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| | Ferienzeit ist Reisezeit! Und grundsätzlich darf der Umgangsberechtigte den Urlaubsort im Rahmen der Ausübung seines Umgangsrechts (bis an die Grenzen des Kindeswohls) bestimmen. Was aber tun, wenn der andere Elternteil mit der Wahl des Urlaubsortes nicht einverstanden ist, weil er das Reiseland für zu gefährlich hält oder Angst hat, die Kinder kehren nicht mehr nach Deutschland zurück? Stockmann beschäftigt sich mit dieser Frage im Augustheft des FamRB: "Wer bestimmt den Urlaubsort?" und gibt insb. viele hilfreiche Antragsmuster an die Hand. Lesen Sie den Beitrag in Ihrem Berater-Modul Familienrecht oder im kostenlosen Schnupperabo. Das KG Berlin beschäftigt sich außerdem in diesem Newsletter mit der weitergehenden Frage, was passiert, wenn die Mutter mit der Aufforderung an die Bundespolizei, die Ausreise der Kinder zu unterbinden, die entscheidende Ursache dafür setzt, dass der vereinbarte und gerichtlich gebilligte Ferienumgang (zeitweilig) vereitelt wird. Eine sommerliche Ferienlektüre wünscht Ihnen Ulla Beckers-Baader FamRB-Redaktion P.S. Wir haben ja schon berichtet, dass der Gesetzgeber im Familienrecht noch einmal richtig aktiv geworden ist. Mittlerweile sind viele der in den letzten Wochen verabschiedeten Gesetze im Bundesgesetzblatt verkündet. Den aktuellen Stand der Gesetzgebung finden Sie in diesem Newsletter! |
Verlagsangebot
Verlagsangebot News Der Gesetzgeber war zum Ende der 18. Legislaturperiode im Familienrecht und seinen Nebengebieten noch einmal sehr aktiv. Die wichtigsten Gesetze - überwiegend in der letzten Bundesratssitzung vor der Sommerpause verabschiedet und zu einem großen Teil auch bereits verkündet - sind in diesem Beitrag zusammengefasst. [Verlag Dr. Otto Schmidt] | |
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BSG 20.7.2017, B 12 KR 14/15 R u.a. Eine Gleichbehandlung von Eltern und Kinderlosen in der gesetzlichen Rentenversicherung ist nicht verfassungswidrig, da es in der gesetzlichen Rentenversicherung zusätzliche Leistungen für Eltern gibt, z.B. die Kindererziehungszeiten. [BSG PM Nr. 32/2017 vom 12.7.2017 und PM Nr.33/2017 vom 20.7.2017] | |
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KG Berlin 23.6.2017, 13 WF 97/17 Eine gerichtlich gebilligte Umgangsregelung ist auch dann vollstreckungsfähig, wenn dort zwar der exakte Zeitraum, in dem der geregelte (Ferien-) Umgang stattfinden soll, niedergelegt ist, aber nicht der Ort, an dem der Ferienumgang stattfinden soll. Ein Verstoß gegen diese Umgangsvereinbarung liegt auch dann vor, wenn der umgangsverpflichtete Elternteil nicht unmittelbar durch eine eigene Handlung vereitelt, dass der vereinbarte Ferienumgang nicht fristgerecht stattfinden kann, sondern er sich an eine Polizeibehörde wendet. [Rechtsprechungsdatenbank Berlin-Brandenburg] | |
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FG Münster 18.5.2017, 3 K 961/15 Erb Das FG Münster hat sich mit der Frage befasst, ob ein Alleinerbe, der zugleich Vermächtnisnehmer ist, einen positiven Erwerb aus dem Vermächtnis mit einem negativen Erwerb aus der Erbschaft saldieren darf. Vorliegend treten insoweit zwei eigenständige Erwerbe ein, wobei der negative Erwerb als Erbe nicht mit dem positiven Erwerb als Vermächtnisberechtigter saldiert werden darf, § 14 Abs. 1 S. 5 ErbStG. [Rechtsprechungsdatenbank NRW] | |
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BSG 29.6.2017, B 10 EG 5/16 R Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, welche nur anlassbezogen einmal jährlich ausgezahlt werden, werden bei der Bemessung des Elterngelds nicht berücksichtigt, da sie keine laufenden monatlichen Bezüge darstellen. Sie stellen nicht zu berücksichtigende "sonstige Bezüge" i.S.v. gem. §2 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2c Abs. 1 BEEG dar. [BSG PM Nr. 30/2017 vom 29.6.2017] | |
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Durch das "Betriebsrentenstärkungsgesetz" (BT-Drucks. 18/11286), das von Bundestag und Bundesrat verabschiedet ist und seiner Verkündung harrt, ist der Versorgungsausgleich um einen neuen Teilungsgegenstand bereichert worden: die reine Beitragszusage (§ 1 Abs. 2 Nr. 2a BetrAVG). | | |
Angesichts der Zunahme von politischen Unsicherheiten oder gar terroristischen Anschlägen wird häufig über das von einem Elternteil für die Reise mit den Kindern in Aussicht genommene Urlaubsziel gestritten. Die hierzu ergangenen Entscheidungen zeigen, dass sich hinsichtlich mancher Einzelfragen eine einheitliche Beurteilung noch nicht durchgesetzt hat. Ziel des Beitrags ist es daher, die rechtlichen Kriterien herauszuarbeiten und die empfehlenswerte Vorgehensweise für den anwaltlichen Berater darzustellen. | | |
| | | Aus der Redaktion: Aktuelle Entscheidungen Hier finden Sie die neuesten Entscheidungen aus der Rubrik "Aktuell" des anstehenden FamRB-Heftes: BGH: Keine testamentarische Schiedsanordnung für Pflichtteilsstreitigkeiten Der Streit über einen Pflichtteilsanspruch kann durch letztwillige Verfügung nicht der Entscheidung durch ein Schiedsgericht unterworfen werden. BGH, Beschl. v. 16.3.2017 - I ZB 50/16 Zum Volltext, der auf der BGH-Homepage veröffentlicht ist, kommen Sie hier. BGH: Kein Berufen auf Fehlen der Schiedsfähigkeit im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung bei widersprüchlichem Verhalten Ein Verstoß gegen Treu und Glauben wegen widersprüchlichen Verhaltens kann gegeben sein, wenn sich eine Partei im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs auf das Fehlen der Schiedsfähigkeit des Streitgegenstands beruft, nachdem sie in einem Parallelprozess einer anderen Partei vor den ordentlichen Gerichten die Schiedseinrede erhoben und damit erreicht hat, dass die Klage zurückgenommen wurde. BGH, Beschl. v. 16.3.2017 - I ZB 49/16 Zum Volltext, der auf der BGH-Homepage veröffentlicht ist, kommen Sie hier. FamRB-Abonnenten haben auch über das Berater-Modul Familienrecht Zugriff auf die Volltexte der vorgestellten Entscheidungen und zudem auf die umfassende FamRB-Datenbank mit weiteren Entscheidungen, Gesetzen und hochwertiger Praktikerliteratur sowie das vollständige FamRB-Archiv seit 2002. Gehen Sie hierzu auf die FamRB-Webseite und loggen sich mit den Ihnen bekannten Zugangsdaten ein. Klicken Sie hier, um zum Inhaltsverzeichnis der aktuellen Printausgabe zu gelangen. | | | | Verlagsangebot | | Impressum Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln Geschäftsführender Gesellschafter Prof. Dr. Felix Hey verlag@otto-schmidt.de Amtsgericht Köln, HRA 5237 USt.-Ident-Nr.: DE 123047975 | Verantwortlich für den Inhalt: Ulla Beckers-Baader Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln Tel.: 0221-93738-511 famrb@otto-schmidt.de |
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