 336/17 Zum Volltext, der auf der BGH-Homepage veröffentlicht ist, kommen Sie hier. BGH: Persönliche Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren betreffend die Aufhebung der Betreuung Eine persönliche Anhörung des Betroffenen ist auch im Beschwerdeverfahren betreffend die Aufhebung einer Betreuung generell unverzichtbar, wenn sich das Beschwerdegericht zur Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens entschließt und dieses Gutachten als Tatsachengrundlage für seine Entscheidung heranziehen will (im Anschluss an BGH v. 24.8.2016 - XII ZB 531/15, FamRZ 2016, 1922 und v. 2.9.2015 - XII ZB 138/15, FamRZ 2015, 1959 = FamRB 2016, 18). BGH, Beschl. v. 18.10.2017 - XII ZB 198/16 Zum Volltext, der auf der BGH-Homepage veröffentlicht ist, kommen Sie hier. BGH: Anordnung der Betreuung eines Volljährigen gegen dessen Willen Wird die Betreuung eines Volljährigen gegen dessen Willen angeordnet, so muss festgestellt werden, dass dem an einer psychischen Erkrankung leidenden Betroffenen die Fähigkeit fehlt, einen freien Willen zu bilden. Die Feststellungen zum Ausschluss der freien Willensbestimmung müssen durch ein Sachverständigengutachten belegt sein (im Anschluss an BGH v. 16.3.2016 - XII ZB 455/15, FamRZ 2016, 970). BGH, Beschl. v. 18.10.2017 - XII ZB 186/17 Zum Volltext, der auf der BGH-Homepage veröffentlicht ist, kommen Sie hier. BGH: Überprüfung auch der Betreuerauswahl durch das Beschwerdegericht Kommt das Beschwerdegericht in einem Betreuungsverfahren zu dem Ergebnis, dass die Betreuung zu Recht angeordnet ist, muss es auch die Betreuerauswahl auf ihre Richtigkeit hin überprüfen (im Anschluss an BGH v. 30.8.2017 - XII ZB 16/17, FamRZ 2017, 1866). BGH, Beschl. v. 18.10.2017 - XII ZB 222/17 Zum Volltext, der auf der BGH-Homepage veröffentlicht ist, kommen Sie hier. BGH: Vergütungsrechtliche Anerkennung einer Nachqualifikation (hier: "Weiterbildung Berufsbetreuung") a) Die im Wege des sog. Kontaktstudiums erfolgreich absolvierte "Weiterbildung Berufsbetreuung" ist nicht mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG vergleichbar. b) Zu den landesrechtlichen Voraussetzungen (hier: Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg) für die vergütungsrechtliche Anerkennung einer Nachqualifikation (hier: "Weiterbildung Berufsbetreuung") i.S.d. § 2 Abs. 2 und 3 BVormVG. BGH, Beschl. v. 18.10.2017 - XII ZB 243/17 Zum Volltext, der auf der BGH-Homepage veröffentlicht ist, kommen Sie hier. BGH: Erforderlichkeit der Betreuung; Annahme der Unbetreubarkeit a) Für welche Aufgabenkreise ein Betreuungsbedarf besteht, ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen. Dabei genügt es, wenn ein Handlungsbedarf in dem betreffenden Aufgabenkreis jederzeit auftreten kann (im Anschluss an BGH v. 22.3.2017 - XII ZB 260/16, FamRZ 2017, 995 und v. 6.7.2016 - XII ZB 131/16, FamRZ 2016, 1668). b) An der Erforderlichkeit einer Betreuung kann es im Einzelfall fehlen, wenn der Betroffene jeden Kontakt mit seinem Betreuer verweigert und der Betreuer dadurch handlungsunfähig ist, also eine "Unbetreubarkeit" vorliegt. Bei der Annahme einer solchen Unbetreubarkeit ist allerdings Zurückhaltung geboten (im Anschluss an BGH v. 11.5.2016 - XII ZB 363/15, FamRZ 2016, 1350 und v. 28.1.2015 - XII ZB 520/14, FamRZ 2015, 650). c) § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB lässt die Erforderlichkeit der Betreuung nur bei Vorliegen von konkreten Alternativen entfallen. Die Möglichkeit einer Bevollmächtigung steht der Erforderlichkeit der Betreuung daher nur entgegen, wenn es tatsächlich mindestens eine Person gibt, welcher der Betroffene das für eine Vollmachterteilung erforderliche Vertrauen entgegen bringt und die zur Übernahme der anfallenden Aufgaben als Bevollmächtigter bereit und in der Lage ist (im Anschluss an BGH v. 23.9.2015 - XII ZB 225/15, FamRZ 2015, 2049). BGH, Beschl. v. 27.9.2017 - XII ZB 330/17 Zum Volltext, der auf der BGH-Homepage veröffentlicht ist, kommen Sie hier. FamRB-Abonnenten haben auch über das Berater-Modul Familienrecht Zugriff auf die Volltexte der vorgestellten Entscheidungen und zudem auf die umfassende FamRB-Datenbank mit weiteren Entscheidungen, Gesetzen und hochwertiger Praktikerliteratur sowie das vollständige FamRB-Archiv seit 2002. Gehen Sie hierzu auf die FamRB-Webseite und loggen sich mit den Ihnen bekannten Zugangsdaten ein. Klicken Sie hier, um zum Inhaltsverzeichnis der aktuellen Printausgabe zu gelangen. | | |